Erkennung von falschen und gefälschten Dokumenten

1) ZIEL

Herstellung eines einheitlichen Niveaus in bezug auf Fachwissen und Geräteausstattung zur Erkennung von falschen oder gefälschten Dokumenten an den Grenzübergangsstellen der Europäischen Union.

2) MASSNAHMEN DER UNION

Empfehlung des Rates vom 28. Mai 1998 betreffend die Geräteausstattung zur Aufdeckung von Fälschungen an den Grenzübergangsstellen der Europäischen Union (98/C 189/02).

Empfehlung des Rates 99/C 140/01 vom 29 April 1999 bezüglich des Personal- und Gerätebestandes zur Aufdeckung von falschen und gefälschten Dokumenten in den Visumstellen der Auslandsvertretungen sowie in Inlandsbehörden, die mit der Vergabe und Verlängerung von Visa befaßt sind.

3) INHALT

Die erste Empfehlung sieht von den Regierungen der Mitgliedstaaten zu ergreifende Maßnahmen vor, um ein einheitliches Niveau in bezug auf die Geräteausstattung an den Grenzübergangsstellen zu gewährleisten.

Maßgebliche Faktoren für die an den Grenzübergangsstellen bereitzustellende Geräteausstattung:

Empfohlen wird eine dreistufige Geräteausstattung (untere, mittlere und obere Ebene), die sich nach dem Ausbildungsstand des Grenzpersonals, der Qualität der erforderlichen Ausrüstung und dem vorhandenen Referenzmaterial bemißt.

Die zweite Empfehlung betrifft die Geräteausstattung, die in den Visumstellen benötigt wird, um falsche und gefälschte Dokumente aufzuspüren. Nach Maßgabe der Anzahl der gestellten Visaanträge und des Umfangs der auftretenden Probleme empfiehlt der Rat den Mitgliedstaaten, bestimmte technische Gerätschaften zu verwenden, das Personal zu schulen und den Personalbestand gemäß ihrer Möglichkeiten aufzustocken.

Es wäre angebracht auf Konsulatsebene eine Zusammenarbeit anzustreben, um die Geräteausstattung wenn möglich miteinander zu teilen und das Personal mehrerer Mitgliedstaaten gleichzeitig zu schulen.

Im Anhang ist der vom Rat unter Berücksichtigung der entsprechenden Situation empfohlene Umfang des Personalbestands und der Geräteaustattung (minimale, mittlere oder hohe Fälschungsgefahr) aufgelistet.

4) frist für den erlass einzelstaatlicher umsetzungsvorschriften

Entfällt.

5) zeitpunkt des inkrafttretens (falls abweichend von 4)

Entfällt.

6) quellen

Amtsblatt C 189 vom 17.06.1998Amtsblatt C 140 vom 20.05.1999

7) weitere arbeiten

8) durchführungsmassnahmen

Letzte Änderung: 27.08.2005