Sofortmaßnahmen für das Abwracken von Fischereifahrzeugen

1) ZIEL

Einrichtung eines Sonderfonds für Sofortmaßnahmen für das Abwracken von Fischereifahrzeugen, wodurch den Mitgliedstaaten Mittel zur Kofinanzierung ihrer zusätzlichen Abwrackmaßnahmen, die aufgrund der Wiederauffüllungspläne für bedrohte Bestände erforderlich sind, zur Verfügung gestellt werden.

2) RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 2370/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Einführung einer Sofortmaßnahme der Gemeinschaft für das Abwracken von Fischereifahrzeugen [Amtsblatt L 358 vom 31.12.2002].

3) ZUSAMMENFASSUNG

Im Rahmen der Umsetzung der Wiederauffüllungspläne für gefährdete Fischbestände müssen einige Flotten ihren Fischereiaufwand reduzieren. Neben den Beihilfen zur Förderung des Abwrackens von über 10 Jahre alten Schiffen gewährt die Europäische Union den Mitgliedstaaten zusätzliche Fördermittel für die Entsorgung von Schiffen, deren Fischereiaufwand um mindestens 25 % reduziert wurde. Die bereits durch das Finanzierungsinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) vorgesehene Abwrackprämie wird in diesem Fall um 20 % aufgestockt.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. Juni 2003 eine Aufstellung der für das Jahr 2003 für die Stilllegung von Fischereifahrzeugen im Rahmen der Sofortmaßnahme vorgesehenen Ausgaben. Die Kommission bindet daraufhin die entsprechenden Haushaltsmittel. Die Mitgliedstaaten beantragen vor dem 30. Juni 2004 bei der Kommission die Zahlung des Zuschusses. Die Kommission teilt die Mittel unter den Mitgliedstaaten auf, wobei sie die Auswirkungen der Wiederauffüllungspläne besonders berücksichtigt. Die Gemeinschaft zahlt bis zu 50% des Zuschusses bei Eingang des Antrags und den Restbetrag, nachdem der Mitgliedstaat nachgewiesen hat, dass die Abwrackung erfolgt ist.

Für den Zeitraum 2004-2006 sollen diese Mittel im Rahmen der Neuprogrammierung der Strukturfonds in das Finanzierungsinstrument für die Ausrichtung der Fischerei aufgenommen werden.

Rechtsakt

Zeitpunktdes Inkrafttretens

Umsetzungsfrist in den Mitgliedstaaten

Verordnung 2370/2002

01.01.03

-

4) durchführungsmassnahmen

5) weitere arbeiten

Letzte Änderung: 28.05.2003