Aufenthaltstitel für Opfer des Menschenhandels

Nicht-EU-Bürgern, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde, können Aufenthaltstitel mit befristeter Gültigkeit gewährt werden. Durch diese Regelung wird erhofft, die Zusammenarbeit dieser Menschen mit den zuständigen Behörden zu fördern und ihnen zugleich angemessenen Schutz zu bieten.

RECHTSAKT

Richtlinie 2004/81/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren.

ZUSAMMENFASSUNG

Nicht-EU-Bürgern, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde, können Aufenthaltstitel mit befristeter Gültigkeit gewährt werden. Durch diese Regelung wird erhofft, die Zusammenarbeit dieser Menschen mit den zuständigen Behörden zu fördern und ihnen zugleich angemessenen Schutz zu bieten.

WAS BEZWECKT DIESE RICHTLINIE?

Diese Richtlinie legt das Verfahren für die Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels, Voraussetzungen für die Nichtverlängerung bzw. den Entzug des Aufenthaltstitels sowie die Behandlung der Opfer vor und nach Erteilung des Aufenthaltstitels fest.

SCHWERPUNKTE

Die Richtlinie gilt für Nicht-EU-Bürger,unabhängig davon, ob sie illegal in die EU eingereist sind. Der Aufenthaltstitel kann Personen gewährt werden, die im jeweiligen EU-Land das Volljährigkeitsalter erreicht haben. Die Richtlinie kann entsprechend den jeweiligen innerstaatlichen Bestimmungen auch auf Kinder angewendet werden.

Die betroffene Person ist von den zuständigen Behörden des jeweiligen EU-Landes über die durch die Richtlinie geschaffenen Möglichkeiten zu informieren. Dem Drittstaatsangehörigen wird eine Bedenkzeit gewährt, während der er sich erholen und dem Einfluss der Straftäter entziehen kann. Dies soll ihm eine fundierte Entscheidung über die Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden ermöglichen. Während der Bedenkzeit gilt für den betroffenen Drittstaatsangehörigen Folgendes:

Die zuständigen Behörden haben darüber zu entscheiden, ob:

Wenn die drei genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wird ein befristeter, verlängerbarer Aufenthaltstitel für mindestens sechs Monate erteilt. Der Aufenthaltstitel kann verlängert werden, sofern die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Der Inhaber des Aufenthaltstitels erhält gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zur beruflichen und allgemeinen Bildung.

Es ist möglich, den Aufenthaltstitel nicht zu verlängern, wenn die Bedingungen dieser Richtlinie nicht mehr erfüllt sind oder das maßgebliche Verfahren abgeschlossen wurde. Der Aufenthaltstitel kann aus verschiedenen Gründen entzogen werden, z. B. wenn der Inhaber wieder Kontakt zu den mutmaßlichen Urhebern der Straftaten aufnimmt, die Zusammenarbeit einstellt oder das Verfahren eingestellt wird.

Es steht den EU-Ländern frei, für die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Personen günstigere Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten.

Die Datenerhebung zu verschiedenen Aspekten dieser Richtlinie ist zwar noch verbesserungswürdig, jedoch geht aus zwei Berichten der Kommission über die Anwendung der Richtlinie von 2010 und von 2014 hervor, dass die EU-Länder das Potenzial, Aufenthaltstitel als Gegenleistung für die Zusammenarbeit mit den Behörden auszustellen, möglicherweise noch nicht ausreichend ausschöpfen.

HINTERGRUND

Diese Richtlinie muss im Zusammenhang mit der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz von Opfern betrachtet werden. Letztere stellt einen horizontalen Rechtsrahmen für Unionsbürger und Drittstaatsangehörige dar und verstärkt die Mehrzahl der Bestimmungen der Richtlinie 2004/81/EG des Rates, darunter solche über den Schutz und Beistand für Kinder.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 2004/81/EG

6.8.2004

5.8.2006

ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 19-23

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Richtlinie 2004/81/EG über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren (KOM(2010) 493 endgültig vom 15.10.2010).

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Anwendung der Richtlinie 2004/81/EG über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren (COM(2014) 635 final vom 17.10.2014).

Letzte Aktualisierung: 02.04.2015