Gegenseitige Amtshilfe der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien

Um Betrug und internationale Steuerhinterziehung zu bekämpfen, verstärkt die Europäische Union die Zusammenarbeit zwischen den Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten. In diesem Zusammenhang fördert sie den Informationsaustausch zur korrekten Veranlagung der Einkommen- und Vermögensteuer.

RECHTSAKT

Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen sich nach dieser Richtlinie gegenseitig alle Auskünfte, die für die korrekte Festsetzung der Einkommen- und Vermögensteuer geeignet sind, und alle Auskünfte über die Festsetzung der indirekten Steuern:

Als Einkommen- und Vermögensteuer gelten unabhängig von der Erhebungsform alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde eines anderen um die Erteilung der in Artikel 1 bezeichneten Auskünfte ersuchen.

Alle Auskünfte, die ein Mitgliedstaat nach diesen Richtlinien erhält, sind in diesem Staat in gleicher Weise geheim zu halten wie die nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften erhaltenen Auskünfte.

Diese Richtlinien verpflichten nicht zu Ermittlungen oder zur Übermittlung von Auskünften, wenn deren Durchführung oder deren Beschaffung oder Verwertung durch die zuständige Behörde des Auskunft gebenden Staates für ihre eigenen steuerlichen Zwecke Vorschriften oder ihrer Verwaltungspraxis entgegenstünden.

Mit der Richtlinie 79/1070/EWG werden einige Änderungen redaktioneller Art an der Richtlinie 77/799/EWG vorgenommen.

Durch die Richtlinie 92/12/EWG wird die Richtlinie 77/799/EWG dahingehend geändert, dass ihre Bestimmungen auf den Bereich der Verbrauchsteuern ausgedehnt werden.

Die Richtlinie 2003/93/EG weitet den Anwendungsbereich der gegenseitigen Amtshilfe gemäß der Richtlinie 77/799/EWG auf die in der Richtlinie 76/308/EWG genannten Steuern auf Versicherungsprämien aus, um die finanziellen Interessen der Mitgliedstaaten und die Neutralität des Binnenmarktes besser zu schützen.

Die Richtlinie 2004/56/EG zielt darauf ab, den Informationsfluss zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten zu beschleunigen. Die Richtlinie, die den Bereich der direkten Steuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer) einschließlich der Steuern auf Versicherungsprämien betrifft, ermöglicht den Mitgliedstaaten die Koordination ihrer Ermittlungen auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden Steuerbetrugs und erleichtert ihnen die Durchführung von Verwaltungsverfahren für andere Steuerbehörden. Sie aktualisiert die bereits vorhandene Richtlinie 77/799/EWG über die gegenseitige Amtshilfe und beseitigt deren Schwachstellen.

Mit der Richtlinie 2004/106/EG des Rates werden der ursprüngliche Rahmen und der Inhalt der Richtlinie 77/799/EWG geändert. Während die Bestimmungen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern in der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 des Rates zusammengefasst wurden, erstreckt sich die Richtlinie 77/799/EWG nur noch auf die gegenseitige Amtshilfe der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 77/799/EWG

23.12.1977

1.1.1979

ABl. L 336 vom 27.12.1977

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 79/1070/EWG

7.12.1979

1.1.1981

ABl. L 331 vom 27.12.1979

Richtlinie 92/12/EWG

6.3.1992

1.1.1993

ABl. L 76 vom 23.3.1992

Richtlinie 2003/93/EG

15.10.2003

31.12.2003

ABl. L 264 vom 15.10.2003

Richtlinie 2004/56/EG

29.4.2004

1.1.2005

ABl. L 127 vom 29.4.2004

Richtlinie 2004/106/EG

24.12.2004

30.6.2005

ABl. L 359 vom 4.12.2004

Richtlinie 2006/98/EG

1.1.2007

1.1.2007

ABl. L 363 vom 20.12.2006

Letzte Änderung: 21.02.2007