Ermittlung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten

Die Europäische Union (EU) strebt eine effizientere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Ermittlung, dem Einfrieren, der Beschlagnahme und der Einziehung von Erträgen aus Straftaten an, um auf diese Weise Straftaten im Bereich der organisierten Kriminalität den Boden zu entziehen.

RECHTSAKT

Gemeinsame Maßnahme 98/699/JI vom 3. Dezember 1998 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend Geldwäsche, die Ermittlung, das Einfrieren, die Beschlagnahme und die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten [siehe ändernde(n) Rechtsakt(e)].

ZUSAMMENFASSUNG

Um die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität zu verbessern, regelt diese gemeinsame Maßnahme, dass im Rahmen des Europäischen Justiziellen Netzes benutzerfreundliche Leitfäden zur Ermittlung, dem Einfrieren oder der Beschlagnahme und der Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten ausgearbeitet werden. Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass dieser Leitfaden auf dem neuesten Stand ist und Informationen darüber enthält:

Die Leitfäden werden dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union übermittelt, das sie übersetzt und an die Mitgliedstaaten, das Europäische Justizielle Netz und Europol verteilt.

Die Mitgliedstaaten fördern direkte Kontakte im Rahmen der bestehenden Regelungen der Zusammenarbeit zwischen ihren Ermittlern, Untersuchungsrichtern und Staatsanwälten, um sicherzustellen, dass auf offiziellem Wege keine unnötigen Ersuchen um Unterstützung eingereicht werden.

Um ein förmliches Ersuchen um Unterstützung zu stellen, muss der ersuchende Mitgliedstaat zunächst die genaue Art der benötigten Unterstützung angeben. Das Ersuchen um Unterstützung ist ordnungsgemäß anzufertigen und hat den für derartige Ersuchen vom ersuchten Mitgliedstaat festgelegten Anforderungen zu genügen. Sofern das Ersuchen als „dringend“ gekennzeichnet ist, hat der ersuchende Staat die Gründe hierfür anzugeben. Kann der ersuchte Staat das Ersuchen um Unterstützung nicht in einer vom ersuchenden Staat erwarteten Weise erledigen, konsultiert er den ersuchenden Staat und bemüht sich, dem Ersuchen auf eine andere Art und Weise nachzukommen.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre Richter und Staatsanwälte mit den erfolgreichsten Praktiken bei der Ermittlung, dem Einfrieren oder der Beschlagnahme und der Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit vertraut sind und dass die an der internationalen Zusammenarbeit beteiligten Beamten eine angemessene Schulung erhalten.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Gemeinsame Maßnahme 98/699/JI

9.12.1998

-

ABl. L 333, 9.12.1998

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Rahmenbeschluss 2001/500/JI

5.7.2001

31.12.2002

ABl. L 182, 5.7.2001

Die nachfolgenden Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 98/699/JI sind in den ursprünglichen Text eingearbeitet worden. Diese konsolidierte Fassung hat rein dokumentarischen Wert.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Rahmenbeschluss 2005/212/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten [Amtsblatt L 68 vom 15.3.2005]. Dieser Rahmenbeschluss ergänzt die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2001/500/JI betreffend Geldwäsche, die Ermittlung, das Einfrieren, die Beschlagnahme und die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten. Er verlangt, dass jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass Tatwerkzeuge und Erträge aus Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr belegt werden, oder Vermögensgegenstände im Wert dieser Erträge ganz oder teilweise eingezogen werden können.

In Verbindung mit Steuerstraftaten können die Mitgliedstaaten andere Verfahren als Strafverfahren anwenden, um den Tätern die Erträge aus der Straftat zu entziehen. Zweck dieses Rahmenbeschlusses ist es sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten über effiziente Vorschriften für die Einziehung von Erträgen aus Straftaten verfügen, auch in Bezug auf die Beweislast hinsichtlich der Herkunft von Vermögenswerten einer Person, die für eine Straftat im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität verurteilt wurde.

Letzte Änderung: 14.03.2011