Europol: Neue Struktur und neuer Auftrag

Mit diesem Beschlussvorschlag soll das Europäische Polizeiamt in eine Agentur der Europäischen Union umgewandelt werden, die mit erweiterten Befugnissen ausgestattet wird, welche über die Bekämpfung der organisierten Kriminalität hinausgehen und alle Formen schwerer grenzüberschreitender Kriminalität umfassen. Das neue Europol kann unter anderem neue Instrumente zur Informationsverarbeitung mit neuen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten einsetzen.

VORSCHLAG

Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) [KOM(2006) 817 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

ZUSAMMENFASSUNG

Im Anschluss an Gespräche über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts unterbreitet die Europäische Kommission einen Vorschlag mit dem Ziel, das Europol-Übereinkommen durch einen Ratsbeschluss zu ersetzen. Diese Änderung beinhaltet in erster Linie die Umwandlung des Amtes in eine europäische Agentur, was folgende Vorteile bietet:

Der Beschlussvorschlag berücksichtigt die Änderungen, die mit den drei Protokollen von 2000, 2001 und 2002 am Europol-Übereinkommen (siehe auch unter „Hintergrund") vorgenommen wurden, und sieht Verbesserungen in Bezug auf den Auftrag und den Aufgabenbereich von Europol sowie bei der Datenverarbeitung und beim Datenschutz vor.

Neue Befugnisse und Aufgabenbereiche von Europol

Durch Artikel 4 des Vorschlags wird das Mandat von Europol auf sämtliche schweren, im Anhang I aufgeführten Formen der grenzüberschreitenden Kriminalität ausgeweitet. Die neue Liste der als schwere Straftaten eingestuften Delikte umfasst sowohl die organisierte Kriminalität und den Terrorismus als auch die vorsätzliche Tötung, den organisierten Diebstahl oder Raubüberfall, Betrug und Vergewaltigung usw.

Was die Aufgaben von Europol anbelangt, so kann Europol die Mitgliedstaaten bei der Organisation einer internationalen Veranstaltung, die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erfordert, unterstützen (allerdings nicht durch operative Maßnahmen, sondern durch entsprechende Analysen). Die für diese traditionelle Europol-Tätigkeit genutzten Informationen können künftig auch von privaten Stellen geliefert werden.

Informationsverarbeitung: neue Instrumente und einheitliche Bestimmungen

Neben den wichtigsten vom Europäischen Polizeiamt bereits verwendeten Systemen (insbesondere das Europol-Informationssystem und die zu Analysezwecken erstellten Arbeitsdateien) können neue Systeme für die Verarbeitung personenbezogener Daten eingesetzt werden, z. B. neue Datenbanken über terroristische Vereinigungen oder kinderpornografische Webseiten. Die Bedingungen für den Zugang zu diesen Daten sowie für ihre Verwendung und ihre Speicherung werden vom Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments festgelegt.

Artikel 10 dieses Vorschlags sieht überdies vor, dass Europol sein Möglichstes tut, damit seine Datenverarbeitungssysteme mit den Systemen der Mitgliedstaaten und denen der anderen EU-Einrichtungen, mit denen Europol in Verbindung treten kann, kompatibel sind.

Gemäß Artikel 7 hatten die nationalen Stellen Zugriff auf die Daten im bereits eingerichteten Informationssystem (EIS), aber nur im Rahmen von für bestimmte Ermittlungen erforderlichen und über die Verbindungsbeamten erfolgenden Datenabfragen. Artikel 11 des neuen Vorschlags gewährt den nationalen Stellen nunmehr uneingeschränkten und direkten Zugriff auf die im EIS verfügbaren Daten.

Europol ist verpflichtet, die zu Analysezwecken erstellten Arbeitsdateien nach drei Jahren zu löschen, wenn nicht zu diesem Zeitpunkt die Speicherung einer bestimmten Datei als unbedingt notwendig angesehen wird. In diesem Fall kann die Datei für eine weitere Zeiträume von drei Jahren gespeichert werden (Artikel 16). In Übereinstimmung mit dem Europol-Übereinkommen werden diese Dateien zu Zwecken der Analyse, die als Zusammenstellung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten zur Unterstützung der kriminalpolizeilichen Ermittlungen zu verstehen ist, erstellt.

Die gleiche Speicherungsdauer gilt für die im Informationssystem und in den Dateien geführten Daten: Die Notwendigkeit der Fortführung der Daten muss spätestens drei Jahre nach ihrer Eingabe geprüft werden. Gemäß Artikel 20 des neuen Vorschlags ist diese Überprüfung im Fall der im EIS gespeicherten Daten von derselben Stelle vorzunehmen, die die Daten eingegeben hat und hat im Fall anderer Dateien des Amtes durch Europol zu erfolgen.

Die Kontrollmechanismen zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenabfrage aus den automatisierten, zur Verarbeitung personenbezogener Daten verwendeten Dateien werden verstärkt, indem die Speicherungsdauer der Prüfdaten von sechs Monate auf achtzehn Monate verlängert wird (Artikel 18).

Datenschutz und -sicherheit

Im Zusammenhang mit der Erfassung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten berücksichtigt dieser Vorschlag den Rahmenbeschluss des Rates über den Schutz der im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeiteten personenbezogenen Daten.

Es wird die Funktion eines unabhängigen Datenschutzbeauftragten geschaffen, der freien Zugang zu allen von Europol geführten Informationen sowie zu allen Räumlichkeiten von Europol hat. Der Datenschutzbeauftragte sorgt dafür, dass alle Bestimmungen, einschließlich der Bestimmungen zum Schutz der von Europol verarbeiteten personenbezogenen Daten, eingehalten werden.

Verwaltung und Gremien von Europol

Das Europäische Polizeiamt wird von einem Direktor geleitet, der vom Rat mit qualifizierter Mehrheit für vier Jahre ernannt wird; eine einmalige Wiederernennung ist zulässig. Bei der Ausübung seines Amtes und insbesondere bei der Erfüllung der Europol übertragenen Aufgaben, der laufenden Verwaltung, der Ausführung des Haushaltsplans, der gesetzlichen Vertretung von Europol usw. wird er von drei stellvertretenden Direktoren, die ebenfalls für vier Jahre ernannt werden, unterstützt.

Der Verwaltungsrat, der gegenwärtig aus einem Vertreter je Mitgliedstaat besteht, setzt sich künftig aus einer Delegation je Mitgliedstaat zusammen, die bei Abstimmungen über eine Stimme verfügt. Die vorläufig als Beobachterin teilnehmende Kommission verfügt über drei Stimmen, bei der Feststellung des Haushaltsplans und der Annahme des Arbeitsprogramms sogar über sechs Stimmen. Der Verwaltungsrat tritt mindestens zweimal und höchstens viermal jährlich zusammen. Die Beschlussfassung mit einer Mehrheit von Zweidritteln wird allgemeine Regel (gegenwärtig einstimmige Beschlüsse).

Mit der Umwandlung des Amtes in eine europäische Agentur untersteht das Personal dem Statut der Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Haushaltsansätze

Auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Finanzierung beläuft sich der Haushaltsplan von Europol für 2007 auf 68 Mio. EUR. Ab 1. Januar 2010 sind die Einnahmen von Europol im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union ausgewiesen. 334 Mio. EUR sind für die Jahre 2010 - 2013 entsprechend dem letzten fünfjährigen Finanzplan von Europol angesetzt.

Hintergrund

Das Europäische Polizeiamt (Europol) wurde nach Ratifizierung von allen Mitgliedstaaten 1995 im Wege eines am 1. Oktober 1998 in Kraft getretenen Übereinkommens geschaffen. Zahlreiche im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen gefassten Rechtsbeschlüsse gingen dem Beginn der Aktivitäten des Amtes am 1. Juli 1999 voraus.

Drei Änderungsprotokolle zum Europol-Übereinkommen wurden angenommen(2000, 2002 und 2003), von denen die ersten beiden am 29. März 2007 und das dritte am 18. April 2007 in Kraft getreten sind. Mit dem ersten Protokoll wird der Auftrag von Europol um den Tatbestand der Geldwäsche erweitert, während den anderen beiden Protokollen zufolge die Befugnisse des Polizeiamts bei seiner Unterstützung der Mitgliedstaaten, insbesondere bei der Koordinierung gemeinsamer Ermittlungsgruppen, der Beantragung der Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen sowie der Teilnahme von Drittstaaten (mit denen Europol operative Vereinbarungen getroffen hat) an Analysegruppen etc., verstärkt werden.

Die Diskussionen unter dem österreichischen und finnischen Ratsvorsitz haben gezeigt, dass selbst nach Inkrafttreten der drei Protokolle weitere Verbesserungen der Arbeitsweise von Europol erforderlich sind. Angestoßen wurde die Diskussion über die Zukunft von Europol auf einer informellen Tagung des Rats ‚Justiz und Inneres' im Januar 2006. Die in dem Orientierungsdokument des Rates 9184/1/06 formulierten Vorschläge erforderten eine Änderung der Europol-Bestimmungen. Die Schlussfolgerungen, die vom Rat im Juni 2006 angenommen und dem Rat im Dezember 2006 vorgelegt wurden, legten nahe, dass die Änderung der Europol-Bestimmungen durch einen Beschluss des Rates erfolgen muss.

Auf der Grundlage dieser Schlussfolgerungen reichte die Kommission diesen Beschlussvorschlag am 20. Dezember 2006 ein.

Bezug und verfahren

Vorschlag

Amtsblatt

Verfahren

KOM(2006) 817

-

(CNS) 2006/310

See also

Ergänzende Informationen:

Website des Europäischen Polizeiamts - EUROPOL (EN)

Website der Gemeinsamen Kontrollinstanz Europol

Website „Freiheit, Sicherheit und Recht" der Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit der Europäischen Kommission:

Website „Raum der Sicherheit, Freiheit und des Rechts" des Europäischen Parlaments:

Letzte Änderung: 19.04.2007