Erhaltung bestimmter Bestände wandernder Fischarten

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 – Kontrollmaßnahmen für die Befischung bestimmter Bestände weit wandernder Arten

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Zweck der Verordnung ist die Festlegung der Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen für die Befischung bestimmter Bestände weit wandernder Arten, die in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind. Die wichtigsten Arten sind:

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Verordnung findet Anwendung auf Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines EU-Landes führen, in der EU registriert sind und in einem der nachstehend aufgeführten Gebiete tätig sind:

ÜBERWACHUNGS- UND KONTROLLMASSNAHMEN IN GEBIET 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 wurde mehrfach geändert, zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2107. Mit der Verordnung von 2017 wurden Teile der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 aufgehoben, um verschiedenen Änderungen in ICCAT-Empfehlungen seit 2008 Rechnung zu tragen.

Thunfischmast (Roter Thun)

Im Jahr 2004 wurde ein Verzeichnis der Betriebe für die Mast* von Rotem Thun eingeführt. Ein EU-Land muss der Europäischen Kommission die seiner Gerichtsbarkeit unterliegenden Mastbetriebe melden, die es zur Mast von Rotem Thun, der im Regelungsbereich der ICCAT-Konvention gefangen wurde, ermächtigt. Nicht registrierte Mastbetriebe dürfen im Regelungsbereich der Konvention gefangenen Roten Thun nicht mästen.

Bei Umladungen von zur Mast bestimmtem Rotem Thun von einem Fischereifahrzeug der EU auf ein Transportschiff sind die Kapitäne der beiden Schiffe verpflichtet, bestimmte Daten in ihren Logbüchern zu vermerken (die Mengen umgeladenen Roten Thuns, das Fanggebiet und die Position zum Zeitpunkt der Umladung des Roten Thuns usw.).

Die EU-Länder müssen

ÜBERWACHUNGS- UND KONTROLLMASSNAHMEN IN GEBIET 2

ÜBERWACHUNGS- UND KONTROLLMASSNAHMEN IN GEBIET 3

Jedes EU-Land muss sicherstellen, dass Schiffe unter seiner Flagge die in EU-Recht umgesetzten Maßnahmen der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch und die geltenden Bestimmungen des Übereinkommens zum Internationalen Delphinschutzprogramm einhalten.

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 23. Oktober 2001 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Die EU ist Mitglied regionaler Fischereiorganisationen (RFO), die eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erhaltung und Bewirtschaftung von Beständen weit wandernder Fischarten ermöglichen. Als Vertragspartei ist sie verpflichtet, die Maßnahmen zur Kontrolle und Überwachung anzuwenden, die diese RFO mit ihren Empfehlungen annehmen.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Internationale Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT-Konvention): Mit dieser Konvention wurde die Internationale Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) eingerichtet. Ihre Empfehlungen zur Bestandserhaltung und -bewirtschaftung im Regelungsbereich der Konvention sind für die Vertragsparteien verbindlich.
Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC): Diese Kommission arbeitet an der Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit zur Erhaltung und rationellen Nutzung von Thunfischbeständen und verwandten Arten im Indischen Ozean und in angrenzenden Gebieten. Sie nimmt Empfehlungen an, die für die Vertragsparteien verbindlich sind.
Mast: Haltung von Fischen in Netzkäfigen mit dem Ziel, ihr Gewicht oder ihren Fettgehalt im Hinblick auf ihre Vermarktung zu steigern.
Langleinen: eine kommerzielle Fischfangmethode, bei der lange Schnüre mit Köderhaken, die in Abständen angebracht werden, als Fanggerät verwendet werden.
Umladung: das Umladen eines Fangs von Bord eines kleineren Fischereifahrzeugs auf ein größeres Fischereifahrzeug, das diesen dann in eine größere Lieferung aufnimmt.
Staatenlose Schiffe: Schiffe, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie keine Staatszugehörigkeit besitzen.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 des Rates vom 27. September 2001 mit Kontrollmaßnahmen für die Befischung bestimmter Bestände weit wandernder Arten (ABl. L 263 vom 3.10.2001, S. 1-8)

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (ABl. L 157 vom 20.6.2017, S. 1-21)

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1-50)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1-32)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 des Rates vom 8. April 2003 über eine Regelung zur statistischen Erfassung von Rotem Thun, Schwertfisch und Großaugenthun in der Gemeinschaft (ABl. L 295 vom 13.11.2003, S. 1-42)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 14.12.2018