Instrument zur Koordinierung

Mit diesem Instrument möchte die Europäische Union die Koordinierung und Kohärenz der Unterstützung gewährleisten, die im Rahmen der Heranführungshilfe aus dem PHARE-Programm, dem Instrument für die Landwirtschaft (SAPARD) und dem strukturpolitischen Instrument (ISPA) zur Verfügung gestellt wird.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1266/99 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89

ZUSAMMENFASSUNG

Kernpunkt der Heranführungsstrategie gemäß der Definition des Europäischen Rates von Luxemburg sind die Beitrittspartnerschaften, die mit der Verordnung Nr. 622/98 über die Hilfe für die beitrittswilligen Staaten gegründet werden. Der Europäische Rat von Luxemburg hat darüber hinaus eine deutliche Erhöhung der Heranführungshilfe beschlossen, die in Ergänzung des PHARE-Programms ein Instrument für die Landwirtschaft (SAPARD) und ein strukturpolitisches Instrument (ISPA), mit dem Maßnahmen ähnlich wie beim Kohäsionsfonds finanziert werden sollen, umfasst.

Mit dieser Verordnung wird eine bessere Koordinierung dieser drei Instrumente sichergestellt, damit Überschneidungen zwischen den drei verschiedenen Gemeinschaftsinterventionen vermieden werden können, ihre Komplementarität gefördert und eine bessere Wirkung auf die Wirtschaft gewährleistet werden kann.

Die drei Heranführungsinstrumente und die förderungswürdigen Maßnahmen

Das Instrument für die Landwirtschaft zur Vorbereitung auf den Beitritt(SAPARD): Dieses Instrument dient der Finanzierung der Maßnahmen im Rahmen der Hilfe für die Landwirtschaft und für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999. Dabei handelt es sich um Maßnahmen zur Verbesserung der Strukturen der landwirtschaftlichen Betriebe, der Verarbeitung und des Vertriebs von Agrar- und Fischereierzeugnissen, der Pflanzenschutz- und Veterinärkontrollen sowie der Kontrolle der Nahrungsmittelqualität. Ferner werden aus diesem Instrument die integrierten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums finanziert, darunter Maßnahmen zu Gunsten der ländlichen Infrastruktur und Umweltmaßnahmen in der Landwirtschaft.

Das strukturpolitische Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt ( ISPA ): Dieses Instrument dient der Finanzierung der Investitionsvorhaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 in den folgenden Bereichen:

Das PHARE -Programm: Die Finanzhilfen aus dem PHARE-Programm erfolgen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89, mit der das Programm geschaffen wurde. Gemäß dieser Verordnung, zuletzt geändert durch die vorliegende Verordnung, konzentrieren sich die Finanzhilfen im Rahmen des PHARE-Programms auf die wesentlichen Prioritäten im Zusammenhang mit der Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands, d. h. auf die Stärkung der Verwaltungsstrukturen und der Verwaltungskapazität in den beitrittswilligen Länder, sowie auf Investitionen, mit Ausnahme der bereits aus den beiden anderen Instrumenten finanzierten Investitionen. Aus dem PHARE-Programm können auch in den Bereichen Umwelt, Verkehr sowie Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums die Maßnahmen finanziert werden, die für die Durchführung der Programme für die Umstrukturierung der Industrie oder die regionale Entwicklung unerlässlich sind.

Anwendungsmodalitäten

Eine zu finanzierende Aktion kann nur aus einem der genannten Instrumente gefördert werden. Abgesehen von den Bestimmungen in dieser Verordnung sind für die Finanzierung der geplanten Aktionen oder Maßnahmen die mit den Europa-Abkommen eingegangenen Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 622/98 und die in den Beitrittspartnerschaften vorgesehenen Bedingungen einzuhalten.

Gemäß dieser Verordnung beteiligen sich die begünstigten Staaten an der Finanzierung der Investitionen. Die aus den drei Instrumenten finanzierten Aktionen oder Maßnahmen werden gemäß den Bestimmungen der einschlägigen Verordnungen über das jeweilige Instrument beschlossen.

Die Kommission ist für die Koordinierung der Interventionen im Rahmen der drei Instrumente zuständig. Sie legt insbesondere die allgemeinen Leitlinien für die Heranführungshilfe zu Gunsten der einzelnen Länder fest. Sie wird dabei vom Verwaltungsausschuss PHARE, der mit der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 (PHARE) eingesetzt wurde, unterstützt.

Die Kommission unterrichtet den Ausschuss von allen Beschlüssen über vorläufige Mittelzuweisungen je Land und Heranführungsinstrument sowie über die Maßnahmen für die Koordinierung und die Kohärenz der Interventionen der drei Instrumente untereinander und mit den Finanzierungen der Europäischen Investitionsbank, der anderen Finanzinstrumente der Gemeinschaft und anderer internationaler Finanzinstitutionen. Die Beschlüsse werden dem Rechnungshof mitgeteilt. Die Kommission und der Rechnungshof können bei Bedarf Kontrollen vor Ort durchführen.

Verfahren und Ausnahmeregelungen

Die Auswahl der Vorhaben, die Ausschreibungen und die Auftragsvergabe, die in den beitrittswilligen Ländern vorgenommen werden, sind Gegenstand eines Ex-ante-Beurteilungsverfahrens seitens der Kommission.

Eine Ausnahme ist jedoch möglich. Die Kommission kann Ausführende Stellen der beitrittswilligen Länder mit der dezentralisierten Verwaltung der Hilfe betrauen. Der entsprechende Kommissionsbeschluss erfolgt fallweise nach einer Evaluierung der Kapazitäten für die Verwaltung der nationalen und sektoralen Programme/Vorhaben, der Verfahren für die Finanzkontrolle und der Strukturen im Bereich öffentliche Finanzen.

Für diese Evaluierung gelten Mindestkriterien und -bedingungen, die bei einer dezentralisierten Verwaltung der Hilfe erfüllt sein müssen; sie sind im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt. Außerdem sind die besonderen Bedingungen für die Ausschreibung von Aufträgen, die Wertung der Angebote und die Vergabe der Aufträge sowie die Umsetzung der Gemeinschaftsrichtlinien für öffentliche Aufträge zu berücksichtigen.

Die Kontroll- und Evaluierungsmodalitäten werden von der Kommission festgelegt.

Information

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat für jedes Land einen Jahresbericht über die gesamte Heranführungshilfe vor.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 [Annahme im Konsultationsverfahren CNS/1998/150]

29.6.1999

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ABl. L 161 vom 26.6.1999

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) [Amtsblatt L 210 vom 31.7.2006] Mit dieser Verordnung wurde das Instrument für Heranführungshilfe (IPA) für den Zeitraum 2007 - 2013 eingeführt. Die Verordnung tritt an die Stelle der verschiedenen Instrumente, die 2000 - 2006 für die Finanzierung der Heranführungshilfe sowie den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess herangezogen wurden (Phare, ISPA, SAPARD, CARDS). Durch diese Straffung soll eine einfachere und effizientere Durchführung ermöglicht werden.

Letzte Änderung: 24.01.2007