Die Richtlinie soll
Diese Richtlinie deckt alle Zivilsachen ab, unter anderem:
Sie gibt Menschen, die sich keine rechtliche Vertretung leisten können, das Recht auf Prozesskostenhilfe. Sie ist für EU-Bürger sowie für Staatsbürger von Nicht-EU-Ländern, die in der EU leben, bestimmt.
Die Prozesskostenhilfe kann folgende Leistungen umfassen:
Außerdem führt die Richtlinie Regeln für die Bearbeitung von Anträgen ein.
Standardformulare für Anträge
Die EU-Länder stellen sicher, dass die Öffentlichkeit und die Fachkreise über das Europäische Justizielle Netz informiert werden.
Die EU-Länder können nach ihrer Wahl großzügigere Bestimmungen für Personen vorsehen, die Prozesskostenhilfe beantragen.
Sie ist am 31. Januar 2003 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis 30. November 2004 in nationales Recht umsetzen. Die Richtlinie ist nicht für Dänemark anwendbar.
Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl. L 26 vom 31.1.2003, S. 41-47)
Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 2003/8/EG wurden in das Originaldokument eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Entscheidung 2004/844/EG der Kommission vom 9. November 2004 zur Erstellung eines Formulars für Anträge auf Prozesskostenhilfe gemäß der Richtlinie 2003/8/EG des Rates zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl. L 365 vom 10.12.2004, S. 27-34)
Beschluss 2005/630/EG der Kommission vom 26. August 2005 zur Erstellung eines Formulars für die Übermittlung von Anträgen auf Prozesskostenhilfe gemäß der Richtlinie 2003/8/EG des Rates (ABl. L 225 vom 31.8.2005, S. 23-27)
Letzte Aktualisierung: 12.12.2016