Grünbuch: Rückkehr illegal aufhältiger Personen

1) ZIEL

Grundlage für eine Aussprache der interessierten Kreise über die Notwendigkeit einer Gemeinschaftspolitik zur Rückkehr illegal aufhältiger Personen in der Union; Analyse der rechtlichen Aspekte zum Zeitpunkt der Ausarbeitung einer Rückkehrpolitik unter Wahrung der Menschenrechte und der Menschenwürde.

2) RECHTSAKT

Grünbuch über eine Gemeinschaftspolitik zur Rückkehr illegal aufhältiger Personen [KOM(2002) 175 endgültig - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

3) ZUSAMMENFASSUNG

Anlässlich des Europäischen Rates von Tampere im Dezember 1999 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, mittels der Annahme eines gemeinsamen rechtlichen Rahmens und einer Koordinationsmethode eine gemeinsame Politik im Bereich Einwanderung und Asyl zu definieren.

Vom Europäischen Rat von Laeken (Punkt 40 der Schlussfolgerungen) wurde der Rat anschließend aufgefordert, auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission vom November 2001 einen globalen Aktionsplan für die Bekämpfung der illegalen Einwanderung vorzulegen. Der globale Aktionsplan wurde am 28. Februar 2002 angenommen.

Der Kommission ist bewusst, dass die Rückkehrpolitik eng mit der Ausarbeitung einer gemeinsamen Politik für Asyl und Einwanderung verbunden ist. Sie hebt hervor, dass es wichtig ist, das Migrationsproblem im Rahmen der Außenbeziehungen der Union zu betrachten.

Rückkehr, Asyl und Einwanderung

Vor einer Analyse der Rückkehrpolitik präzisiert das vorliegende Grünbuch den Anwendungsbereich der Analyse. Die Rückkehrproblematik kann sowohl Personen betreffen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten und nach einer gewissen Zeit in ihre Herkunftsland zurückkehren wollen, als auch Personen im illegalen Aufenthalt, die das Hoheitsgebiet verlassen müssen. Das Grünbuch befasst sich mit dieser zweiten Kategorie in ihren beiden Formen: freiwillige Rückkehr und zwangsweise Rückführung.

Die Kommission weist darauf hin, dass die freiwillige Rückkehr aus humanitären Gründen der zwangsweisen Rückführung vorzuziehen ist. Allerdings ist die Definition einer Rückführungspolitik wichtig, weil sie für potenzielle illegale Einwanderer eine abschreckende Wirkung haben wird.

Die Rückkehrpolitik muss auch die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aufgrund von Abkommen oder internationalen Übereinkommen im Bereich Asylrecht und ganz allgemein, im Bereich der Menschenrechte berücksichtigen. Neben dem Genfer Abkommen von 1951 und dem Protokoll von New York über die Rechtsstellung der Flüchtlinge aus dem Jahre 1967 halten die Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (ERMK) und der im Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta (EN) (FR) der Grundrechte der Europäischen Union ein und wenden sie an.

Es ist möglich, dass die Bedingungen, die der Anerkennung des Flüchtlingsstatus oder jeder Form internationalen Schutzes zugrunde lagen, nicht mehr gegeben sind. In diesem Fall muss die Rückkehrpolitik unter Wahrung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung von einer Reihe von Maßnahmen begleitet werden, die die Zusammenarbeit mit den Herkunftsländern begünstigen, damit eine dauerhafte Rückkehr erreicht wird.

Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten

Da die Rückführung eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Freiheit der Person darstellt, fordert die Kommission die interessierten Kreise auf, Überlegungen über eine Reihe von Fragen anzustellen, die sich zum Zeitpunkt der Definition einer Rückkehrpolitik stellen. Zunächst beabsichtigt die Kommission, eine Richtlinie mit Mindestnormen für das Rückkehrverfahren vorzuschlagen. Anschließend wünscht sie eine Aussprache über die mögliche Regelung der nachstehenden Aspekte:

Gemeinsame Rückübernahmepolitik

Beim Europäischen Rat von Tampere sind die Mitgliedstaaten aufgerufen worden, die Zusammenarbeit mit den Herkunftsländern zu verstärken, um die Rückkehr zu erleichtern. Ferner wurde der Rat aufgrund der der Gemeinschaft übertragenen neuen Zuständigkeit im Bereich Rückübernahme (Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag) aufgefordert, Rückübernahmeabkommen abzuschließen oder Standardklauseln in die mit den Drittländern geschlossenen Assoziierungs- oder Kooperationsabkommen aufzunehmen (Punkte 26 und 27 der Schlussfolgerungen).

Die Standardklauseln, die streng genommen keine Rückübernahmeabkommen darstellen, verpflichten die Vertragsparteien nur, ihre eigenen Staatsangehörigen, Staatsangehörige von Drittländern und Staatenlose wiederaufzunehmen. Seit 1996 wurden Rückübernahmeklauseln in die Verträge mit Algerien, Armenien, Kroatien, dem Libanon sowie das mit dem AKP-Staaten (Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean) geschlossenen Cotonou -Abkommen aufgenommen.

Ist eine direkte Rückkehr in das Herkunftsland nicht möglich, so fordert die Kommission die interessierten Kreise auf, über die Möglichkeit nachzudenken, "Transit-Verträge" mit Drittländern zu schließen, die bereit wären, eine Unterstützung für die Durchreise von Personen in deren Herkunftsland zu gewähren.

Für weitere Informationen wird auf die vollständige Fassung des Grünbuchs verwiesen.

4) durchführungsmassnahmen

Alle Beiträge sind der Kommission bis zum 31. Juli 2002 zu übermitteln.

5) weitere arbeiten

Letzte Änderung: 17.10.2005