EU-Regelung zur Ermittlung bestimmter Begünstigter von Beihilfemaßnahmen des EAGFL, Abteilung Garantie
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Verordnung (EG) Nr. 1469/95 – Vorkehrungen gegenüber bestimmten Begünstigten der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Maßnahmen
WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?
- Mit dieser Verordnung soll ein EU-weites System für die Identifizierung und Benachrichtigung der zuständigen Behörden in den EU-Ländern und der Europäischen Kommission über das Risiko der Unzuverlässigkeit von Marktbeteiligten (d. h. Landwirten) geschaffen werden.
- Ihr Anwendungsbereich umfasst vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierte Ausschreibungen, Ausfuhrerstattungen und Verkäufe von verbilligten Interventionserzeugnissen.
WICHTIGE ECKPUNKTE
- Die Verfahren für die Identifizierung und Übermittlung der entsprechenden Informationen werden auf Initiative des EU-Landes durchgeführt, in dem das Risiko der Unzuverlässigkeit des Marktbeteiligten zutage getreten ist. Kommt ein EU-Land seiner Verpflichtung nicht nach, so vergewissert sich die Kommission, dass er die vorliegende Regelung für die Identifizierung der Marktbeteiligten und die Übermittlung der entsprechenden Informationen durchführt.
- Die EU-Länder können gegenüber Marktbeteiligten Maßnahmen treffen. Diese umfassen insbesondere:
- die verstärkte Kontrolle der Geschäfte des betreffenden Marktbeteiligten;
- die Aussetzung der Zahlungen für noch zu bestimmende laufende Geschäfte sowie gegebenenfalls Aussetzung der Freigabe der diesbezüglichen Sicherheit, bis festgestellt wurde, ob eine Unregelmäßigkeit vorliegt oder nicht;
- seinen Ausschluss von noch zu bestimmenden Geschäften während eines noch festzulegenden Zeitraums.
- Bei diesen Maßnahmen sind im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des EU-Landes folgende Grundsätze zu beachten:
- vorherige Anhörung des betreffenden Marktbeteiligten sowie sein Beschwerderecht;
- ein angemessenes Verhältnis zwischen der tatsächlichen bzw. mutmaßlichen Unregelmäßigkeit und den betreffenden Maßnahmen;
- Gleichbehandlung aller Marktbeteiligten.
- Die EU-Länder und die Kommission treffen alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen, um die vertrauliche Behandlung der ausgetauschten Informationen im Einklang mit dieser Verordnung zu gewährleisten.
- Diese Verordnung ergänzt die konkreten Vorschriften im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik.
WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?
Sie ist am 6. Juli 1996 in Kraft getreten.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EG) Nr. 1469/95 des Rates vom 22. Juni 1995 über Vorkehrungen gegenüber bestimmten Begünstigten der vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierten Maßnahmen (ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 1-3)
VERBUNDENES DOKUMENT
Verordnung (EG) Nr. 745/96 der Kommission vom 24. April 1996 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1469/95 des Rates über Vorkehrungen gegenüber bestimmten Begünstigten der vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierten Maßnahmen (ABl. L 102 vom 25.4.1996, S. 15-18)
Letzte Aktualisierung: 24.05.2019