Rückführungsentscheidungen – gegenseitige Anerkennung durch die EU-Länder

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2001/40/EG über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Nicht-EU-Bürgern

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Sie soll sicherstellen, dass eine Entscheidung eines Landes der Europäischen Union (EU) über die Rückführung eines sich in einem anderen EU-Land aufhaltenden Nicht-EU-Bürgers geachtet und eingehalten wird.

WICHTIGE ECKPUNKTE

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 2. Juni 2001 in Kraft getreten. Sie musste von den EU-Ländern bis 2. Dezember 2002 in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Obwohl das Vereinigte Königreich (1) und Irland nicht im grenzkontrollfreien Schengen-Raum sind, wenden sie die Rechtsvorschrift an und beteiligen sich an den darin getroffenen Abmachungen. Dies trifft auch für Island und Norwegen, jedoch nicht auf Dänemark zu.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 34-36)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. L 321 vom 6.12.2003, S. 26-31)

Entscheidung 2004/191/EG des Rates vom 23. Februar 2004 zur Festlegung der Kriterien und praktischen Einzelheiten zum Ausgleich finanzieller Ungleichgewichte aufgrund der Anwendung der Richtlinie 2001/40/EG über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. L 60 vom 27.2.2004, S. 55-57)

Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98-107)

Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31-59)

Letzte Aktualisierung: 09.01.2017



(1) Zum 1. Februar 2020 tritt das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union aus und ist dann ein Drittland (Nicht-EU-Land).