Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers

Dieser Rechtsakt soll im Rahmen des EU-Aktionsplans zur Terrorismusbekämpfung die Rückverfolgbarkeit der Geldtransfers gewährleisten und gilt für alle an einem Geldtransfer beteiligten Zahlungsverkehrsdienstleister.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers * .

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Verordnung zielt darauf ab, mit Hilfe von Bestimmungen, die für alle an einem Geldtransfer beteiligten Zahlungsverkehrsdienstleister gelten, die Rückverfolgbarkeit solcher Transfers zu gewährleisten. Mit diesem Rechtsakt soll die Sonderempfehlung VII der Arbeitsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Financial Action Task Force on Money Laundering and Terrorist Financing, FATF *) zum elektronischen Zahlungsverkehr in das Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden.

Nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen Geldtransfers *, die im Rahmen eines Handelsgeschäfts mit einer Kredit- oder Debetkarte oder einem ähnlichen Zahlungsmittel getätigt werden und bei denen eine kundenbezogene Identifikationsnummer übermittelt wird, anhand deren alle im Rahmen dieses Geschäfts getätigten Zahlungen bis zu ihrem Auftraggeber zurückverfolgt werden können. Eine weitere Voraussetzung hierfür ist, dass der Begünstigte mit dem Zahlungsverkehrsdienstleister * eine Zahlungsvereinbarung über die Lieferung von Waren und Dienstleistungen getroffen hat.

Unter den gleichen Voraussetzungen wie in Ziffer 2 fallen ferner Geldtransfers nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung, die über ein Mobiltelefon oder ein anderes digitales oder Informations-Technologie-(IT)-Gerät ausgeführt werden, wenn solche Geldtransfers im Nachhinein bezahlt werden und soweit der Zahlungsverkehrsdienstleister den Verpflichtungen der Richtlinie 2005/60/EG unterliegt.

Von ihrem Geltungsbereich ausgenommen sind ferner Geldtransfers, bei denen sowohl der Auftraggeber * als auch der Begünstigte * im eigenen Namen handelnde Zahlungsverkehrsdienstleister sind.

Die Verordnung sieht vor, dass der Dienstleister * des Auftraggebers sicherstellt, dass bei einem Geldtransfer vollständige, genaue und aussagekräftige Angaben zum Auftraggeber übermittelt werden: Zudem hat jeder zwischengeschaltete Zahlungsverkehrsdienstleister dafür zu sorgen, dass alle übermittelten Auftraggeberdaten weitergeleitet oder angemessen gespeichert werden.

Der Zahlungsverkehrsdienstleister * des Begünstigten muss seinerseits verdächtige Transaktionen bei den für die Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden melden. Der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten muss in der Lage sein, bei Erhalt eines Transfers das Fehlen von Angaben zum Auftraggeber festzustellen und angemessene Gegenmaßnahmen (Zurückweisung des Transfers oder Ersuchen um vollständige Angaben) zu treffen, damit eingehende Geldtransfers nicht anonym bleiben.

So müssen bei jedem Geldtransfer Name, Anschrift und Kontonummer des Auftraggebers angegeben werden. Diese Auskünfte werden den zuständigen Behörden nur für Zwecke der Prävention, der Ermittlung, der Aufdeckung und der strafrechtlichen Verfolgung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung übermittelt.

Die Kommission hat vom 2. Dezember 2003 bis 15. Februar 2004 eine offene Internet-Konsultation über diese Verordnung durchgeführt, bei der sie 103 Antworten erhielt. Letztere können über die Website der Generaldirektion Binnenmarkt abgerufen werden.

Hintergrund: Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung

In seinem überarbeiteten EU-Aktionsplan für die Bekämpfung des Terrorismus (EN) vom 18. Juni 2004 hat der Rat den Schwerpunkt auf die Ergreifung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung gelegt. Er hat die Mitgliedstaaten auf seiner Tagung vom 25. März 2004 ersucht „die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden, den Financial Intelligence Units und privaten Finanzinstituten zu intensivieren, um einen besseren Informationsaustausch über die Finanzierung des Terrorismus zu erleichtern".

In derselben Erklärung hat der Rat die Kommission zudem aufgefordert, zu prüfen, wie die Regelungen und die Transparenz im Zusammenhang mit karitativen Organisationen verbessert werden können, um zu verhindern, dass diese von Terrororganisationen zur Beschaffung oder Bewegung von Geldmitteln genutzt werden können.

Die Kommission hat ihrerseits im Oktober 2004 eine Mitteilung zur Prävention der Terrorismusfinanzierung herausgegeben und im Dezember 2004 die EU-Strategie zur Bekämpfung dieses Phänomens vorgestellt. In diesem Dokument, das auf der Grundlage der gemeinsamen Vorschläge der Kommission und des Generalsekretariats/Hohen Vertreters ausgearbeitet wurde, wird eine Bilanz der in diesem Bereich getroffenen Maßnahmen gezogen. Ferner enthält es Empfehlungen zur Verstärkung der EU-Maßnahmen.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

Bezug und verfahren

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers

1.1.2007

-

ABl. L 345 vom 8.12.2006

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 2005/60/CE des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung [Amtsblatt L 309 vom 25.11.2005].

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss - Prävention und Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung durch bessere Koordinierung auf nationaler Ebene und größere Transparenz des gemeinnützigen Sektors KOM(2005) 620 endg . - Amtsblatt C 122 vom 23. Mai 2006].

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 20. Oktober 2004 über die Prävention und Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung mithilfe von Maßnahmen zur Verbesserung des Informationsaustauschs und zur Förderung der Transparenz und der Rückverfolgbarkeit von Finanztransaktionen KOM(2004) 700 endg . - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Mitteilung der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament vom 20. Oktober 2004 „Terroranschläge - Prävention, Vorsorge und Reaktion" KOM(2004) 698 endg . - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus [Amtsblatt L 344 vom 28.12.2001].

Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen [Amtsblatt L 43 vom 14.02.1997].

See also

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Generaldirektion „Freiheit, Sicherheit und Justiz" der Europäischen Kommission:

die Website der Generaldirektion „Binnenmarkt" der Europäischen Kommission:

die Website des Europäischen Parlaments zum Thema „Raum der Sicherheit, der Freiheit und des Rechts":

die Website des Rates der Europäischen Union:

die Website des Rates der Arbeitsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäsche (FATF):

Letzte Änderung: 12.12.2006