Austausch-, Ausbildungs- und Kooperationsprogramm für Personen, die für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität zuständig sind (FALCONE)

1) ZIEL

Durch die Aufstellung eines Programms zur Förderung koordinierter Maßnahmen soll die Umsetzung und Weiterverfolgung des Aktionsplans zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität erleichtert werden.

2) RECHTSAKT

Gemeinsame Maßnahme 98/245/JI des Rates vom 19. März 1998 zur Aufstellung eines Austausch-, Ausbildungs- und Kooperationsprogramms für Personen, die für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität zuständig sind (Programm FALCONE) [Amtsblatt L 99 vom 31.3.1998].

3) ZUSAMMENFASSUNG

Für den Zeitraum 1998-2002 wird ein Programm zur Förderung koordinierter Initiativen (Programm FALCONE) festgelegt, das für Personen bestimmt ist, die für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität zuständig sind, und das die Umsetzung und Weiterverfolgung des Aktionsplans gegen die organisierte Kriminalität erleichtern soll (Artikel 1).

Für die Zwecke dieser Gemeinsamen Maßnahme sind unter "Personen, die für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität zuständig sind" folgende Personengruppen zu verstehen (Artikel 1):

Das Programm sieht Maßnahmen in den folgenden Bereichen vor (Artikel 1):

Die Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen des Programms schließt eine Förderung durch andere Programme nach Titel VI des Vertrags oder andere Finanzierungsprogramme der Gemeinschaft aus; dies gilt nicht für Gemeinschaftsprogramme, mit denen die beitrittswilligen Länder in ihren Bemühungen um Vorbereitung auf den Beitritt zur Union unterstützt werden sollen (Artikel 1).

Vorbehaltlich der in Ziffer 4 genannten Bestimmungen können im Bereich der Aus- und Fortbildung Vorhaben mit folgender Zielsetzung berücksichtigt werden:

Im Bereich der Durchführbarkeitsstudien und Forschungen werden vorrangig die Untersuchungen berücksichtigt, die im Aktionsplan konkret empfohlen werden. Darüber hinaus können Vorhaben mit folgender Zielsetzung berücksichtigt werden:

Im Rahmen der Weitergabe und des Austauschs von Informationen kommen die in dem Aktionsplan zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität vorgesehenen Vorhaben mit folgender Zielsetzung in Betracht:

Gemeinschaftsmittel werden nur für Vorhaben gewährt, die für die Union von Interesse sind und mindestens zwei Mitgliedstaaten einbeziehen.

Projektträger können öffentliche oder private Einrichtungen sein (Artikel 8).

Die Finanzierungsbeschlüsse und entsprechenden Verträge sehen die Überwachung und Finanzkontrolle durch die Kommission sowie Prüfungen durch den Rechnungshof vor (Artikel 9).

Finanzierungswürdig sind alle Arten von Ausgaben, die unmittelbar mit der Durchführung des Vorhabens zusammenhängen und innerhalb eines bestimmten, vertraglich festgelegten Zeitraums getätigt werden.

Die Förderung aus dem Gemeinschaftshaushalt darf 80 % der Kosten des Vorhabens nicht überschreiten (Artikel 10).

Die Kommission ist für die Durchführung der in dieser Gemeinsamen Maßnahme vorgesehenen Aktionen verantwortlich und legt die Durchführungsmodalitäten, insbesondere die Zuschusskriterien, fest (Artikel 11).

Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus einem Vertreter je Mitgliedstaat zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt (Artikel 12).

Die Kommission unterbreitet dem Ausschuss den Entwurf des Jahresprogramms. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme einstimmig innerhalb einer Frist von in zwei Monaten ab.

Die Kommission übermittelt das beschlossene Jahresprogramm dem Europäischen Parlament; sie unterrichtet den Ausschuss laufend über die Auffassungen des Europäischen Parlaments (Artikel 12).

Die Kommission erstellt jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die durchgeführten Maßnahmen und ihre Bewertung, den sie dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt (Artikel 14).

Die Gemeinsame Maßnahme tritt am 19. März 1998 in Kraft.

4) weitere arbeiten

5) durchführungsmassnahmen

Jahresprogramm 1998 - Amtsblatt C 165 vom 30.5.1998Jahresprogramm 1999 - Amtsblatt C 12 vom 16.1.1999 Jahresprogramm und Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für das Jahr 2000 - Amtsblatt C 355 vom 8.12.1999

Es handelt sich hierbei um die Vorstellung der jährlichen Prioritäten bei der Durchführung des Programms und um die Lieferung von Informationen allgemeiner und praktischer Art an zukünftige Antragsteller von Projekten, die eine Finanzierung anstreben.

Jahresprogramm und Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für das Jahr 2000 - Amtsblatt C 356 vom 12.12.2000 Dies Jahresprogramm konzentriert sich auf Aktionen, die auf die Verwirklichung und das Überwachen des Programms "Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität" abzielen, Programm; das Letztere wurde am 27. März 2000 vom Rat verabschiedet und am 3. Mai 2000 im Amtsblatt C 124 veröffentlicht.