Regelung für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung

Die politischen Parteien auf europäischer Ebene haben Anspruch auf eine Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union. Dazu müssen sie in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten durch Mitglieder des Europäischen Parlaments oder in den nationalen oder regionalen Parlamenten vertreten sein, in ihrem Programm und in ihrer Tätigkeit die Grundsätze, auf denen die Union beruht, wie etwa die Rechtsstaatlichkeit, beachten und an den Wahlen zum Europäischen Parlament teilnehmen.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung [Siehe „Änderungsrechtsakte“].

ZUSAMMENFASSUNG

Die Verordnung legt die Regelung für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung fest.

Antrag auf Finanzierung

Eine politische Partei auf europäischer Ebene kann jährlich einen Antrag auf Finanzierung beim Europäischen Parlament stellen. In der Verordnung wird unter „politischem Bündnis“ eine Vereinigung von Bürgern verstanden, die politische Ziele verfolgt und nach der Rechtsordnung mindestens eines Mitgliedstaats gegründet wurde und anerkannt ist.

Um als „politische Partei auf europäischer Ebene“ zu gelten, muss eine Partei:

Das Europäische Parlament wacht darüber, dass die Parteien auf europäischer Ebene diese Voraussetzungen weiterhin erfüllen. Wird eine von ihnen nicht mehr erfüllt, verliert die Partei die Eigenschaft einer „politischen Partei auf europäischer Ebene“ und wird damit von der Finanzierung aufgrund dieser Verordnung ausgeschlossen.

Die einer politischen Partei auf europäischer Ebene nahestehenden politischen Stiftungen können über diese Partei ebenfalls einen Antrag auf Finanzierung stellen. Die Verordnung versteht unter einer „politischen Stiftung auf europäischer Ebene“ Einrichtungen oder ein Netz von Einrichtungen, die in einem EU-Mitgliedstaat über Rechtspersönlichkeit verfügen und einer Partei auf europäischer Ebene angeschlossen sind. Die politischen Stiftungen auf europäischer Ebene befassen sich mit Beobachtung, Analyse, Kommunikation und Diskussionsbeiträgen, insbesondere im Hinblick auf Europa-Wahlen. Für die politischen Stiftungen gelten dieselben Finanzierungsregeln wie für die Parteien.

Dem Antrag auf Finanzierung müssen Unterlagen, die bescheinigen, dass es sich um eine politische Partei auf europäischer Ebene handelt, das politische Programm der Partei und eine Satzung beigefügt werden, in der insbesondere die für die politische und finanzielle Leitung zuständigen Organe sowie die natürlichen Personen festgelegt sind, die in den jeweiligen Mitgliedstaaten zur gesetzlichen Vertretung befugt sind. Jede spätere Änderung der genannten Unterlagen muss dem Europäischen Parlament innerhalb von zwei Monaten mitgeteilt werden. Erfolgt keine Mitteilung, wird die Finanzierung ausgesetzt. Nach Eingang eines Antrags auf Finanzierung entscheidet das Europäische Parlament innerhalb von drei Monaten.

Herkunft der Finanzierung, Aufteilung und Pflichten

Die politischen Parteien auf europäischer Ebene werden aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert. Dieser Haushalt darf nicht für die Finanzierung anderer politischer Parteien, insbesondere nicht der nationalen Parteien, verwendet werden. Für diese gelten die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften. Mit den europäischen Stiftungen gewährten Mitteln dürfen ferner weder politische Parteien oder Kandidaten auf nationaler wie europäischer Ebene noch Stiftungen auf nationaler Ebene finanziert werden. Die Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt dürfen nur für Ausgaben verwendet werden, die unmittelbar mit den Zielen zusammenhängen, die im politischen Programm der Partei beschrieben sind. Sie können in Kampagnen für Wahlen zum Europäischen Parlament fließen. Die für die Finanzierung der politischen Parteien und Stiftungen auf europäischer Ebene bestimmten Mittel werden im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt.

Das Budget einer politischen Partei oder einer politischen Stiftung auf europäischer Ebene muss zu mindestens 15 % aus anderen Finanzierungsquellen als der Finanzierung durch den Gemeinschaftshaushalt bestehen.

Die für die Parteien zur Verfügung stehenden Mittel werden jährlich wie folgt aufgeteilt: 15 % werden zu gleichen Teilen unter den Parteien aufgeteilt, deren Antrag stattgegeben wurde, und 85 % werden unter denjenigen aufgeteilt, die durch gewählte Mitglieder im Europäischen Parlament vertreten sind, und zwar im Verhältnis zur Zahl ihrer gewählten Mitglieder.

Die Verordnung sieht Pflichten im Zusammenhang mit der Finanzierung vor. Die Partei oder Stiftung, die eine Finanzierung erhält, muss

Zulässig sind hingegen die Beiträge der nationalen politischen Parteien, die einer politischen Partei auf europäischer Ebene angehören. Ebenfalls zulässig sind die Beiträge nationaler politischer Stiftungen, die einer politischen Stiftung auf europäischer Ebene angehören. Sie dürfen 40 % des Jahresbudgets der politischen Partei oder der politischen Stiftung auf europäischer Ebene nicht übersteigen. Stiftungen dürfen keine Beiträge aus Mitteln erhalten, die einer Partei auf europäischer Ebene gemäß dieser Verordnung aus dem Gesamthaushaltsplan der EU gewährt wurden.

Hintergrund

Die für die politischen Parteien auf europäischer Ebene bestimmten Mittel belaufen sich im Jahr 2007 auf 10,4 Mio. EUR. Zehn Parteien erhalten eine Finanzierung.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Frist für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 [Verabschiedung: Mitentscheidung COD/2003/0039]

15.2.2004

-

ABl. L 297 vom 15.11.2003

Änderungsrechtsakte

Datum des Inkrafttretens

Frist für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1524/2007 [Verabschiedung: Mitentscheidung COD/2007/0130]

27.12.2007

-

ABl. L 343 vom 27.12.2007

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 29. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung [Amtsblatt C 252/1 vom 3.10.2008]. Dieser Beschluss gilt für die politischen Parteien und politischen Stiftungen auf europäischer Ebene.

Das Präsidium verabschiedet zu Beginn einer jeden Wahlperiode einen mehrjährigen Finanzrahmen mit Richtwertcharakter. Jede Organisation, die eine Finanzhilfe aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union erhalten will, reicht ihren Antrag bis spätestens 1. November vor dem Haushaltsjahr, für das die Finanzhilfe beantragt wird, schriftlich beim Präsidenten des Europäischen Parlaments ein. Für den Antrag auf Finanzhilfe muss ein Formular ausgefüllt werden (Anhang I dieser Verordnung). Die Finanzhilfe wird den Empfängern als Vorfinanzierung in einer einzigen Tranche in Höhe von 80 % des Höchstbetrags überwiesen. Der Gesamtbetrag, der dem Empfänger vom Parlament überwiesen wird, darf keinesfalls höher sein als 85 % der tatsächlichen zuschussfähigen Ausgaben.

Außerdem kann das Präsidium gegebenenfalls die Zahlungen aussetzen und die Finanzhilfe kürzen.

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. März 2006 zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 [Amtsblatt C 292 E vom 1.12.2006].

Am 23. März 2006 nahm das Europäische Parlament eine Entschließung zur Funktionsweise dieser Verordnung an. In dieser Entschließung nimmt das Parlament auf die praktischen Erfahrungen seit dem Inkrafttreten der Verordnung Bezug und spricht sich für bestimmte Verbesserungen aus, etwa unter anderem eine besser auf die Arbeitsweise der Empfänger abgestimmte Auszahlung der Mittel oder ein Vorziehen der Frist für die Einreichung der Abschlussberichte der Parteien, um eine effiziente Abwicklung der Finanzierung zu gewährleisten.

Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 29. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung [Amtsblatt C 150 vom 28.6.2006]. In diesem Beschluss werden die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 festgelegt. Er sieht unter anderem die Verwendung eines Formulars für die Anträge auf Finanzhilfe vor (Anlage I). Diese sind bis spätestens 15. November vor dem Haushaltsjahr einzureichen, für das die Finanzhilfe beantragt ist.

Letzte Änderung: 04.03.2009