Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen
WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?
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Sie legt einheitliche Bedingungen für die Herstellung von Medaillen und Münzstücken mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen fest, um die Bürger vor Verwechslungsgefahr oder Betrug zu schützen.
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Sie definiert die Verwendung der Begriffe, die mit dem Euro auf der einen Seite und dem Grad der technischen Ähnlichkeit zwischen Medaillen/Münzstücken und Euro-Münzen auf der anderen Seite zusammenhängen.
WICHTIGE ECKPUNKTE
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Ziel der Verordnung ist es, die Öffentlichkeit vor Betrug und Verwechselungsgefahr zu schützen, die auf Metallgegenstände wie Medaillen und Münzstücke, die eine starke Ähnlichkeit mit den Euro-Münzen aufweisen, zurückzuführen sind. Bei diesen Medaillen und Münzstücken könnte nicht nur der Eindruck entstehen, es handele sich um ein gesetzliches Zahlungsmittel (das angenommen werden würde, wenn es wie Münzen oder Banknoten zur Zahlung angeboten würde), sondern sie könnten auch widerrechtlich anstelle von Euro-Münzen verwendet werden.
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Zum Zwecke der Verordnung werden Medaillen und Münzstücke als Metallgegenstände definiert, die das Aussehen und/oder die technischen Eigenschaften von Euro-Münzen besitzen, aber nicht aufgrund der Rechtsvorschriften der teilnehmenden EU-Länder, der teilnehmenden Nicht-EU-Länder oder anderer Staaten ausgegeben werden und die daher keine gesetzlichen Zahlungsmittel sind.
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Gemäß der Verordnung dürfen Medaillen und Münzstücke, die in ihren optischen oder technischen Merkmalen den Euro-Münzen ähneln, nicht hergestellt, verkauft, eingeführt und (zum Verkauf oder zu anderen kommerziellen Zwecken) verbreitet werden.
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Medaillen oder Münzstücke dürfen nicht
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die Aufschrift „Euro“ oder „Eurocent“ oder
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das Euro-Zeichen tragen.
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Sie dürfen ferner
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kein Münzbild aufweisen, das dem auf den Euro-Münzen dargestellten Münzbild ähnelt,
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keine Zeichen aufweisen, die den die Staatshoheit eines Landes der Europäischen Union (EU) zum Ausdruck bringenden Zeichen ähneln,
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keine ähnliche Gestaltung der Ränder und keine ähnliche Rändelung wie Euro-Münzen haben oder dem Euro-Zeichen ähneln.
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Außerdem dürfen die Medaillen und Münzstücke nicht die gleiche Größe haben wie die Euro-Münzen. Die Europäische Kommission teilt mit, ob es sich bei einem Metallgegenstand um eine Medaille oder ein Münzstück handelt und ob die Verbote dieser Verordnung anwendbar sind.
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Medaillen und Münzstücke, die die Aufschrift „Euro“ oder „Eurocent“ oder das Euro-Zeichen, aber keinen Nennwert tragen, sind zugelassen, wenn sich ihre Größe hinreichend von der der Euro-Münzen unterscheidet und wenn sie kein Münzbild aufweisen, das den oben genannten Münzbildern und Zeichen ähnelt. Ist die Größe hingegen weitgehend gleich, so muss sich entweder in der Mitte der Medaillen und Münzstücke ein Loch befinden, müssen die Medaillen und Münzstücke ein Polygon mit höchstens sechs Ecken bilden, aus Gold, Silber oder Platin hergestellt sein oder bestimmte Spannen respektieren.
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Die Kommission kann die Aufschrift „Euro“ oder „Eurocent“ oder die Verwendung des Euro-Zeichens durch eine Sondergenehmigung gestatten, wenn keine Verwechselungsgefahr besteht. So muss der betroffene Marktteilnehmer eines EU-Landes klar auf der Medaille oder dem Münzstück genannt sein.
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Sofern die Medaille oder das Münzstück auch einen Nennwert trägt, muss auf der Vorder- oder Rückseite zusätzlich der Hinweis „Kein gesetzliches Zahlungsmittel“ eingeprägt sein.
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Die Stückelung und die technischen Merkmale der Euro-Münzen, die im gesamten Euro-Gebiet das einzige gesetzliche Zahlungsmittel in Münzform sind, sind in der Verordnung (EU) Nr. 729/2014 des Rates festgelegt.
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Medaillen und Münzstücke, die vor Inkrafttreten der Verordnung ausgegeben wurden, konnten bis Ende 2009 weiterverwendet werden, es sei denn, sie konnten anstelle von Euro-Münzen verwendet werden. Diese Medaillen und Münzstücke werden nach den in den EU-Ländern geltenden Verfahren erfasst und dem Europäischen wissenschaftlichen und technischen Zentrum mitgeteilt.
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Diese Verordnung gilt in allen EU-Ländern, die den Euro 2002 eingeführt haben (Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande und Portugal, Österreich, Spanien). Ihre Anwendung wird mit der Verordnung (EG) Nr. 2183/2004, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 47/2009, auf die EU-Länder ausgedehnt, die den Euro noch nicht eingeführt haben. Die EU-Länder mussten bis 1. Juli 2005 Vorschriften über Sanktionen bei Verstoß gegen diese Verordnung erlassen und diese durchsetzen.
WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?
Sie ist am 21. Dezember 2004 in Kraft getreten.
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 des Rates vom 6. Dezember 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 1-6)
Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Letzte Aktualisierung: 02.02.2017