Wein

Die gemeinsame Marktorganisation (GMO) für Wein zielt darauf ab, ein besseres Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage auf dem Binnenmarkt zu erreichen und die Wettbewerbsfähigkeit dieses Sektors langfristig zu verbessern. Diese Marktorganisation hat die Finanzierung der Umstrukturierung eines erheblichen Teils der Weinanbaufläche ermöglicht, um das Angebot an die Nachfrage anzupassen.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein [Siehe Änderungsrechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Die mit dieser Verordnung eingeführte gemeinsame Marktorganisation (GMO) für Wein hat zum Ziel, auf dem Weinmarkt der Gemeinschaft ein besseres Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage herzustellen, indem sie den Erzeugern die Möglichkeit gibt, expandierende Märkte zu erschließen und die Voraussetzungen dafür schafft, dass der Weinbausektor auf Dauer wettbewerbsfähig bleibt.

Außerdem zielt sie darauf ab, die Intervention als künstlichen Absatzmarkt für Erzeugungsüberschüsse abzuschaffen, die traditionellen Absatzmärkte für Trinkalkohol und Weinbauerzeugnisse zu erhalten, der regionalen Vielfalt Rechnung zu tragen und die Rolle der Erzeugerorganisationen und der Branchenverbände anzuerkennen.

Schließlich führt sie auch zu einer deutlichen Straffung der diesbezüglichen Rechtsvorschriften und ist damit im Einklang mit der 1995 eingeleiteten und im Zuge der Agenda 2000 weitergeführten allgemeinen Vereinfachung der Gemeinsamen Agrarpolitik.

Geltungsbereich

Die GMO für Wein gilt für folgende Erzeugnisse:

Erzeugungspotenzial

Nach der Verordnung bleibt das Verbot der Bepflanzung von Rebflächen mit als Keltertraubensorten klassifizierten Sorten bis zum 31. Juli 2010 grundsätzlich bestehen, sofern es sich nicht um eine Neuanpflanzung, ein Wiederbepflanzungsrecht oder ein Pflanzungsrecht aus einer Reserve handelt.

Die Mitgliedstaaten erteilen den Erzeugern Neuanpflanzungsrechte für bestimmte Flächen. Im Rahmen bestimmter, für jedes Erzeugerland festgesetzter Mengen können auch zusätzliche Rechte erteilt werden. Diese Rechte sind jedoch auf diejenigen Mitgliedstaaten beschränkt, die die in der Verordnung vorgesehene Aufstellung über das Produktionspotential vorgenommen haben. Bis zum 31. Juli 2003 wurden auch zusätzliche Rechte für Flächen erteilt, die zur Erzeugung bestimmter Weine bestimmt waren, deren Erzeugung geringer als die Nachfrage war.

Die Mitgliedstaaten gewähren die Neuanpflanzungsrechte den Erzeugern, die innerhalb von drei Wirtschaftsjahren eine bestimmte Weinbaufläche gerodet oder sich dazu verpflichtet haben. Grundsätzlich werden die Wiederbepflanzungsrechte in dem Betrieb ausgeübt, dem sie gewährt wurden. Die Geltungsdauer dieser Rechte beträgt je nach Fall zwischen fünf und acht Jahren.

Die Neuanpflanzungsrechte und die Wiederbepflanzungsrechte gelten nur in den Mitgliedstaaten, in denen die Weinerzeugung 25 000 Hektoliter je Wirtschaftsjahr nicht überschreitet.

Die Verordnung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Reserven von Pflanzungsrechten schaffen, die aus den neu geschaffenen, innerhalb der vorgeschriebenen Fristen nicht genutzten Pflanzungsrechten gebildet werden. Diese Rechte können dann Junglandwirten oder – gegen Zahlung – auch anderen Erzeugern gewährt werden. Ein Mitgliedstaat kann von der Reserveregelung absehen, sofern er nachweislich über ein anderes wirksames System zur Verwaltung der Anpflanzungsrechte verfügt.

Wird auf bestimmten Rebflächen der Weinbau endgültig aufgegeben, so können die Mitgliedstaaten eine Prämie für die endgültige Aufgabe gewähren, deren Höhe sie selbst festsetzen. In diesem Fall verliert der Erzeuger das Recht auf Wiederbepflanzung der betreffenden Weinbaufläche. Bestimmte Flächen sind jedoch nicht prämienfähig (Artikel 9).

Es wird eine Regelung zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen eingeführt, mit der die Erzeugung an die Nachfrage angepasst werden soll. Die Regelung gilt nur in den Gebieten eines Mitgliedstaats, der eine Aufstellung über das Produktionspotential vorgenommen hat (Artikel 16). Voraussetzung für die Gewährung einer Unterstützung im Rahmen dieser Regelung ist die Erstellung eines von dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigten Plans. Die Unterstützung umfasst die Entschädigung der Erzeuger für Einkommenseinbußen und die Beteiligung an den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten. Mit Ausnahme der Ziel-1-Regionen beträgt die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft höchstens 50 %.

Marktmechanismen

Für die Erzeuger wird eine Beihilferegelung für die private Lagerhaltung von Tafelwein, Traubenmost, konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat eingeführt. Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe ist der Abschluss eines langfristigen Lagervertrags mit den Interventionsstellen, der seinerseits bestimmten Vorschriften unterliegt.

Mehrere Bestimmungen betreffen die Destillation. Das vollständige Auspressen der Trauben, das Auspressen von Weintrub und das erneute Vergären von Traubentrester für destillationsfremde Zwecke sind untersagt. Erzeuger, die über diese Nebenerzeugnisse verfügen, müssen sie destillieren lassen. Brennereien müssen für diese Produkte einen Mindestpreis zahlen und können unter bestimmten Bedingungen eine Beihilfe erhalten oder den gewonnenen Alkohol an die Interventionsstellen liefern. Diese Destillationsregelung gilt auch für Wein aus Zweinutzungsreben (Keltertrauben und für eine andere Nutzung bestimmte Weintrauben), die über die normalerweise für die Weinbereitung benötigten Mengen hinausgehen.

Außerdem kann die Gemeinschaft die Destillation von Tafelwein fördern, um den Weinmarkt zu stützen und auf diese Weise die Weinversorgung des Trinkalkoholsektors aufrechtzuerhalten, der traditionell diesen Alkohol (Branntwein und Likörwein) verwendet. In diesem Fall besteht die Unterstützung aus einer primären Beihilfe (für die Destillation über einen von der Brennerei dem Erzeuger zu zahlenden Mindestpreis) und einer sekundären Beihilfe zur Deckung der Lagerkosten des daraus gewonnenen Produkts. Außerdem wird eine freiwillige Dringlichkeitsdestillation eingeführt, mit der außergewöhnliche Marktstörungen infolge von erheblichen Überschüssen oder Qualitätsproblemen behoben werden sollen. Auf diese Weise sollen Überschüsse abgebaut und die kontinuierliche Versorgung von einer Ernte zur anderen gewährleistet werden.

Für bestimmte Zwecke wie z. B. die Verwendung von in der Gemeinschaft hergestelltem konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat können Beihilfen gewährt werden. Der Beihilfebetrag wird so festgesetzt, dass die Kosten für die Versorgung mit den beihilfefähigen Erzeugnissen ein Niveau erreichen, bei dem die Erhaltung der traditionellen Absatzmöglichkeiten sichergestellt ist.

Erzeuger- und Branchenorganisationen

Ein Titel der Verordnung ist den Erzeuger- und Branchenorganisationen gewidmet, wodurch diese Organisationen eine gemeinschaftliche Rechtsgrundlage erhalten.

Als Erzeugerorganisation wird jede juristische Person angesehen, die auf Betreiben der Erzeuger gegründet wurde und folgende Ziele verfolgt:

Die Mitgliedstaaten können Zusammenschlüsse unter bestimmten Bedingungen als Erzeugerorganisationen im Sinne der Verordnung anerkennen.

Was die Branchenorganisationen anbelangt, so können die Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen Vermarktungsregeln zur Steuerung des Angebots festlegen. Die betreffenden Mitgliedstaaten müssen der Kommission jährlich einen Bericht über die im Vorjahr hierüber erlassenen Entscheidungen übermitteln. Die Kommission prüft die Entscheidungen auf Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht. Die Branchenorganisationen können mehrere Maßnahmen gleichzeitig durchführen, wobei die Interessen der Verbraucher gewahrt bleiben müssen.

Önologische Verfahren und Behandlungen: Beschreibung, Bezeichnung, Aufmachung und Schutz

Die zugelassenen Verfahren und Behandlungen (Anreicherung, Säuerung, Entsäuerung, Süßung) sind in den Anhängen IV und V aufgeführt. Diese Verfahren dürfen nur zur ordnungsgemäßen Weinherstellung, ordnungsgemäßen Haltbarmachung oder zum ordnungsgemäßen Ausbau der Erzeugnisse verwendet werden und können strengeren nationalen Vorschriften unterliegen. Die zugelassenen Verfahren schließen den Zusatz von Wasser und von Alkohol außer in bestimmten Fällen aus. Die Weinbereitung aus eingeführtem Most ist ebenso wie der Verschnitt von Weinen aus der Gemeinschaft mit Drittlandsweinen – außer bei entsprechend den internationalen Verpflichtungen festzulegenden Einzelgenehmigungen – verboten. Außerdem nennt die Verordnung einige Erzeugnisse, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten werden dürfen, wie eingeführte Erzeugnisse, die Gegenstand von in den Gemeinschaftsregelungen nicht zugelassenen önologischen Verfahren waren (Artikel 45).

Die Regeln für die Beschreibung, Bezeichnung und Aufmachung der Erzeugnisse sowie für den Schutz bestimmter Angaben, Hinweise und Begriffe sind in Titel V Kapitel II sowie den Anhängen VII und VIII der Verordnung enthalten. Sie berücksichtigen den Schutz der Interessen der Verbraucher und Erzeuger, das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und die Förderung der Herstellung von Qualitätserzeugnissen. Erzeugnisse, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, dürfen weder in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht noch – außer im Falle einer Abweichung – ausgeführt werden. Diese Regeln betreffen die obligatorischen, die unter bestimmten Voraussetzungen fakultativ zu verwendenden und die sonstigen Angaben, vor allem von Informationen, die für die Verbraucher nützlich sein können.

Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (Qualitätsweine b. A.)

Qualitätsweine b. A. umfassen Likörweine (Qualitätslikörweine b. A.), Schaumweine (Qualitätsschaumweine b. A.), Perlweine (Qualitätsperlweine b. A.) und die anderen, vorstehend nicht genannten Qualitätsweine b. A. Mit der Verordnung wird eine Reihe gemeinsamer Vorschriften für die Erzeugung dieser Weine eingeführt. Nur bestimmte Erzeugnisse sind für die Gewinnung von Qualitätsweinen b. A. geeignet, außerdem sind bei der Herstellung bestimmte Vorschriften gemäß Anhang VI einzuhalten. Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission das Verzeichnis der von ihnen anerkannten Qualitätsweine b. A. übermitteln [2007 veröffentlichtes Verzeichnis der Qualitätsweine, (PDF)]. Ferner sind Bestimmungen für die Herabstufung von Qualitätsweinen b. A. vorgesehen, die bestimmten Anforderungen (insbesondere in Bezug auf die Einhaltung des Hektarhöchstertrags) nicht mehr genügen.

Handel mit Drittländern

Für die Einfuhr der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse in die Gemeinschaft ist eine Einfuhrlizenz erforderlich, die die Mitgliedstaaten jedem Antragsteller erteilen. Diese Lizenz gilt in der gesamten Gemeinschaft.

Grundsätzlich finden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf diese Erzeugnisse Anwendung. Bei Traubensäften und -mosten erfordert die Anwendung des Zolls des Gemeinsamen Zolltarifs, der sich aus einem Wertzoll und einem zusätzlichen Einfuhrzoll entsprechend dem Einfuhrpreis zusammensetzt, die Richtigkeit der Einfuhrpreise durch die Kontrolle jeder einzelnen Sendung oder anhand eines pauschalen Einfuhrwertes zu überprüfen (Artikel 60). Damit sich bestimmte Einfuhren nicht nachteilig auswirken, kann unter Einhaltung der WTO-Vorschriften ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben werden (Artikel 61).

Die Verordnung enthält auch Bestimmungen über die Zollkontingente, die Ausfuhrerstattungen und die im Handel mit Drittländern zu ergreifenden Maßnahmen, wenn der Markt infolge der Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt ist, die den in Artikel 33 EG-Vertrag aufgeführten Zielen der GAP zuwiderlaufen.

Allgemeine, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Die unter die Verordnung fallenden Erzeugnisse dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem von der Verwaltung kontrollierten Begleitdokument in den Verkehr gebracht werden.

Die Mitgliedstaaten bezeichnen eine oder mehrere Behörde(n), der/denen die Kontrolle der Einhaltung der Gemeinschaftsbestimmungen für den Weinsektor obliegt. Die Kommission setzt eine Gruppe von speziellen Bediensteten ein, die den Auftrag haben, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten bei den Kontrollen an Ort und Stelle mitzuwirken. Ferner bezeichnen die Mitgliedstaaten die zur Durchführung amtlicher Analysen auf diesem Sektor befugten Laboratorien.

Mit der Verordnung wird ein Verwaltungsausschuss für Wein eingesetzt, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Infolge des Erlasses der Verordnung über die einheitliche GMO wird dieser Ausschuss jedoch im August 2008 abgeschafft und werden seine Aufgaben vom Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte übernommen.

Die Verordnung hat acht Anhänge, die folgende Themen zum Gegenstand haben:

Direktbeihilfen

Im Rahmen der GAP-Reform von 2003 können die Weinbauern Direktbeihilfen oder Direktzahlungen unabhängig von ihrer Erzeugung erhalten.

Kontext

Die erste gemeinsame Marktorganisation für Wein geht zurück auf 1962 mit der Verordnung Nr. 24. Seit ihrem Inkrafttreten ist sie 1979, 1987 und 1999 mit dieser Verordnung wesentlichen Reformen unterzogen worden. Nach zahlreichen Änderungen seit dem Inkrafttreten der Verordnung hat die Kommission 2006 die Erörterung über die Reform der GMO für Wein eröffnet.

Diese Erörterung mündete in der Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 479/2008, die eine grundlegende Reform der GMO für Wein einleitet.. Die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wird zum 1. August 2008 aufgehoben.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1493/1999

21.7.1999

-

ABl. L 179 vom 14.7.1999

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1622/2000

8.8.2000

-

ABl. L 194 vom 31.7.2000

Verordnung (EG) Nr. 2826/2000

30.12.2000

-

ABl. L 328 vom 23.12.2000

Verordnung (EG) Nr. 2585/2001

30.12.2001

-

ABl. L 345 vom 29.12.2001

Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur EU

1.5.2004

-

ABl. L 236 vom 23.9.2003

Verordnung (EG) Nr. 806/2003

4.6.2003

-

ABl. L 122 vom 16.5.2003

Verordnung (EG) Nr. 1795/2003

14.10.2003

-

ABl. L 262 vom 14.10.2003

Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union

1.1.2007

-

ABl. L 157 vom 21.6.2005

Verordnung (EG) Nr. 2165/2005

4.1.2006

-

ABl. L 345 vom 28.12.2005

Verordnung (EG) Nr. 1791/2006

1.1.2007

-

ABl. L 363 vom 20.12.2006

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

1.1.2008

-

ABl. L 299 vom 16.11.2007

ÄNDERUNG DER ANHÄNGE

Anhang III – Weinbauzonen Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 [Amtsblatt L 345 vom 28.12.2005]

Anhang IV – Verzeichnis der zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen

Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 [Amtsblatt L 345 vom 28.12.2005]

Anhang V – Grenzwerte und Voraussetzungen für bestimme önologische Verfahren Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 [Amtsblatt L 194 vom 31.7.2000]

Verordnung (EG) Nr. 423/2008 [Amtsblatt L 127 vom 15.5.2008]

Anhang VI – Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete Verordnung (EG) Nr. 2585/2001 [Amtsblatt L 345 vom 29.12.2001];

Verordnung (EG) Nr. 1795/2003 [Amtsblatt L 262 vom 14.10.2003];

Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 [Amtsblatt L 345 vom 28.12.2005]

Anhang VII - Beschreibung, Bezeichnung, Aufmachung und Schutz bestimmter anderer Erzeugnisse als Schaumwein Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 [Amtsblatt L 345 vom 28.12.2005]

Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 [Amtsblatt L 363 vom 20.12.2006]

Anhang VIII – Beschreibung, Bezeichnung, Aufmachung und Schutz von Schaumwein Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 [Amtsblatt L 345 vom 28.12.2005]

Die Änderungsrechtsakte und die vorgenommenen Berichtigungen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung ( PDF ) ist von rein dokumentarischem Wert.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Reform

Verordnung (EG) Nr. 479/2008 [Amtsblatt L 148 vom 6.6.2008]. Die weit reichende Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Wein tritt am 1. August 2008 in Kraft. Sie beinhaltet eine Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit europäischer Weine, ein besseres Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage, die Streichung von Interventionsmaßnahmen auf den Märkten, eine bessere Verwendung der Haushaltsmittel, eine Vereinfachung der Vorschriften, die Stärkung des sozialen Gefüges der ländlichen Gebiete und den Umweltschutz.

Durchführungsbestimmungen

Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 [Amtsblatt L 105 vom 25.4.1990] (Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen). Siehe konsolidierte Fassung (PDF).

Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 [Amtsblatt L 194 vom 31.7.2000] (Marktmechanismen). Siehe konsolidierte Fassung (PDF).

Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 [Amtsblatt L 143 vom 16.6.2000] (Produktionspotenzial). Siehe konsolidierte Fassung (PDF).

Verordnung (EG) Nr. 883/2001 [Amtsblatt L 128 vom 10.5.2001] (Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern). Siehe konsolidierte Fassung (PDF).

Verordnung (EG) Nr. 884/2001 [Amtsblatt L 128 vom 10.5.2001] (Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor). Siehe konsolidierte Fassung (PDF).

Verordnung (EG) Nr. 753/2002 [Amtsblatt L 118 vom 4.5.2002] (Beschreibung, Bezeichnung, Aufmachung und Schutz bestimmter Weinbauerzeugnisse). Siehe konsolidierte Fassung (PDF).

Verordnung (EG) Nr. 423/2008 [Amtsblatt L 127 vom 15.5.2008 (Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen)

Statistische Erhebungen der Rebflächen

Verordnung (EWG) Nr. 357/79 [Amtsblatt L 54 vom 5.3.1979]. Diese Verordnung betrifft die statistischen Erhebungen, die die Mitgliedstaaten vornehmen müssen, deren Rebfläche 500 Hektar oder mehr erreicht. Diese Erhebungen finden alle zehn Jahre statt. Außerdem werden bei jährlichen Zwischenerhebungen Informationen über die eingetretenen Veränderungen gesammelt.

Siehe konsolidierte Fassung (PDF).

Analysemethoden

Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 [Amtsblatt L 272 vom 3.10.1990]. In dieser Verordnung werden die gemeinschaftlichen Analysemethoden für den Weinsektor beschrieben, mit denen die Zusammensetzung der Weinbauerzeugnisse bestimmt wird.

Siehe konsolidierte Fassung (PDF).

Ausfuhren

Verordnung (EG) Nr. 2805/95 [Amtsblatt L 291 vom 6.12.1995]. Mit dieser Verordnung werden die Ausfuhrerstattungen im Weinsektor festgesetzt und wird die Verordnung (EWG) Nr. 2137/93 aufgehoben.

Siehe konsolidierte Fassung (PDF).

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Regelung der Pflanzungsrechte für Rebflächen gemäß Titel II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates [KOM(2007) 370 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. In diesem Bericht werden die Angaben über die Pflanzungsrechte im Zeitraum 2000-2006 zusammengefasst und erläutert. In einer Reihe von Tabellen und Schaubildern werden die gewährten Neuanpflanzungsrechte und die Mitgliedstaaten, denen sie gewährt wurden, aufgeführt. Außerdem wird das gemeinschaftliche Produktionspotenzial bewertet. Der Bericht beschränkt sich ausschließlich auf die Darstellung der statistischen Lage und gibt keinerlei Empfehlungen für politische Maßnahmen ab. Die darin enthaltenen und neu gegliederten Angaben sind jedoch ein wertvolles Instrument für die nächste Reform der GMO für Wein.

See also

Weitere Informationen sind den Rechtsvorschriften für Wein und der Website der Generaldirektion Landwirtschaft zu entnehmen.

Letzte Änderung: 22.05.2008