Informationsaustausch über die Bewegung von Gruppen

Die Europäische Union möchte die Zusammenarbeit der Polizeibehörden bei Veranstaltungen, an denen eine große Anzahl von Menschen aus verschiedenen Mitgliedstaaten teilnimmt, sicherstellen. Mit den polizeilichen Maßnahmen sollen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleistet und strafbare Handlungen verhindert werden.

RECHTSAKT

Gemeinsame Maßnahme 97/339/JI vom 26. Mai 1997 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend die Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.

ZUSAMMENFASSUNG

Wenn größere Gruppen, die eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen können, in andere Mitgliedstaaten reisen, um dort an Veranstaltungen teilzunehmen, stellen die Mitgliedstaaten auf Anfrage oder aus eigener Initiative den betroffenen Mitgliedstaaten - über die zentralen Stellen - einschlägige Informationen zur Verfügung. Diese werden in einem möglichst frühen Stadium an alle betroffenen Mitgliedstaaten, d.h. auch an die Nachbarländer des betroffenen Staates und die Transitländer, weitergegeben.

Die Informationen enthalten möglichst umfassende Angaben in Bezug auf

Die bereitzustellenden Informationen werden unter Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften weitergegeben.

Die Mitgliedstaaten können zeitweilig Verbindungsbeamte in andere Mitgliedstaaten entsenden, die eine entsprechende Anfrage stellen. Die Verbindungsbeamten haben beratende und unterstützende Funktion. Sie haben keine Handlungsbefugnisse und führen keine Waffen. Sie geben Informationen weiter und führen ihre Aufgabe im Rahmen der Anweisungen aus, die sie von ihrem Herkunftsstaat erhalten haben, und in Übereinstimmung mit den Richtlinien des Aufnahmestaats. Der Aufnahmemitgliedstaat trägt für den Schutz der Verbindungsbeamten Sorge.

Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats legen die Tätigkeiten der Verbindungsbeamten fest. Die Verbindungsbeamten müssen den Richtlinien der zuständigen Behörden Folge leisten.

Zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf der Ebene der zuständigen zentralen Stellen werden die folgenden Maßnahmen getroffen:

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Gemeinsame Maßnahme 97/339/JI

6.6.1997

-

Amtsblatt L 147 vom 5.6.1997

VERWANDTE RECHTSAKTE

Initiative des Königreichs der Niederlande zur Annahme eines Beschlusses des Rates über die Verstärkung der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit bei Veranstaltungen, bei denen eine große Anzahl von Menschen aus mehreren Mitgliedstaaten zusammenkommen und das Einschreiten der Polizei in erster Linie auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und Bekämpfung von strafbaren Handlungen abzielt [Amtsblatt C 101 vom 27.4.2005].

Im Umfeld von Veranstaltungen, an denen eine große Anzahl von Menschen teilnimmt, haben es die Polizeibehörden der Mitgliedstaaten immer häufiger mit Teilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten zu tun. Die Union möchte die internationale Zusammenarbeit der Polizeibehörden ausbauen, um mit Hilfe folgender Elemente die öffentliche Ordnung und Sicherheit bestmöglich gewährleisten zu können:

Verfahren:

Konsultationsverfahren (CNS/2005/0804).

Letzte Änderung: 13.10.2005