Übermittlung von Proben kontrollierter Stoffe

Mit diesem Beschluss wird ein System für die rechtmäßige Übermittlung von Proben illegaler Suchtstoffe zwischen den Mitgliedstaaten eingeführt. Durch die Erleichterung eines solchen Handels zwischen den Mitgliedstaaten will der Rat die Herstellung von und den illegalen Handel mit Drogen wirksamer bekämpfen..

RECHTSAKT

Beschluss 2001/419/JI des Rates vom 28. Mai 2001 über die Übermittlung von Proben kontrollierter Stoffe.

ZUSAMMENFASSUNG

In Anlehnung an die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere und den Aktionsplan der Europäischen Union zur Drogenbekämpfung 2000 - 2004 sowie in der Erwägung, dass die Drogenbekämpfung ein gemeinsames Anliegen der Mitgliedstaaten ist, wird mit diesem Beschluss ein System zum Austausch von Proben kontrollierter Stoffe eingerichtet. Die Proben dürfen ausschließlich zu Zwecken der Verhütung und der Aufdeckung von Straftaten verwendet werden.

"Kontrollierte Stoffe" im Sinne dieses Beschlusses sind:

Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Kontaktstelle. Nur die Kontaktstellen (ggf. in Verbindung mit anderen einschlägigen nationalen Stellen) sind befugt, die Übermittlung von Proben nach diesem Beschluss zu genehmigen.

Die Kontaktstelle des Mitgliedstaats, der eine Probe übermitteln will, und die Kontaktstelle des Mitgliedstaats, dem eine Probe übermittelt werden soll, einigen sich über die Art und Weise der Beförderung. Sie verwenden dabei das Begleitformular, das im Anhang beigefügt ist. Die folgenden Beförderungsarten gelten im Sinne dieser Initiative als "hinreichend sicher":

Der übermittelnde und der empfangende Mitgliedstaat einigen sich über die Verwendung der Probe. Diese darf ausschließlich zu Zwecken der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten verwendet werden. Die Probe des übermittelnden Mitgliedstaats darf nur die Menge umfassen, die für die Arbeit der Strafverfolgungs- oder Justizbehörden erforderlich ist.

Die Kontaktstelle des übermittelnden Mitgliedstaats verwahrt in ihrem Archiv eine Kopie aller in den letzten fünf Jahren ausgefüllten Übermittlungsformulare.

Dieser Beschluss wird frühestens zwei Jahre und spätestens fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten im Rat einer Bewertung unterzogen.

Weitere Informationen zu diesem Thema befinden sich auf dem Informationsblatt Europäisches Netz von Labors, die das Profil synthetischer Drogen bestimmen.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss 2001/419/JI

1.7.2001

1.7.2001

ABl. L 150 vom 6.6.2001

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Empfehlung des Rates vom 30. März 2004 betreffend Leitlinien für die Entnahme von Proben sichergestellter Drogen [Amtsblatt C 86 vom 6.4.2004]

Der Rat empfiehlt den Mitgliedstaaten die Anwendung der vom Europäischen Netz der kriminaltechnischen Institute angenommenen Leitlinien. Diese auf internationaler Ebene anerkannten Leitlinien gelten für die Entnahme von Proben an sichergestellten Drogen für Analysezwecke und gewährleisten den Austausch von Informationen über die Analyse dieser Proben sowie den Schutz der Überwachungskette für übermittelte Proben.

Verzeichnis der nationalen Kontaktstellen gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses des Rates vom 28. Mai 2001 über die Übermittlung von Proben kontrollierter Stoffes (2001/419/JI) [Amtsblatt C 253 vom 22.10.2002].

Letzte Aktualisierung: 27.03.2007