Abkommen mit China über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Beschluss 2004/889/EG zum Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und China über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und China über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS UND DES BESCHLUSSES?

Das Ziel des Abkommens besteht darin, die Zusammenarbeit zwischen den für die Anwendung des Zollrechts* zuständigen Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien zu verbessern.

Mit dem Beschluss wird das Abkommen im Namen der Europäischen Gemeinschaft (jetzt EU) geschlossen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Maßnahmen im Kampf gegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind wirkungsvoller, wenn sie durch die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Ländern in Zollangelegenheiten gestützt werden. Die betroffenen Maßnahmen sind solche, die den wirtschaftlichen, steuerlichen und handelspolitischen Interessen der Vertragsparteien abträglich sind: es ist für jedes Land unerlässlich, eine genaue Berechnung der Zölle und sonstiger Abgaben zu gewährleisten.

Ausbau der Zusammenarbeit im Zollbereich

Die Vertragsparteien vereinbaren den Ausbau der Zusammenarbeit im Zollbereich, insbesondere durch:

Gegenseitige Amtshilfe

Die Zollbehörden leisten einander Amtshilfe, indem sie sachdienliche Auskünfte zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts erteilen: dies lässt die Anwendung bestehender Vorschriften zur gegenseitigen Amtshilfe in Strafsachen unberührt. Sie umfasst nicht Erkenntnisse, die auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen werden.

Die folgenden Formen der Amtshilfe fallen nicht unter das Abkommen:

Das Abkommen bezieht sich auf Amtshilfe auf Ersuchen und auf Amtshilfe ohne Ersuchen.

Amtshilfe auf Ersuchen: die ersuchte Behörde muss der ersuchenden Behörde alle Auskünfte erteilen, die es dieser möglicherweise gestatten, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten. Diese Auskünfte können sich beziehen auf:

Die ersuchte Behörde muss außerdem in Zusammenhang mit ihrer Zuständigkeit und auf Ersuchen der ersuchenden Behörde die notwendigen Schritte unternehmen, um besondere Überwachung sicherzustellen. Die Überwachung bezieht sich auf Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einer der Parteien begangen haben. Sie kann zudem Orte, Warenlager und Warensendungen sowie Beförderungsmittel betreffen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie in betrügerischer Absicht verwendet werden sollen.

Amtshilfe ohne Ersuchen: in Fällen, in denen ein förmliches Ersuchen angesichts der Dringlichkeit einer Situation, in welcher der Wirtschaft, der öffentlichen Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit oder ähnlichen lebenswichtigen Interessen erheblicher Schaden zu entstehen droht, können die Parteien einander von sich aus Amtshilfe leisten.

Förmliche Aspekte und Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

Die Ersuchen müssen bestimmte Anforderungen an Form und Inhalt erfüllen in Bezug auf:

Die ersuchte Behörde verfährt so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben handelte. Sie erledigt die Ersuchen nach Maßgabe der verbindlichen Rechtsakte, die in ihrem Zuständigkeitsbereich anwendbar sind. Ihre Antwort hat schriftlich zu erfolgen.

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe sind erlaubt. Die Amtshilfe kann abgelehnt oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sie beeinträchtigen könnte:

Das Abkommen enthält Vertraulichkeitsklauseln in Bezug zu den bereitgestellten Informationen.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Abkommen ist am 1. April 2005 in Kraft getreten. Dieses Abkommen gilt für das Zollgebiet der Volksrepublik China sowie für die Gebiete der 28 EU-Länder.

HINTERGRUND

Die Europäische Kommission und die Allgemeine Zollverwaltung der Volksrepublik China haben im Juni 2017 einen Strategischen Rahmen für Zusammenarbeit im Zollbereich im Zeitraum 2018-2020 unterzeichnet. Dieser Rahmen bekräftigt die Hauptziele der gegenseitigen Zusammenarbeit und Amtshilfe zwischen der EU und der Volksrepublik China und basiert auf dem Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich. Die festgelegten Prioritäten umfassen die Durchsetzung von Rechten geistigen Eigentums, die Sicherheit der Lieferkette, die Betrugsbekämpfung (im Finanz- und Umweltbereich) und Statistik. Der neue strategische Rahmen führt zudem die Zusammenarbeit in Angelegenheiten bezüglich des elektronischen Geschäftsverkehrs ein.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Zollrecht: das Zollrecht umfasst jegliche Rechtsvorschriften der EU und der Volksrepublik China über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in jedes sonstige Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen.

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss 2004/889/EG des Rates vom 16. November 2004 zum Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik China über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (ABl. L 375 vom 23.12.2004, S. 19)

Abkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik China und der Europäischen Gemeinschaft über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (ABl. L 375 vom 23.12.2004, S. 20-26)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Stärkung der Handelssicherheit und Erleichterung des Handels zwischen der EU und China: Strategischer Rahmen für die Zusammenarbeit im Zollbereich im Zeitraum 2018-2020 zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China, 22. Mai 2017 (Dokument des Rates der Europäischen Union)

Beschluss 2014/772/EU des Gemischten Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollbereich, der mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik China über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich eingesetzt wurde vom 16. Mai 2014 in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung des Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte in der Europäischen Union und des Programms „Measures on Classified Management of Enterprises Program“ in der Volksrepublik China (ABl. L 315 vom 1.11.2014, S. 46-50)

Information betreffend das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik China über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (ABl. L 110 vom 30.4.2005, S. 80)

Letzte Aktualisierung: 08.01.2019