Enge Zusammenarbeit der EU-Zollverwaltungen (Neapel-II-Übereinkommen)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Übereinkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen

WAS IST DER ZWECK DIESES ÜBEREINKOMMENS?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Verwaltungszusammenarbeit in ähnlichen Bereichen

Neben ihrer Zusammenarbeit im Rahmen des Neapel-Übereinkommens arbeiten die Behörden der EU-Länder unter vielfältigen Aspekten zusammen, beispielsweise Verbrauchssteuern, organisierte Kriminalität, Geldwäsche, illegale Drogen, Waffen und Verbringung von Abfällen. Sie arbeiten zudem zusammen, um sicherzustellen, dass nichts der Zoll- oder der Agrarregelung der EU zuwiderläuft.

WANN TRITT DAS ÜBEREINKOMMEN IN KRAFT?

Das Übereinkommen ist am 23. Juni 2009 in Kraft getreten.

HAUPTDOKUMENTE

Rechtsakt des Rates vom 18. Dezember 1997 über die Ausarbeitung des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen – Erklärungen (98/C 24/01) (ABl. C 24 vom 23.1.1998, S. 1)

Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (ABl. C 24 vom 23.1.1998, S. 2-22)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1-16)

Im Nachhinein vorgenommene Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Erläuternder Bericht über das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Text am 28. Mai 1998 vom Rat genehmigt) (ABl. C 189 vom 17.6.1998, S. 1-18)

Strategie der Europäischen Union zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit, Rat der Europäischen Union, Brüssel, 13. Januar 2006

Beschluss 2008/39/JI des Rates vom 6. Dezember 2007 betreffend den Beitritt von Bulgarien und Rumänien zu dem Übereinkommen vom 18. Dezember 1997 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (ABl. L 9 vom 12.1.2008, S. 21-22)

Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1-98)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 (ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 1-15)

Siehe konsolidierte Fassung.

Beschluss (EU) 2016/979 des Rates vom 20. Mai 2016 betreffend den Beitritt Kroatiens zu dem Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (ABl. L 161 vom 18.6.2016, S. 35-36)

Letzte Aktualisierung: 14.11.2016