Protokoll gegen den Menschenhandel

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Beschluss 2006/618/EG über den Abschluss des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – in Bezug auf den Anwendungsbereich der Artikel 179 und 181a des Vertrags

Beschluss 2006/619/EG über den Abschluss des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – in Bezug auf den Anwendungsbereich von Titel IV des Dritten Teils des Vertrags

WAS IST DER ZWECK DIESER BESCHLÜSSE?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Verhütung von Menschenhandel

Schutz der Opfer

Informationsaustausch und Zusammenarbeit

WANN TRETEN DIE BESCHLÜSSE IN KRAFT?

Die Beschlüsse sind am 24. Juli 2006 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 15. November 2000 angenommen wurde, ist am 23. September 2003 in Kraft getreten.

Es wird durch drei Protokolle ergänzt:

* SCHLÜSSELBEGRIFFE

Menschenhandel: die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder der Empfang von Personen durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung.
Kinder: Personen unter 18 Jahren.
Ausbeutung: Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder Zwangsdienstbarkeit, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von Körperorganen.

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss 2006/618/EG des Rates vom 24. Juli 2006 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität in Bezug auf diejenigen Bestimmungen des Zusatzprotokolls, die in den Anwendungsbereich der Artikel 179 und 181a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen (ABl. L 262 vom 22.9.2006, S. 44-50)

Beschluss 2006/619/EG des Rates vom 24. Juli 2006 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität in Bezug auf diejenigen Bestimmungen des Zusatzprotokolls, die in den Anwendungsbereich von Titel IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen (ABl. L 262 vom 22.9.2006, S. 51-58)

Letzte Aktualisierung: 13.12.2016