Allgemeine Bestimmungen zu den Strukturfonds

Diese Verordnung zielt auf den Abbau der Entwicklungsdisparitäten und Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts in der Europäischen Union (EU) ab. Die Effizienz der strukturpolitischen Interventionen der Gemeinschaft verbessert, indem die Finanzhilfen konzentriert werden und ihre Funktionsweise durch eine Verringerung der Zahl der vorrangigen Interventionsziele vereinfacht wird;

Zudem legt die Verordnung nebenbei klarere die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission auf den einzelnen Stufen fest (Programmplanung, Umsetzung, Begleitung, Bewertung et Kontrolle).

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Zwischen den Regionen der Union liegen weiterhin erhebliche sozioökonomische Disparitäten vor. So ist beispielsweise das Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf von Luxemburg doppelt so hoch wie dasjenige von Griechenland. Hamburg ist die wohlhabendste Region Europas mit einem vier Mal so hohen Pro-Kopf-Einkommen wie dasjenige im Alentejo. Diese Disparitäten zwischen den Regionen schaden dem Zusammenhalt der Union.

Der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt ist seit Jahren eines der vorrangigen Ziele der Union. Durch die Stärkung des Zusammenhalts fördert die Union nämlich eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens, schafft Arbeitsplätze und trägt zum Schutz der Umwelt sowie zur Beseitigung von Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen bei.

In dem Bemühen um den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt hat die Kommission Finanzinstrumente (die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds) geschaffen. Mit diesen Fonds werden in den Mitgliedstaaten regionalisierte oder horizontale Interventionen kofinanziert.

STRUKTURFONDS

Mit den Fortschritten des europäischen Aufbauwerks sind vier verschiedenartige Strukturfonds errichtet worden:

VORRANGIGE ZIELE, GEMEINSCHAFTSINITIATIVEN UND INNOVATIVE MASSNAHMEN

Um die strukturpolitischen Maßnahmen effizienter zu gestalten, sieht die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 vor, die Zahl der vorrangigen Ziele von bisher 7 (Zeitraum 1994-1999) auf 3 (Zeitraum 2000-2006) zu verringern:

Für diejenigen Regionen, die 1994-1999 im Rahmen der Ziele 1, 2 oder 5b förderfähig waren, im Zeitraum 2000-2006 aber nicht mehr unter eines der Ziele 1 oder 2 fallen, wurde eine Übergangsregelung geschaffen. Sie besteht in einer degressiven Unterstützung für folgende Regionen: Ostberlin (Deutschland), Hennegau (Belgien), Kantabrien (Spanien), Korsika sowie die Arrondissements Valenciennes, Douai und Avesnes (Frankreich), Molise (Italien), Southern und Eastern (Irland), Flevoland (Niederlande), Lissabon und Vale de Tejo (Portugal), Nordirland, die Highlands und Islands (Vereinigtes Königreich). Mit dieser degressiven Übergangsunterstützung soll eine abrupte Einstellung der Förderung aus den Strukturfonds vermieden werden. Es sollen auch die Ergebnisse gesichert werden, die durch die strukturellen Interventionen des vorangegangenen Programmzeitraums erzielt wurden.

Des Weiteren ist in den neuen Verordnungen vorgesehen, die Zahl der Gemeinschaftsinitiativen von bisher 13 (Zeitraum 1994-1999) auf 4 (Zeitraum 2000-2006) zu verringern. Die neuen Initiativen sind:

Die Kommission fördert neue, noch wenig umgesetzte Ideen durch die innovativen Maßnahmen des EFRE. Die drei zu Grunde gelegten Arbeitsthemen sind Folgende:

FINANZIELLE MITTEL

Der globale Finanzrahmen für die Strukturfonds im Zeitraum 2000-2006 beläuft sich auf 195 Mrd. Euro (ohne Kohäsionsfonds).

Im Hinblick auf einen effizienteren Einsatz der gebundenen Mittel in den am wenigsten entwickelten Gebieten sieht die Verordnung eine erhebliche Mittelkonzentration zu Gunsten von Ziel 1 vor. Die Verteilung auf die drei Ziele stellt sich wie folgt dar:

Die Beteiligung der Strukturfonds ist je nach Intervention unterschiedlich:

Die leistungsgebundene Reserve ist ein neuer Anreiz für die Endbegünstigten. 4 % der jedem Mitgliedstaat zugeteilten Mittel werden bis 2003 in eine Reserve eingestellt und spätestens am 31. März 2004 für die leistungsfähigsten Programme ausgezahlt. Der Mitgliedstaat macht der Kommission Vorschläge anhand von Begleitindikatoren, die er selber festgelegt hat.

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Die Grundsätze für die Funktionsweise der Strukturfonds, nämlich: a) Programmplanung der Finanzhilfen, b) Partnerschaft unter Einbeziehung möglichst vieler betroffener Parteien, c) Zusätzlichkeit des Gemeinschaftsbeitrags gegenüber den einzelstaatlichen Zuschüssen, d) Verwaltung, Begleitung und Bewertung der Verwendung der Fonds, e) Zahlungen und Finanzkontrollen werden präzisiert oder verstärkt.

Programmplanung

Die Programmplanung ist eines der wesentlichen Elemente der Strukturfondsreformen von 1988 und 1993 und steht auch im Mittelpunkt der Reform von 1999. Sie beinhaltet die Ausarbeitung mehrjähriger Programme und erfolgt über einen mehrstufigen partnerschaftlichen Entscheidungsprozess, der bis zur Durchführung der Maßnahmen durch öffentliche oder private Projektträger reicht.

Die Bestimmungen der allgemeinen Strukturfondsverordnung decken für alle Ziele einen Zeitraum von 7 Jahren ab (2000-2006), wobei allerdings je nach den Ergebnissen der Halbzeitbewertungen (Ende 2003) Anpassungen vorgenommen werden können.

Zunächst legen die Mitgliedstaaten Entwicklungs- und Umstellungspläne vor. Diese stützen sich auf die nationalen und regionalen Schwerpunkte und enthalten:

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission anschließend Programmplanungsdokumente vor, in denen die allgemeinen Ausrichtungen der europäischen Exekutive aufgeführt sind. Diese Programmplanungsdokumente können die Form haben von:

Bei den Programmplanungsdokumenten betreffend Ziel 1 handelt es sich im Allgemeinen um GFK in Form von OP; betrifft die Programmplanung einen Betrag von weniger als 1 Mrd. Euro, so können jedoch EPPD verwendet werden. Für Ziel 2 handelt es sich immer um EPPD. Welche Art von Programmplanungsdokumenten für Ziel 3 verwendet wird, bleibt dagegen den Regionen und Mitgliedstaaten überlassen.

Die Kommission verhandelt auf der Grundlage dieser Programmplanungsdokumente mit den Mitgliedstaaten und nimmt eine indikative Zuteilung der Fondsmittel für jede Maßnahme und jeden Mitgliedstaat vor.

Partnerschaft

Die neue Regelung verstärkt den Partnerschaftsansatz, indem die Partnerschaft auf die regionalen und lokalen Behörden, die Wirtschafts- und Sozialpartner und andere zuständige Einrichtungen ausgeweitet wird und die Partner auf allen Stufen ab der Genehmigung des Entwicklungsplans beteiligt werden.

Zusätzlichkeit

Nach diesem Grundsatz sind die europäischen Finanzhilfen eine Ergänzung zu den einzelstaatlichen Zuschüssen, dürfen diese aber nicht ersetzen. Die Mitgliedstaaten müssen ihre öffentlichen Ausgaben für jedes Ziel mindestens auf dem Niveau des vorangegangenen Zeitraums aufrechterhalten.

Im Zeitraum 2000-2006 wird die geografische Ebene für die Überprüfung der Zusätzlichkeit vereinfacht (für Ziel 1 handelt es sich um alle förderfähigen Gebiete; für die Ziele 2 und 3 zusammen um das gesamte Hoheitsgebiet des Landes). Außerdem stellen die Mitgliedstaaten der Kommission bei der Genehmigung der Programme, bei der Halbzeitüberprüfung und bei der Schlussüberprüfung die erforderlichen Angaben zur Verfügung.

Verwaltung, Begleitung und Bewertung

Gemäß der neuen Strukturfondsverordnung bezeichnen die Mitgliedstaaten für jedes Programm eine Verwaltungsbehörde, die für die Durchführung, die ordnungsgemäße Verwaltung und die Effizienz des Programms verantwortlich ist (Sammlung statistischer und finanzieller Angaben, Erstellung der Jahresberichte und deren Übermittlung an die Kommission, Organisation der Halbzeitbewertung usw.).

Außerdem werden Begleitausschüsse eingesetzt, die im Rahmen der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten handeln. Diese Ausschüsse, in denen ein Vertreter der Verwaltungsbehörde den Vorsitz führt, gewährleisten die Effizienz und Qualität der Durchführung der strukturpolitischen Maßnahmen.

Die drei bestehenden Arten von Bewertungen (Ex-ante-, Halbzeit- und Ex-post-Bewertung) werden beibehalten, doch werden mit der Reform genau die jeweiligen Zuständigkeiten festgelegt. So obliegt die Ex-ante-Bewertung den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die Halbzeitbewertung wird unter der Verantwortung der Verwaltungsbehörde des Programms in Zusammenarbeit mit der Kommission vor dem 31. Dezember 2003 vorgenommen, und die Ex-post-Bewertung erfolgt unter der Verantwortung der Kommission in Zusammenarbeit mit dem Mitgliedstaat und der Verwaltungsbehörde. Die Bewertungsberichte sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Zahlungen und Finanzkontrollen

Die Mitgliedstaaten und die Kommission schließen einen Finanzierungsvertrag ab, in dem sich die Kommission verpflichtet, auf der Grundlage der angenommenen Programmplanungsdokumente jährliche Verpflichtungsermächtigungen zu zahlen. Anschließend bezeichnet jeder Mitgliedstaat für jedes Programm eine Zahlstelle, die als Mittler zwischen den Endbegünstigten und der Kommission fungiert. Die Zahlstelle verfolgt die Entwicklung und die Übereinstimmung mit den gemeinschaftlichen Vorschriften für die Ausgaben der Endbegünstigten in Zusammenarbeit mit der Verwaltungsbehörde. Die materiellen Bewegungen von Finanzmitteln (oder Zahlungsermächtigungen) aus der Union nach den Mitgliedstaaten finden wirklich statt, wenn die Kommission die von den Zahlungsbehörden mit einem Sichtvermerk versehenen und bescheinigten tatsächlichen Ausgaben der Endbegünstigten erstattet.

Die fortschreitende Dezentralisierung der Verwaltung der Programme erfordert eine Verbesserung der Kontrollsysteme, die unter die Verantwortung der Mitgliedstaaten fallen. Die Kommission vergewissert sich selbst von der Wirksamkeit der vorhandenen Systeme, die sich auf die Verwaltungsbehörden und die Zahlstellen stützen. 5 % der Ausgaben eines Programms müssen Gegenstand eingehender Überprüfungen sein, zum Beispiel anhand von Kontrollen vor Ort und Rechnungsprüfungen. Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, so sind die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich, finanzielle Berichtigungen für die vollständige oder teilweise Annullierung der Finanzierung der betreffenden Maßnahmen vorzunehmen. Die von den Mitgliedstaaten freigesetzten Finanzmittel können wiederverwendet werden, die auf Aufforderung der Kommission freigesetzten Finanzmittel werden eingezogen und können nicht mehr verwendet werden.

FINANZIELLE BETEILIGUNG DER FONDS: Form und Höhe der Beteiligung

Die Beteiligung der Strukturfonds erfolgt hauptsächlich in Form einer nicht rückzahlbaren Beihilfe oder „Direktbeihilfe" und in geringerem Maße in Form einer rückzahlbaren Beihilfe, von Zinsvergütungen, Bürgschaften, Beteiligungen oder Beteiligungen am Risikokapital.

Für die Beteiligung der Fonds gelten folgende Obergrenzen:

Je nach dem, ob die Regionen unter die Ziele fallen, und je nach ihrer wirtschaftlichen und geografischen Lage erfolgt die Beteiligung der Fonds im Fall von Investitionen in Unternehmen oder Infrastrukturen, die erhebliche Nettoeinnahmen schaffen können, gemäß der Verordnung im Rahmen anderer Höchstgrenzen.

BERICHTE ÜBER DIE STRUKTURFONDS

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen vor dem 1. November eines jeden Jahres einen Bericht über die Durchführung der Verordnung im vorangegangenen Jahr.

Außerdem erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen alle drei Jahre Bericht über die Fortschritte bei der Verwirklichung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts und über die Weise, in der die strukturpolitischen Interventionen hierzu beigetragen haben. Dieser Bericht enthält:

Nähere Auskünfte über die letzten Berichte sind den entsprechenden Informationsvermerken zu entnehmen:

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Auf Vorschlag der Kommission überprüft der Rat die Verordnung bis spätestens 31. Dezember 2006.

Die Verordnungen (EWG) Nr. 2052/88 und Nr. 4253/88 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2000 aufgehoben.

Die jährliche Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen für den Zeitraum 2000-2006 ist im Anhang wiedergegeben.

Zusätzliche Informationen über die Reform der Strukturpolitik finden Sie auf den Websites der für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, für die Fischerei und für die Regionalpolitik zuständigen Generaldirektionen.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999

29.6.19991.1.2000 (Artikel 28, 31, 32)

-

ABl. L 161 vom 26.6.1999

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1447/2001

1.1.2000

-

ABl. L 198 vom 21.7.2001

Verordnung (EG) Nr. 1105/2003

27.6.2003

-

ABl. L 158 vom 27.6.2003

Verordnung (EG) Nr. 173/2005

22.2.2005

-

ABl. L 29 vom 2.2.2005

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 [Amtsblatt L Nr.210 vom 31.7.2006]

JAHRESBERICHTE

Jahresbericht über die Strukturfonds (2000) [KOM(2001) 539 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].13. Jahresbericht über die Strukturfonds (2001) [KOM(2002) 591 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].14. Jahresbericht über die Strukturfonds (2002) [KOM(2003) 646 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].15. Jahresbericht über die Durchführung der Strukturfonds (Durchführungsjahr 2003) [KOM(2004)721 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].16. Jahresbericht über die Durchführung der Strukturfonds (Durchführungsjahr 2004) [KOM(2005)533 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Jahresbericht über die Durchführung der Strukturfonds (Durchführungsjahr 2005) [KOM (2006)0638 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

A) REGIONALISIERTE ZIELE

FÖRDERFÄHIGE GEBIETE

- Ziel 1:

Entscheidung 1999/502/EG der Kommission vom 1. Juli 1999 mit dem Verzeichnis der unter Ziel 1 der Strukturfonds fallenden Regionen für den Zeitraum 2000 bis 2006 [Amtsblatt L 194 vom 27.7.1999] Mit dieser Entscheidung werden die unter Ziel 1 fallenden Regionen NUTS II Deutschlands, Griechenlands, Spaniens, Frankreichs, Irlands, Italiens, Österreichs, Portugals, Finnlands, Schwedens und des Vereinigten Königreichs bestimmt. Des Weiteren wird festgelegt, welche der Regionen, die im vorangegangenen Programmplanungszeitraum förderfähig waren, für eine Übergangsunterstützung in Betracht kommen. Konkret hiervon betroffen sind einige Regionen in Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, den Niederlanden, Portugal und im Vereinigten Königreich.

- Ziel 2:

Entscheidung 1999/503/EG der Kommission vom 1. Juli 1999 über die Bevölkerungshöchstgrenzen der unter Ziel 2 fallenden Gebiete der Mitgliedstaaten im Zeitraum 2000 bis 2006 [Amtsblatt L 194 vom 27.7.1999] Mit dieser Entscheidung werden die Bevölkerungshöchstgrenzen festgesetzt, die bei der Bestimmung der Ziel-2-Gebiete zu beachten sind. Diese Höchstgrenzen wurden anhand der zu diesem Zweck in der allgemeinen Verordnung festgelegten Kriterien bestimmt (18 % der Gemeinschaftsbevölkerung, Verringerung gegenüber der vormals von den Zielen 2 und 5b betroffenen Bevölkerung um höchstens ein Drittel usw.).

Entscheidungen der Kommission zur Festlegung der Verzeichnisse der unter Ziel 2 der Strukturfonds fallenden Gebiete für den Zeitraum 2000 bis 2006 in den verschiedenen Ländern der Europäischen Union:

Mitglied-staat

Entscheidung

Veröffentlichung im Amtsblatt

Deutschland

Entscheidung 2000/201/EG

Amtsblatt L 66 vom 14.3.2000

Österreich

Entscheidung 2000/289/EG(geändert durch: Entscheidung 2000/607/EG)

Amtsblatt L 99 vom 19.4.2000(Amtsblatt L 258 vom 12.10.2000)

Belgien

Entscheidung 2000/119/EG

Amtsblatt L 39 vom 14.2.2000

Dänemark

Entscheidung 2000/121/EG

Amtsblatt L 39 vom 14.2.2000

Spanien

Entscheidung 2000/264/EG

Amtsblatt L 84 vom 5.4.2000

Finnland

Entscheidung 2000/120/EG

Amtsblatt L 39 vom 14.2.2000

Frankreich

Entscheidung 2000/339/EG(geändert durch: Entscheidung 2001/202/EG)(geändert durch: Entscheidung 2003/679/EG)

Amtsblatt L 123 vom 24.5.2000(Amtsblatt L 78 vom 16.3.2001)(Amtsblatt L 249 vom 1.10.2001)

Italien

Entscheidung 2000/530/EG(geändert durch: Entscheidung 2001/363/EG)

Amtsblatt L 223 vom 4.9.2000(Amtsblatt L 129 vom 11.5.2001)

Luxemburg

Entscheidung 2000/277/EG

Amtsblatt L 87 vom 8.4.2000

Niederlande

Entscheidung 2000/118/EG

Amtsblatt L 39 vom 14.2.2000

Vereinigtes Königreich

Entscheidung 2000/290/EG(geändert durch: Entscheidung 2001/201/EG)

Amtsblatt L 99vom 19.4.2000(Amtsblatt L 78 vom 16.3.2001)

Schweden

Entscheidung 2000/220/EG

Amtsblatt L 69 vom 17.3.2000

AUFTEILUNG DER MITTEL

Entscheidung 1999/501/EG der Kommission vom 1. Juli 1999 über die indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen auf die Mitgliedstaaten im Rahmen von Ziel 1 der Strukturfonds für den Zeitraum 2000 bis 2006 [Amtsblatt L 194 vom 27.7.1999] Mit dieser Entscheidung werden für die einzelnen Mitgliedstaaten die indikativen Beträge der Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen von Ziel 1 (126 693 Mio. Euro), einschließlich des Programms PEACE (500 Mio. Euro) und des Sonderprogramms für die schwedischen Regionen (350 Mio. Euro) sowie die indikativen Beträge der Übergangsunterstützung im Rahmen von Ziel 1 (8 411 Mio. Euro) für den Zeitraum 2000-2006 festgesetzt.

Entscheidung 1999/504/EG der Kommission vom 1. Juli 1999 über die indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen auf die Mitgliedstaaten im Rahmen von Ziel 2 der Strukturfonds für den Zeitraum 2000 bis 2006 [Amtsblatt L 194 vom 27.7.1999] Mit dieser Entscheidung werden für die einzelnen Mitgliedstaaten die indikativen Beträge der Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen von Ziel 2 (19 733 Mio. Euro) sowie der Verpflichtungsermächtigungen für die Übergangsunterstützung im Rahmen dieses Ziels (2 721 Mio. Euro) festgesetzt.

Entscheidung 1999/505/EG der Kommission vom 1. Juli 1999 über die indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen auf die Mitgliedstaaten im Rahmen von Ziel 3 der Strukturfonds für den Zeitraum 2000 bis 2006 [Amtsblatt L 194 vom 27.7.1999] Mit dieser Entscheidung werden für die einzelnen Mitgliedstaaten in Form einer Tabelle die indikativen Beträge der Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen von Ziel 3 festgesetzt. Die Gesamtmittel für den Zeitraum 2000-2006 belaufen sich auf 24 050 Mio. Euro.

Entscheidung 1999/500/EG der Kommission vom 1. Juli 1999 über die vorläufige Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen auf die Mitgliedstaaten im Rahmen des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei außerhalb der Ziel-1-Regionen der Strukturfonds für den Zeitraum 2000 bis 2006 [Amtsblatt L 194 vom 27.7.1999] Mit dieser Entscheidung werden für die einzelnen Mitgliedstaaten in Form einer Tabelle die indikativen Beträge der Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen des FIAF außerhalb von Ziel 1 festgesetzt. Die Gesamtmittel für den Zeitraum 2000-2006 belaufen sich auf 1 106 Mio. Euro.

LEITLINIEN FÜR DIE PROGRAMME IM RAHMEN DER ZIELE 1, 2 UND 3

Mitteilung der Kommission vom 1. Juli 1999 „Die Strukturfonds und ihre Koordinierung mit dem Kohäsionsfonds - Leitlinien für die Programme des Zeitraums 2000-2006" [KOM(99)344 endg. - Amtsblatt C 267 vom 22.9.1999] Diese Mitteilung enthält Leitlinien, die den Mitgliedstaaten und Regionen bei der Ausarbeitung ihrer Programmplanungsdokumente Hilfestellung leisten sollen. Zu diesem Zweck werden die Gemeinschaftsprioritäten festgelegt, die sich in den Interventionen für die Ziele 1, 2 und 3 widerspiegeln sollten. Zunächst wird daran erinnert, dass bestimmte horizontale Grundsätze berücksichtigt werden müssen, die sich aus dem Vertrag herleiten und alle Gemeinschaftspolitiken betreffen. Diese Grundsätze lauten: nachhaltige Entwicklung und Chancengleichheit.

In der Mitteilung wird die Notwendigkeit hervorgehoben, integrierte und kohärente Entwicklungs- bzw. Umstellungsstrategien festzulegen. Die drei Prioritäten für den Einsatz der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds sind Folgende:

Für weitere Informationen wird auf den Informationsvermerk über die vorgenannte Mitteilung verwiesen.

ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION ZUR GENEHMIGUNG DER PROGRAMME MIT REGIONALER ZIELSETZUNG [nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

- Programme für die Ziel-1-Regionen:

- Programme für die Ziel-2-Regionen:

- Programme für die Ziel-3-Regionen:

B) GEMEINSCHAFTSINITIATIVEN

LEITLINIEN FÜR DIE GEMEINSCHAFTSINITIATIVEN

- INTERREG III:

Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 2. September 2004 über die Leitlinien für eine Gemeinschaftsinitiative betreffend die transeuropäische Zusammenarbeit zur Förderung einer harmonischen und ausgewogenen Entwicklung des europäischen Raums - INTERREG III [Amtsblatt C 226 vom 10.9.2004]

Die Europäische Kommission aktualisiert und präzisiert die Bestimmungen von INTERREG III. Insbesondere wird die Liste der neuen Kooperationsräume infolge der Erweiterung der Europäischen Union aufgestellt.

Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 28. April 2000 über die Leitlinien für eine Gemeinschaftsinitiative betreffend die transeuropäische Zusammenarbeit zur Förderung einer harmonischen und ausgewogenen Entwicklung des europäischen Raums (INTERREG III) [Amtsblatt C 143 vom 23.5.2000] Ausgehend von den Erfahrungen, die im Rahmen der beiden vorangegangenen Phasen der Initiative gewonnen wurden, erfolgt die Durchführung von INTERREG III über drei Ausrichtungen:

Bei der Durchführung der Initiative sind die allgemeinen Ziele der Strukturfonds (Schaffung von Arbeitsplätzen, Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und der Gleichstellung von Männern und Frauen) sowie die Ziele der übrigen Gemeinschaftspolitiken zu berücksichtigen.

Die Finanzierung von INTERREG III auf europäischer Ebene erfolgt in den Ländern der Europäischen Union ausschließlich über den EFRE (4 875 Mio. Euro im Zeitraum 2000-2006) und in den an der Initiative beteiligten Drittländern über die Programme im Rahmen von PHARE, ISPA, SAPARD, TACIS und MEDA.

Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 7. Mai 2001 über die Umsetzung der Ausrichtung C „Interregionale Zusammenarbeit" der Gemeinschaftsinitiative INTERREG III [Amtsblatt C 141 vom 15.5.2001]. Auf der Grundlage der in der vorhergehenden Mitteilung gemachten Angaben wird in dieser Mitteilung dargelegt, dass mit INTERREG III C Aktionen für den Erfahrungsaustausch und optimale Verfahren zwischen Regionen, insbesondere Maßnahmen der interregionalen Zusammenarbeit, gefördert werden sollen.

Die Ausrichtung C von INTERREG III ist mit Mittel in Höhe von 295 Mio. Euro ausgestattet und gibt den Maßnahmen Vorrang, an denen sich Drittländer, vor allem die Bewerberländer, sowie Inselgebiete und Gebiete in äußerster Randlage beteiligen.

- LEADER +

Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 14. April 2000 über die Leitlinien für die Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung des ländlichen Raums (LEADER+) [Amtsblatt C 139 vom 18.5.2000] Die Initiative LEADER+ soll die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums und die Programme im Rahmen der Strukturfondsziele ergänzen, indem die Akteure im ländlichen Raums ermutigt werden, integrierte und innovative Entwicklungsstrategien zu entwerfen und durchzuführen. Die Umsetzung erfolgt über drei Teile:

Die Initiative Leader+ ist mit Mitteln in Höhe von 2 020 Mio. Euro für den Zeitraum 2000-2006 ausgestattet, die ausschließlich zu Lasten des EAGFL-Ausrichtung gehen. Des Weiteren enthält die Mitteilung technische Einzelheiten, die die Ausarbeitung, Vorlage und Auswahl der LEADER+-Programme sowie deren Verwaltung, Kontrolle, Begleitung und Bewertung betreffen.

- EQUAL

Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 14, April 2000 zur Festlegung der Leitlinien für die Gemeinschaftsinitiative EQUAL über die transnationale Zusammenarbeit bei der Förderung neuer Methoden zur Bekämpfung von Diskriminierungen und Ungleichheiten jeglicher Art im Zusammenhang mit dem Arbeitsmarkt [Amtsblatt C 127 vom 5.5.2000] Aufbauend auf den Erfahrungen, die im Rahmen der vorangegangenen Initiativen „Beschäftigung" und ADAPT gewonnen wurden, zielt die Initiative EQUAL auf das Entstehen eines für alle offenen Arbeitsmarktes ab, indem neue Methoden zur Bekämpfung von Diskriminierungen und Ungleichheiten jeglicher Art gefördert werden. Zu diesem Zweck erstreckt sich die Initiative auf das gesamte Hoheitsgebiet der Union und legt den Schwerpunkt auf die Transnationalität der Projekte, eine effektive Beteiligung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und der Unternehmen sowie auf die Verbreitung bewährter Verfahrensweisen.

EQUAL umfasst vier Interventionsbereiche, denen die vier Pfeiler der europäischen Beschäftigungsstrategie zugrunde liegen:

Die Finanzierung von EQUAL auf europäischer Ebene in Höhe von 2 847 Millionen Euro für den Zeitraum 2000-2006 erfolgt aus dem ESF.

- URBAN II

Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 28. April 2000 über Leitlinien für eine Gemeinschaftsinitiative für die wirtschaftliche und soziale Wiederbelebung der krisenbetroffenen Städte und Stadtviertel zur Förderung einer dauerhaften Städteentwicklung (URBAN II) [Amtsblatt C 141 vom 19.5.2000] Die Initiative URBAN II dient der Förderung innovativer Strategien zur wirtschaftlichen und sozialen Erneuerung in den krisenbetroffenen Städten und Stadtvierteln, indem die Ermittlung bewährter Verfahrensweisen und der Erfahrungsaustausch in der Europäischen Union erleichtert werden. Im Hinblick auf diese Zielsetzung müssen die im Rahmen der Initiative geförderten Strategien:

Im Rahmen von URBAN II werden 70 geografische Gebiete gefördert. Sie liegen in den im Rahmen der Ziele 1 und 2 förderfähigen Gebieten. Die Finanzierung der Initiative auf Gemeinschaftsebene erfolgt durch den EFRE (700 Mio. Euro für den Zeitraum 2000-2006).

C) DURCHFÜHRUNG DER STRUKTURFONDS

VERWALTUNGS-, ÜBERWACHUNGS- UND KONTROLLMASSNAHMEN

Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme bei Strukturfondsinterventionen [Amtsblatt L 63 vom 3.3.2001] Für die Programmperiode 2000-2006 hat sich die Dezentralisierung der finanziellen Verwaltung der Strukturfonds beschleunigt, wobei den Mitgliedstaaten und ihren Regionen neue Aufgaben übertragen wurden. Die Mitgliedstaaten bezeichnen für jedes Programm Verwaltungsbehörden und Zahlstellen. In diesem Zusammenhang legt die Verordnung die Rolle jedes Beteiligten bei der Verwaltung, Überwachung und Kontrolle der ihm anvertrauten Mittel fest. Weitere Angaben sind dem Informationsvermerk zu entnehmen.

Verordnung (EG) Nr. 448/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich des Verfahrens für die Vornahme von Finanzkorrekturen bei Strukturfondsinterventionen [Amtsblatt L 64 vom 6.3.2001] Diese Verordnung sieht einen Mechanismus zur Wiedereinziehung eines Teils oder der Gesamtheit der Finanzmittel vor, falls festgestellt wird, dass die Maßnahmen nicht erstattungsfähig waren bzw. die Strukturfonds schlecht verwaltet oder unzureichend kontrolliert wurden. Nach Maßgabe der Schwere des Verstoßes können sich die wiedereinzuziehenden Beträge auf 5 bis 100 % der gewährten Beihilfen belaufen. Weitere Angaben sind dem Informationsvermerk zu entnehmen.

PUBLIZITÄT

Verordnung (EG) Nr. 1159/2000 der Kommission vom 30. Mai 2000 über die von den Mitgliedstaaten zu treffenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Interventionen der Strukturfonds [Amtsblatt L 130 vom 31.5.2000] Die Strukturfondsinterventionen (EFRE, ESF, EAGFL, Abteilung Ausrichtung, und FIAF) müssen von Publizitätsmaßnahmen begleitet werden, um zur Verbesserung der Transparenz die potenziellen Begünstigten und die Endbegünstigten über die durch die Intervention gebotenen Möglichkeiten sowie die breite Öffentlichkeit über die Rolle der EU in diesem Bereich zu unterrichten.

Daher ist zusammen mit den Gemeinschaftlichen Förderkonzepten (GFK), den Operationellen Programmen, den einheitlichen Programmplanungsdokumenten (EPPD) und den Programmen im Rahmen von Gemeinschaftsinitiativen (PGI) jeweils ein Kommunikationsaktionsplan für alle erforderlichen Informations- und Publizitätsmaßnahmen vorzulegen. Die Durchführung dieser Maßnahmen (z.B.: Hinweistafeln, Erinnerungstafeln, Plakate, Informations- und Kommunikationsmaterial und andere Informationsveranstaltungen) wird durch die zuständige Verwaltungsbehörde gewährleistet. Auf Gemeinschaftsebene fördert die Kommission den Erfahrungsaustausch und die Entwicklung informeller Netze der Informationsbeauftragten.

ZUSCHUSSFÄHIGKEIT DER AUSGABEN

Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission vom 28. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich der Zuschussfähigkeit der Ausgaben für von den Strukturfonds kofinanzierte Operationen [Amtsblatt L 193 vom 27.7.2000] Mit dieser Verordnung sind gemeinsame Regeln für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben für bestimmte von den Strukturfonds kofinanzierte Operationen festgelegt worden. Weitere Angaben sind dem Informationsvermerk zu entnehmen.

FINANZVERFAHREN

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - Die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission bei der geteilten Verwaltung im Rahmen der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds - Heutiger Stand und Vorausschau für den neuen Programmplanungszeitraum nach 2006 [KOM(2004)580 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Mitteilung K(2002)1942 der Kommission „Anwendung der „n+2-Regel" gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (Strukturfonds) Diese Mitteilung legt den allgemeinen Rahmen zur Anwendung der „n+2-Regel" fest und zielt darauf ab, die wichtigsten Fragen zur Regel der automatischen Freigabe von Mitteln zu klären, um diese Regel rechtzeitig vor dem Datum ihrer ersten Anwendung (31. Dezember 2002) operationell zu machen. Außer in besonderen Fällen schreibt die allgemeine Regel vor, dass die Kommission automatisch den Teil eines gebundenen Betrags freigibt, für den am Ende des zweiten Jahres nach dem Jahr der Mittelbindung kein zulässiger Auszahlungsantrag vorgelegt wurde. Die Klarstellungen betreffen insbesondere: den Zeitpunkt der Anwendung der Regel, die Mittelübertragungen zwischen Fonds oder zwischen Programmen, die etwaige Wiederverwendung freigegebener Beträge (ausschließlich von der Kommission zu vertretender Irrtum, Fall höherer Gewalt im Sinne einer schweren Naturkatastrophe) sowie die etwaigen Gerichtsverfahren und Verwaltungsbeschwerden, die Zahlungsverzögerungen bewirken.

Geändert durch:

Mitteilung K(2003)2982 der Kommission über die Anwendung der „n+2-Regel" der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999

Mit dieser überarbeiteten Mitteilung wird die Aussetzung der Zahlungen gestrichen, die eintritt, bis die Kommission in Folge einer Mittelfreigabe entsprechend der „n+2-Regel" einen revidierten Finanzplan erhalten und genehmigt hat. Der Teil der Mittelbindung, dessen automatische Freigabe in der Diskussion ist, bleibt blockiert. Wenn der Mitgliedstaat der Kommission die Informationen vorlegt, die sie zur Reduzierung des blockierten Betrages veranlasst, werden die noch nicht freigegebenen Beträge wieder zur Zuordnung späterer Zahlungsanträge zur Verfügung gestellt. In der Mitteilung wird auch die Definition des Begriffs „höhere Gewalt" präzisiert und festgelegt, dass die Zahlungsanträge spätestens bis zum 31. Dezember übermittelt werden können.

Entscheidung K(2002)1870 der Kommission zur automatischen Freigabe von Strukturfondsmitteln für Multifonds-Programme des Zeitraums 2000-2006 Diese Entscheidung enthält die Durchführungsbestimmungen zur automatischen Freigabe von Mitteln gemäß der „n+2-Regel" (n = Jahr der Mittelbindung) für Multifonds-Programme. Bei dieser Art von Programmen ist es bisweilen unausweichlich, dass die Mittelbindungen, die für die verschiedenen Fonds vorgenommen werden, zu verschiedenen Zeitpunkten erfolgen, sodass die „n+2-Regel" zu verschiedenen Zeitpunkten Anwendung findet. Die Kommission trifft die Entscheidung, dass der bei der Feststellung des Zeitpunkts der automatischen Freigabe zu Grunde gelegte Zeitpunkt derjenige der letzten Mittelbindung ist.

Mitteilung der Kommission vom 20.9.2002 an das Europäische Parlament und den Rat - Entwicklung der Verwendung der Strukturfondsmittel unter besonderer Berücksichtigung der noch abzuwickelnden Mittelbindungen (R.A.L.) [KOM(2002)528 endg]. Zwischen der Einleitung einer Fördermaßnahme und den ersten Zahlungen kommt es insbesondere bei Infrastrukturprojekten zu einer natürlichen zeitlichen Verschiebung. Die zu einem bestimmten Zeitpunkt noch abzuwickelnden Mittelbindungen (RAL) umfassen alle getätigten Mittelbindungen, für die noch keine Zahlungen erfolgt sind, diese jedoch normalerweise in der Zukunft erfolgen dürften. In der Mitteilung wird eine Nicht-Inanspruchnahme der in die Haushaltspläne der Haushaltsjahre 2000, 2001 und 2002 eingesetzten Zahlungsermächtigungen festgestellt. Eine erste Analyse lässt zwei Gründe für das langsame Anlaufen der Programme 2000-2006 erkennen: die Überschneidung von zwei Programmplanungsperioden in den Jahren 2000 und 2001 und die von den Mitgliedstaaten zu hoch veranschlagten Zahlungsermächtigungen. Außerdem verpflichtet sich die Kommission, ihre Initiativen zur Vereinfachung der Verfahren fortzusetzen und die Auswirkungen der „n+2-Regel" bei der Verwaltung der Programme zu beurteilen.

STATISTIKEN

Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) [Amtsblatt L 154 vom 21.6.2003] Um die Erstellung und Verbreitung vergleichbarer Regionalstatistiken auf europäischer Ebene sicherzustellen, führt diese Verordnung eine gemeinsame Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) ein. Jede Region (oder Verwaltungseinheit) ist mit einem Code und einem Namen versehen. Es werden drei NUTS-Ebenen vorgesehen, um die Regionen anhand der Bevölkerungsgrenzen einzuteilen, zwischen denen ihre Durchschnittsgröße liegt:

Letzte Änderung: 22.01.2007