Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums, einer Ausbildung oder eines Freiwilligendienstes

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2004/114/EG – Gemeinsame Bestimmungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Die Richtlinie dient zur Angleichung der gesetzlichen Bedingungen der EU-Länder für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Zulassungsbedingungen

Gültigkeit und Verlängerung von Aufenthaltstiteln

Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltstitel variiert je nach Personenkategorie:

Rechte von Drittstaatsangehörigen

Gemäß der Richtlinie können Studenten eine Anstellung annehmen und sind ggf. auch berechtigt, einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Aufnahmemitgliedstaat kann allerdings den Zugang zur Erwerbstätigkeit im ersten Jahr des Aufenthalts beschränken.

Verfahren und Transparenz

Aufhebung

Die Richtlinie 2004/114/EG wird mit Wirkung ab dem 24. Mai 2018 durch die Richtlinie (EU) 2016/801 aufgehoben und ersetzt.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 12. Januar 2005 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis zum 11. Januar 2007 in nationales Recht umsetzen.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (ABl. L 375 vom 23.12.2004, S. 12-18)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21-57)

Letzte Aktualisierung: 15.09.2017