Schutz der Wale, Delfine und Schweinswale gegen unbeabsichtigten Fang

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 812/2004 – Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei

WAS IST DAS ZIEL DIESER VERORDNUNG?

Mit der Verordnung werden Maßnahmen zur Reduzierung unbeabsichtigter Fänge (sogenannter Beifänge) von Walen, Delfinen und Schweinswalen (eine Gruppe von Meeressäugern, auch „Wale“ genannt) durch Fischereifahrzeuge eingeführt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Mit der Verordnung wird Folgendes eingeführt:

Akustische Abschreckvorrichtungen

Programme zur Überwachung von Beifängen

Berichte

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Juli 2004 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Wale, Delfine und Schweinswale sind gemäß der Habitat-Richtline der EU geschützt. Diese Richtlinie verpflichtet die EU-Länder zur Überwachung des Erhaltungszustands dieser Arten. Die EU hat daher bestimmte Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass die Folgen der Fangtätigkeit minimiert werden.

* SCHLÜSSELBEGRIFFE

„bedrohte“ Fischereien: im Kontext dieser Zusammenfassung die Fischereien, in denen die Population von Walen aufgrund der Fangtätigkeit besonders bedroht ist.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 12-31)

Siehe Korrigendum.

Im Nachhinein vorgenommene Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 wurden in das Originaldokument eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1-12)

Siehe konsolidierte Fassung

Letzte Aktualisierung: 04.10.2016