Programm „Hercule"

Die Europäische Gemeinschaft hat das Programm „Hercule" zur Förderung von Maßnahmen im Bereich des Schutzes ihrer finanziellen Interessen geschaffen.

RECHTSAKT

Beschluss Nr. 804/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Auflage eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (Programm „Hercule") [Vgl. ändernde Rechtsakte]

ZUSAMMENFASSUNG

Das Programm „Hercule" wurde mit Beschluss Nr. 804/2004/EG für den Zeitraum 2004-2006 geschaffen und mit Beschluss Nr. 878/2007/EG für die Laufzeit 2007-2013 verlängert.

„HERCULE" (2004-2006)

Mit einem Finanzrahmen von rund 12 Mio. EUR ausgestattet, sollte das Programm folgende Maßnahmen unterstützen:

Unter der Voraussetzung, dass sie ihren Sitz in einem der 25 Mitgliedstaaten, (auf der Grundlage des EWR-Abkommens) in den EFRE/EWR-Ländern (Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz), in Bulgarien, Rumänien oder der Türkei hatten, konnten drei Arten von Einrichtungen in der Zeit von 2004-2006 eine Finanzhilfe erhalten:

Die Anträge auf Finanzhilfe konnten auf der Grundlage der im Anhang des Beschlusses genannten Kriterien geprüft werden, d.h. unter anderem:

Der Betrag einer Finanzhilfe durfte folgende Sätze nicht überschreiten:

Der Betrag einer Betriebskostenhilfe, mit der Ausgaben im Zusammenhang mit dem Funktionieren der Einrichtung finanziert werden sollen, durfte darüber hinaus 70 % der förderfähigen Ausgaben der Einrichtung im Kalenderjahr nicht überschreiten. Bei wiederholter Gewährung einer Betriebskostenhilfe wurde deren Betrag degressiv angesetzt.

„HERCULE II" (2007-2013)

Das Programm „Hercule II" läuft vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 und verfügt in dieser Zeit über einen Finanzrahmen von 98,5 Mio. EUR.

Das Programm sieht eine Finanzierung durch die Gemeinschaft in Form von Finanzhilfen vor, steht jedoch auch „öffentlichen Aufträgen" offen. Die Modalitäten der Finanzierung durch die Gemeinschaft sind in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 in der (anschließend) geänderten Fassung festgelegt. Gegenüber dem vorigen Programm dürfen jetzt keine „Betriebskostenzuschüsse" mehr gewährt werden. Daher stehen die für den Zeitraum 2007-2013 zugewiesenen Mittel uneingeschränkt für Finanzhilfen zur Verfügung, mit denen bestimmte Maßnahmen oder Aufträge gefördert werden sollen.

Das Programm „Hercule II" setzt folgende Schwerpunkte:

Mit dem Programm „Hercule II" sollen die Maßnahmen zur Bekämpfung von Zigarettenschmuggel und -fälschungen vervielfacht und verstärkt werden.

Den gleichen Einrichtungen wie in der letzten Laufzeit können unter der Voraussetzung Finanzhilfen gewährt werden, dass sie ihren Sitz in einem der 27 Mitgliedstaaten haben oder (auf der Grundlage des EWR-Abkommens) in den EFRE/EWR-Ländern Island, Liechtenstein und Norwegen oder (auf der Grundlage einer Vereinbarung), in einem der EU-Beitrittskandidatenländer. Förderfähig sind ferner Ausgaben im Zusammenhang mit der Teilnahme von Vertretern der westlichen Balkanländer, Russlands und der unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallenden Länder.

Die Kommission bewertet die Finanzhilfeanträge nach Kriterien wie Übereinstimmung der vorgeschlagenen Maßnahme mit den Programmzielen, Kosten-Nutzen-Verhältnis der vorgeschlagenen Maßnahme, Größe der Zielgruppe der vorgeschlagenen Maßnahme usw. Die Finanzhilfen dürfen die Ausgaben jedoch nicht vollständig abdecken. Nachfolgende Sätze, die denen für 2004-2006 entsprechen, dürfen nicht überschritten werden:

Während der gesamten Laufzeit des Vertrags oder der Vereinbarung und während eines Zeitraums von fünf Jahren ab der Schlusszahlung kann die Kommission Prüfungen bezüglich der Verwendung der Gemeinschaftsmittel durchführen. Die Kommission trifft gegebenenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfungen eine Einziehungsentscheidung. Die Bediensteten der Kommission und die von der Kommission beauftragten Personen haben das Recht auf Zugang zu den Örtlichkeiten, in denen eine Maßnahme durchgeführt wird, sowie zu allen für die Durchführung der Prüfungen erforderlichen Informationen. Der Europäische Rechnungshof und OLAF verfügen über das gleiche Recht.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Entscheidung Nr. 804/2004/EG

1.5.2004

-

ABl. L 143 vom 30.4.2004

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Entscheidung Nr. 878/2007/EG

26.7.2007

-

ABl. L 193 vom 25.7.2007

See also

Zusätzliche Angaben hierzu enthalten die Websites:

Letzte Änderung: 24.09.2007