Richtlinie über die Rechte von Aktionären

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Richtlinie 2007/36/EG über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften

Richtlinie (EU) 2017/828 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIEN?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Gesellschaften müssen ihren Aktionären bestimmte Informationen hinsichtlich ihrer Hauptversammlungen zur Verfügung stellen. Die Benachrichtigung über die Versammlung muss spätestens 21 Tage im Voraus bekannt gegeben werden, und wesentliche Informationen (Datum, Ort, Tagesordnung, Angaben zum Stimmrecht und Teilnahmeverfahren) müssen auf der Internetseite der Gesellschaft kommuniziert werden.

Die Gesellschaften müssen außerdem weitere Informationen zur Verfügung stellen, z. B.:

Aktionäre haben das Recht:

Die EU-Länder müssen alle Beschränkungen für die Teilnahme von Aktionären an Hauptversammlungen auf elektronischem Wege aufheben und Vollmachtserteilungen auf elektronischem Wege akzeptieren. Außerdem müssen die Gesellschaften in der Regel die genaue Anzahl der Stimmen für jeden Beschluss zählen und die Ergebnisse innerhalb von maximal 15 Tagen veröffentlichen. Die EU-Länder können jedoch kürzere Fristen festlegen.

Die Richtlinie (EU) 2017/828 ändert die Richtlinie von 2007 mit folgenden ergänzenden Rechten:

WANN TRETEN DIE RICHTLINIEN IN KRAFT?

Die Richtlinie 2007/36/EG ist am 3. August 2007 in Kraft getreten. Die geänderten Vorschriften der Richtlinie (EU) 2017/828 finden seit 9. Juni 2017 Anwendung und mussten bis 10. Juni 2019 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Siehe auch:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen oder Personen: Geschäfte zwischen der Gesellschaft und einer natürlichen oder einer anderen juristischen Person, mit der die Gesellschaft in Verbindung steht oder schon einmal in Verbindung stand. Beispiele sind Geschäfte mit kontrollierenden Aktionären, wichtigen Führungskräften oder Unternehmen derselben Gruppe.

HAUPTDOKUMENTE

Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (ABl. L 184 vom 14.7.2007, S. 17-24)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2007/36/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Richtlinie (EU) 2017/828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre (ABl. L 132 vom 20.5.2017, S. 1-25)

Siehe konsolidierte Fassung.

VERBUNDENES DOKUMENT

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 der Kommission vom 3. September 2018 zur Festlegung von Mindestanforderungen zur Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Identifizierung der Aktionäre, die Informationsübermittlung und die Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte (ABl. L 223 vom 4.9.2018, S. 1-18)

Letzte Aktualisierung: 06.05.2019