Harmonisierung der Erfassung des BSP

Die Einführung einer zusätzlichen Eigenmittelquelle der Gemeinschaften, die auf dem Bruttosozialprodukt zu Marktpreisen („BSPmp") der Mitgliedstaaten basiert, erforderte eine bessere Vergleichbarkeit und Zuverlässigkeit dieser Grundlage. Es hat sich gezeigt, dass sowohl die Definition als auch die Berechnung des BSP vereinheitlicht werden müssen, so dass sich vergleichbare Daten im Rahmen des Binnenmarkts auch leichter analysieren lassen.

RECHTSAKT

Richtlinie 89/130/EWG zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen [Amtsblatt L 49 vom 21.2.1989] [Vgl. ändernde Rechtsakte]

ZUSAMMENFASSUNG

In der Richtlinie ist das BSPmp durch die jeweils geltende Fassung des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) definiert. Zur Berechnung des BSPmp werden dem Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen (BIPmp, ESVG-Schlüssel: N1) die von der übrigen Welt empfangenen Einkommen aus unselbständiger Arbeit (R10) und aus Unternehmertätigkeit sowie Vermögen (R40) hinzugefügt und die entsprechenden, an die übrige Welt geflossenen Einkommensströme abgesetzt. Das BIPmp ist das Ergebnis der Produktionstätigkeit der gebietsansässigen produzierenden Einheiten. Das BIPmp kann nach dem ESVG nach drei Ansätzen präsentiert werden:

Die Mitgliedstaaten ermitteln das BSPmp gemäß der in der Richtlinie gegebenen Definition. Die Mitgliedstaaten übermitteln im Rahmen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen der Kommission zum 1. Oktober eines jeden Jahres Zahlen für das BSPmp und seine Bestandteile nach den oben genannten ESVG-Definitionen. Die Mitgliedstaaten übermitteln darüber hinaus die notwendigen Informationen zur Erläuterung dieser Angaben. Die Angaben beziehen sich auf das vorangegangene Jahr und die an den Zahlen früherer Haushaltsjahre eventuell vorgenommenen Änderungen. Die Kommission wird durch einen Ausschuss unterstützt.

Mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum wird die vorliegende Richtlinie geändert. Darin ist festgelegt, dass Liechtenstein von der Lieferung der nach der Richtlinie geforderten Daten ausgenommen ist und Österreich, Finnland, Island, Norwegen und die Schweiz diese Daten spätestens ab 1995 liefern.

Hintergrund

In der Praxis wird die vorliegende Richtlinie seit 2002 zwar nicht gesetzlich aber de facto durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates vom 15. Juli 2003 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen („BNE-Verordnung") ersetzt.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 89/130/EWG

13.3.1989

16.2.1990

ABl. L 49 vom 21.2.1989

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003

20.11.2003

-

ABl. L 284 vom 31.10.2003

VERWANDTE RECHTSAKTE

Durchführungsmaßnahmen:

Entscheidung 93/475/EWG, Euratom [Amtsblatt L 224 vom 3.9.1993]

Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 1993 zur Festlegung der Definition der Subventionen im Zusammenhang mit der Anwendung von Artikel 1 der Richtlinie 39/130/EWG, Euratom des Rates zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen.

Entscheidung 93/570/EG, Euratom [Amtsblatt L 276 vom 9.11.1993]

Entscheidung der Kommission vom 4. Oktober 1993 bezüglich der Abgrenzung der "sonstigen Produktionssteuern" von den "Vorleistungen" im Zusammenhang mit der Anwendung von Artikel 1 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen.

Entscheidung 94/168/EG, Euratom [Amtsblatt L 77 vom 19.3.1994]

Entscheidung der Kommission vom 22. Februar 1994 über Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen. Diese Entscheidung bezweckt, die Vollständigkeit des BIPmp als eines wichtigen Bestandteils des BSPmp der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Erfassung der Wirtschaftsaktivitäten, die innerhalb der Produktionsgrenze des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) liegen, zu verbessern. Das schließt auch die Wirtschaftstätigkeiten ein, die als solche zwar legal sind, jedoch nicht im Einklang mit den Steuer- und Sozialversicherungsvorschriften durchgeführt werden. Wirtschaftstätigkeiten, die als solche nach den nationalen Rechtsvorschriften illegal sind, fallen nicht in den Anwendungsbereich der in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen.

Entscheidung 95/309/EG, Euratom [Amtsblatt L 186 vom 5.8.1995]

Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 1995 betreffend die Grundsätze zur Berechnung der Wohnungsvermietung bei der Anwendung des Artikels 1 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialproduktes zu Marktpreisen.

Entscheidung 97/157/EG, Euratom [Amtsblatt L 60 vom 1.3.1997]

Entscheidung der Kommission vom 12. Februar 1997 zur Festlegung der Behandlung der Einnahmen von Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen.

Entscheidung 97/619/EG, Euratom [Amtsblatt L 252 vom 16.9.1997]

Entscheidung der Kommission vom 3. September 1997 zur eventuellen Änderung der BSP-Änderungen der Mitgliedstaaten zum Zwecke der Durchführung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen.

Entscheidung 98/501/EG, Euratom [Amtsblatt L 225 vom 12.8.1998]

Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 1998 zu einigen speziellen Transaktionen, die bei den Arbeiten zum Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit identifiziert wurden, für die Anwendung von Artikel 1 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen.

Entscheidung 1999/622/EG, Euratom [Amtsblatt L 245 vom 17.09.1999]

Entscheidung der Kommission vom 8. September 1999 über die Behandlung von Mehrwertsteuer-Rückzahlungen an nichtsteuerpflichtige Einheiten und an steuerpflichtige Einheiten mit Bezug auf deren steuerbefreite Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen.

Verordnung (EG) Nr. 109/2005 der Kommission vom 24. Januar 2005 zur Festlegung des Wirtschaftsgebiets von Mitgliedstaaten für die Zwecke der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen [Amtsblatt L 21 vom 25.1.2005]

See also

Weitere Informationen zu Eigenmitteln finden Sie auf der Website der GD Haushalt .

Letzte Änderung: 02.01.2006