Übergabeverfahren zwischen EU-Mitgliedstaaten sowie Island und Norwegen

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Übereinkommen zwischen der EU und Island und Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen der EU-Mitgliedstaaten und Island und Norwegen

Beschluss 2006/697/EG über die Unterzeichnung des Übereinkommens zwischen der EU und Island und Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den EU-Mitgliedstaaten und Island und Norwegen

Beschluss 2014/835/EU über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen

WAS IST DER ZWECK DES ÜBEREINKOMMENS UND DER BESCHLÜSSE?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Haftbefehl

Beiderseitige Strafbarkeit

Bei strafbaren Handlungen, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bedroht sind, können die Vertragsparteien eine Erklärung abgeben, nach der sie auf beiderseitige Strafbarkeit* für 32 Kategorien von strafbaren Handlungen verzichten, sofern die strafbaren Handlungen mit einer Strafe von mindestens drei Jahren bedroht sind.

Solche strafbaren Handlungen sind:

Gründe für die Nichtvollstreckung eines Haftbefehls

Gründe, aus denen die Vollstreckung des Haftbefehls abzulehnen ist:

Die Justizbehörden werden die Vollstreckung eines Haftbefehls ablehnen, wenn

Mögliche Ablehnungsgründe:

Die Länder können die Vollstreckung eines Haftbefehls ablehnen, wenn:

Grundrechte

In dem Übereinkommen steht, dass es die Grundrechte sowie die in der Europäischen Menschenrechtskonvention bzw. in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union verankerten allgemeinen Rechtsgrundsätze achtet.

Außerdem wird dargelegt, dass es nicht so auszulegen ist, als verbiete es, die Übergabe einer Person abzulehnen:

Ausnahme politischer Straftaten

Die Vollstreckung darf nicht mit der Begründung verweigert werden, dass eine Straftat vom Vollstreckungsstaat als politische Straftat angesehen wird. Die Vertragsparteien können diese Möglichkeit jedoch auf Straftaten beschränken, auf die sich Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und die Artikel 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus aus dem Jahre 1977 bezieht.

Übergabeverfahren

Kosten

Alle Kosten gehen zulasten des Ausstellungsstaats. Alle Kosten, die durch die Vollstreckung des Haftbefehls im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats entstehen, gehen jedoch zu dessen Lasten.

Streitigkeiten und Schlichtung

Jegliche Streitigkeiten sollen einer Versammlung von Vertretern der Regierungen der Vertragsparteien unterbreitet und innerhalb von sechs Monaten beigelegt werden.

Die Vertragsparteien verfolgen die Entwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie die der zuständigen norwegischen und isländischen Gerichte und nehmen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens eine Überprüfung des Übereinkommens vor.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Übereinkommen ist am 1. November 2019 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Übergabeverfahren: ein Verfahren, das einem Land die Übergabe einer Person zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe an ein anderes Land ermöglicht.
Beiderseitige Strafbarkeit: eine Besonderheit im Auslieferungsgesetz/Übergabegesetz, nach der die Länder die Auslieferung/Übergabe von Personen ablehnen können, wenn die Handlung, die in dem Land, das die Auslieferung/Übergabe verlangt, als eine Straftat betrachtet wird, in dem Land, von dem die Vollstreckung der Auslieferung/Übergabe verlangt wird, nicht als Straftat gilt.

HAUPTDOKUMENTE

Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen (ABl. L 292 vom 21.10.2006, S. 2-19)

Beschluss 2006/697/EG des Rates vom 27. Juni 2006 über die Unterzeichnung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen (ABl. L 292 vom 21.10.2006, S. 1)

Beschluss 2014/835/EU des Rates vom 27. November 2014 über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen (ABl. L 343 vom 28.11.2014, S. 1-2)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Mitteilung über das Inkrafttreten des Übergabeübereinkommens zwischen der Europäischen Union, Island und Norwegen (ABl. L 230 vom 6.9.2019, S. 1)

Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6-21)

Letzte Aktualisierung: 06.05.2021