Demokratische Kontrolle von Europol

Die Kommission klärt die Aufgaben und Befugnisse von Europol im Verhältnis zu den nationalen Polizeidiensten; Sie klassifiziert die möglichen Methoden zur demokratischen Kontrolle der Tätigkeit von Europol unter Wahrung der Vertraulichkeit und der Handlungsfreiheit, die Europol zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat. Die demokratische Kontrolle von Europol [KOM(2002) 92 endgültig - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

ZUSAMMENFASSUNG

Zur Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sieht Artikel 29 des EU-Vertrags eine engere Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden im Bereich der Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität vor, und zwar entweder in Form der unmittelbaren Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden oder unter Einschaltung von Europol.

Der Europäische Rat von Tampere hat im Oktober 1999 die Schlüsselrolle von Europol bei der Verbrechensverhütung unterstrichen, indem er den Rat aufforderte, Europol die erforderliche Unterstützung und die zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigten Mittel zu gewähren (Punkt 45 der Schlussfolgerungen).

Im Oktober 2001 prüfte die Kommission anlässlich der Aktualisierung des Fortschrittsanzeigers, inwieweit es notwendig ist, das Europol-Übereinkommen dahingehend zu überarbeiten, dass auch die demokratische Kontrolle dieser Einrichtung geregelt wird [KOM(2001) 628 endgültig]. Die Bedeutung dieser Frage wurde im Übrigen auch in der Erklärung von Laeken zur Zukunft der Union vom Dezember 2001 hervorgehoben, in der die Mitgliedstaaten ihre Entschlossenheit zu wirksamem und transparentem Handeln zum Ausdruck brachten.

In jüngster Zeit hat der Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und Inneres (EN, FR) des Europäischen Parlaments eine Debatte über die Möglichkeit einer demokratischen, genauer gesagt, parlamentarischen Kontrolle Europols aufgenommen.

Position des Europäischen Parlaments

Nach Auffassung des Europäischen Parlaments stellt die Art und Weise, wie es über die Tätigkeit von Europol unterrichtet wird, keinesfalls eine ausreichende Kontrolle dar. Daher hat das Parlament in einer Empfehlung zur Stärkung der parlamentarischen Kontrolle und Erweiterung der Befugnisse Europols (April 1999) sowie zwei Berichten über Initiativen der Mitgliedstaaten zur Ausweitung der Befugnisse Europols (Oktober 2000 und 2001) eigene Vorschläge formuliert.

In den oben genannten Dokumenten hat das Europäische Parlament den Rat aufgefordert, Folgendes vorzusehen:

Darüber hinaus forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, einen Vorschlag für eine umfassende Reform Europols zu unterbreiten, der auch andere Themen wie die Stärkung der gerichtlichen Kontrolle der Instrumente im Bereich der justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit (3. Säule) durch den Gerichtshof und die Finanzierung dieser Instrumente aus dem Gemeinschaftshaushalt behandelt.

Analyse der gegenwärtigen Funktionen von Europol

Zur Bewertung der Wirksamkeit der bestehenden Mechanismen zur Kontrolle Europols ist nach Auffassung der Kommission eine Analyse der gegenwärtigen Funktionen des Europäischen Polizeiamts erforderlich. Generell beschränken sich seine Aufgaben auf den Informationsaustausch und die Kriminalitätsanalyse. Konkreter ausgedrückt speichert, analysiert und verbreitet Europol die Daten, die ihm von den Mitgliedstaaten übermittelt werden oder die es auf eigene Initiative sammelt.

Im Unterschied zu den nationalen Polizeikräften verfügt Europol über keinerlei Vollstreckungs- oder Ermittlungsbefugnisse (Hausdurchsuchungen, Festnahmen, Waffengebrauch...). Bis Januar 2002 konnte sich Europol nur mit bestimmten Kriminalitätsformen befassen. Seit dem Beschluss des Rates vom 6. Dezember 2001 ist es für alle im Anhang zum Europol-Übereinkommen aufgeführten Formen des Verbrechens zuständig (Amtsblatt C 362 vom 18.12.2001).

Da Europol in erster Linie die Aufgabe hat, Informationen zu sammeln, berührt seine Tätigkeit das Recht der Bürger auf den Schutz der Privatsphäre.

Das Europol-Übereinkommen widmet der Verarbeitung personenbezogener Daten mehrere Artikel (Titel IV des Übereinkommens), die u. a. die Benennung einer nationalen Kontrollinstanz in jedem Mitgliedstaat sowie die Schaffung einer gemeinsamen unabhängigen Kontrollinstanz vorsehen.

Darüber hinaus hat der Rat im Laufe der Jahre verschiedene Rechtsakte angenommen, um die Entgegennahme von Daten, die von Dritten stammen bzw. die Übermittlung von Daten an Drittstellen zu regeln.

Der Verwaltungsrat von Europol, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem die Kommission Beobachterstatus hat, tritt mindestens zwei Mal jährlich zusammen. Ihm obliegen verschiedene Aufgaben, die in ihrer Gesamtheit eine genaue Überwachung der Funktionsweise Europols darstellen.

Praktische Modalitäten der parlamentarischen Kontrolle

Der Verwaltungsrat erstattet dem Rat in der Zusammensetzung der für die polizeiliche Zusammenarbeit zuständigen Minister, die ihrerseits der Kontrolle durch ihre nationalen Parlamente unterliegen, jährlich Bericht.

Das Europol-Übereinkommen sieht Folgendes vor:

Darüber hinaus enthalten die Verträge folgende Bestimmungen, die es dem Parlament erlauben, an der Entscheidungsfindung betreffend Europol mitzuwirken:

Ausblick

Gegenwärtig konzentrieren sich die Debatten auf Artikel 30 Absatz 2 EU-Vertrag. Darin ist vorgesehen, dass Europol innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam (1. Mai 1999 - 1. Mai 2004) ermöglicht wird, an gemeinsamen Ermittlungsteams teilzunehmen bzw. sich mit Ermittlungsersuchen an die Mitgliedstaaten zu wenden, und dass ihm generell weiter gehende operative Befugnisse übertragen werden.

Sobald Europol die genannten Befugnisse erhalten hat, soll die Frage der demokratischen Kontrolle des Europäischen Polizeiamts erörtert werden.

Unter Berücksichtigung der sehr begrenzten Kompetenzen, über die Europol im Vergleich zu den nationalen Polizeikräften derzeit verfügt, vertritt die Kommission die Auffassung, dass die vorgesehenen Kontrollen aus rechtlicher Sicht ausreichend, aber fragmentiert und mitunter nicht einfach zu verstehen sind.

Sie schlägt daher vor, nach der Erweiterung der Kompetenzen Europols die Modalitäten der Kontrolle des Europäischen Polizeiamts zu prüfen und insbesondere Folgendes vorzusehen:

Letzte Änderung: 24.08.2005