Vorübergehender Schutz bei einem Massenzustrom von Vertriebenen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2001/55/EG über Vorschriften für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen auf die EU-Mitgliedstaaten

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Durchführung des vorübergehenden Schutzes

Ausschluss aus dem vorübergehenden Schutz

Einige Personen können vom vorübergehenden Schutz ausgeschlossen werden.

Dazu gehören Menschen,

Wirkungen des vorübergehenden Schutzes

Asylanträge

Ende des vorübergehenden Schutzes

Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine

Unterstützung der Verwaltungsbehörden

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen werden aus Mitteln des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds unterstützt, der durch die Verordnung (EU) Nr. 516/2014 eingerichtet wurde. Übersteigt die Anzahl der Vertriebenen die angegebene Aufnahmekapazität der Mitgliedstaaten, trifft der Rat geeignete Maßnahmen, besonders die Empfehlung, den betroffenen Mitgliedstaaten zusätzliche Unterstützung zu erteilen.

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Die Richtlinie musste bis 31. Dezember 2002 in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Verbrechen gegen den Frieden. Gemäß dem Völkerrecht bedeutet es Planen, Vorbereitung, Einleitung oder Durchführung eines Angriffskrieges oder eines Krieges unter Verletzung internationaler Verträge, Abkommen oder Zusicherungen oder Beteiligung an einem gemeinsamen Plan oder an einer Verschwörung zur Ausführung einer der vorgenannten Handlungen.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12-23).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABl. L 71 vom 4.3.2022, S. 1-6).

Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60-95).

Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96-116).

Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, zur Änderung der Entscheidung 2008/381/EG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG und Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 168-194).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 26.07.2022