Rahmen für den Austausch von Verbindungsrichtern und -staatsanwälten

In diesem Übereinkommen verpflichten sich die Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit, um zu erreichen, dass Personen, gegen die in einem anderen Mitgliedstaat als in dem, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, eine Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis ergangen ist, sich mit dem Verlassen des Staates der Zuwiderhandlung nicht der Wirkung dieser Entscheidung entziehen können.

RECHTSAKT

Gemeinsame Maßnahme 96/277/JI vom 22. April 1996, vom Rat auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen, betreffend den Rahmen für den Austausch von Verbindungsrichtern/-staatsanwälten zur Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

ZUSAMMENFASSUNG

Mit dieser gemeinsamen Maßnahme wird ein Rahmen für die Entsendung oder den Austausch von Richtern/Staatsanwälten bzw. Beamten mit besonderer Sachkunde im Bereich der Verfahren der justitiellen Zusammenarbeit, nachstehend „Verbindungsrichter/-staatsanwälte" genannt, zwischen den Mitgliedstaaten auf der Grundlage bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen geschaffen.

Die Aufgaben der Verbindungsrichter/-staatsanwälte umfassen in der Regel sämtliche Tätigkeiten, durch die alle Formen der justitiellen Zusammenarbeit im straf- und gegebenenfalls zivilrechtlichen Bereich insbesondere durch die Herstellung direkter Kontakte mit den zuständigen Dienststellen und den Justizbehörden des Aufnahmestaates gefördert und beschleunigt werden sollen.

Die Aufgaben der Verbindungsrichter/-staatsanwälte können auf der Grundlage der zwischen dem Entsendestaat und dem Aufnahmestaat getroffenen Vereinbarungen auch sämtliche Tätigkeiten miteinschließen, durch die der Austausch von Informationen und statistischen Daten sichergestellt werden soll; dadurch sollen die gegenseitige Kenntnis der jeweiligen Rechtsordnung und der juristischen Datenbanken der betreffenden Mitgliedstaaten sowie die Beziehungen zwischen den spezifischen juristischen Berufen dieser Staaten gefördert werden.

Die Mitgliedstaaten tauschen im Rat Informationen über die bereits laufenden Initiativen wie auch über die Initiativen aus, die zur Durchführung dieser gemeinsamen Maßnahme ergriffen werden. Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates jährlich Angaben zu dem von ihnen vorgenommenen Austausch von Verbindungsrichtern/-staatsanwälten mit.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Gemeinsame Aktion 96/277/JI

27.4.1996

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Amtsblatt L 105 vom 27.4.1996

See also

Letzte Änderung: 16.05.2007