Betrugsbekämpfung: Kontrollen in EU-Ländern

Die Bürger der Europäischen Union (EU) müssen darauf vertrauen können, dass der EU-Haushalt angemessen verwendet wird. 1995 führte die EU Vorschriften (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995) ein, die Kontrollen in den EU-Ländern und die Verhängung von Sanktionen im Falle von Unregelmäßigkeiten* abdeckt.

RECHTSAKT

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

ZUSAMMENFASSUNG

Die Bürger der Europäischen Union (EU) müssen darauf vertrauen können, dass der EU-Haushalt angemessen verwendet wird. 1995 führte die EU Vorschriften (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995) ein, die Kontrollen in den EU-Ländern und die Verhängung von Sanktionen im Falle von Unregelmäßigkeiten* abdeckt.

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Sie soll Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU (EU-Haushalt - Beiträge der Steuerzahler) bekämpfen.

Sie legt in allen Bereichen der EU-Politik einen gemeinsamen rechtlichen Rahmen fest.

Insbesondere sorgt sie für Kontrollen und verwaltungsrechtliche Maßnahmen sowie Sanktionen, wenn die Finanzierungsregeln der EU nicht eingehalten werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Über die Hälfte der EU-Ausgaben werden den Empfängern über die Regierungen der einzelnen EU-Länder und deren nachgeordneten Stellen gezahlt. Sowohl dieses System der dezentralen Verwaltung als auch die Kontrollsysteme für die Verwendung der Ausgaben werden in ausführlichen Vorschriften geregelt. Diese Vorschriften unterscheiden sich je nach dem betreffenden Politikbereich.

Die EU-Länder sind für das Ergreifen der notwendigen Maßnahmen zur Sicherstellung, dass Transaktionen, die die finanziellen Interessen der EU berühren, korrekt und rechtmäßig sind, verantwortlich. Kontrollmaßnahmen müssen in Hinblick auf die angestrebten Ziele verhältnismäßig sein, sodass sich daraus keine übermäßigen Wirtschaftsbeschränkungen und Verwaltungskosten ergeben. Zudem müssen sie den Verwaltungsgepflogenheiten und -strukturen der EU-Länder Rechnung tragen.

Die Europäische Kommission ist für die Überprüfung folgender Punkte verantwortlich:

Übereinstimmung der Verwaltungsgepflogenheiten mit den EU-Vorschriften;

Vorhandensein der erforderlichen Belege und deren Übereinstimmung mit den Einnahmen und Ausgaben der EU;

Durchführung von Finanztransaktionen und Überprüfung unter angemessenen Umständen.

Die Europäische Kommission kann außerdem gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen.

Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils

Wird eine Unregelmäßigkeit festgestellt, muss der rechtswidrig erlangte Vorteil in der Regel zurückgezahlt werden, gegebenenfalls zuzüglich der Zinsen, die pauschal festgelegt werden können. Die Maßnahme zum Entzug des Vorteils kann aus folgenden Maßnahmen bestehen:

Verpflichtung zur Zahlung des geschuldeten oder Rückerstattung des rechtswidrig erhaltenen Geldbetrags;

vollständiger oder teilweiser Verlust finanzieller Garantien oder Vorschüsse, die von der betreffenden Partei erhalten wurden.

Unregelmäßigkeiten, die vorsätzlich begangen oder durch Fahrlässigkeit verursacht werden, können zu folgenden verwaltungsrechtlichen Sanktionen führen:

Zahlung einer Geldbuße;

Zahlung eines zusätzlichen Betrags; dieser darf jedoch nicht die zur Abschreckung unbedingt erforderliche Höhe übersteigen;

vollständiger oder teilweiser Entzug eines gewährten Vorteils, selbst wenn der Wirtschaftsteilnehmer diesen Vorteil nur fälschlicherweise erlangt hat; oder Ausschluss von einem Vorteil oder Entzug eines Vorteils für einen begrenzten Zeitraum, der nach dem Zeitraum der Unregelmäßigkeit liegt;

weitere ausschließlich wirtschaftliche Sanktionen, wie sie vom EU-Recht vorgesehen sind.

Allgemeine Grundsätze

Verwaltungsrechtliche Kontrollen, Maßnahmen und Sanktionen müssen

wirksam,

verhältnismäßig und

abschreckend sein.

Sie müssen die Art und Schwere der Unregelmäßigkeit, den gewährten oder erlangten Vorteil und den Grad des Verschuldens berücksichtigen.

Eine verwaltungsrechtliche Sanktion kann nur verhängt werden, wenn sie in einem Rechtsakt bzw. in Rechtsvorschriften der EU vor dem Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit vorgesehen wurde.

Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab dem Datum der Begehung der Unregelmäßigkeit. Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist bis zum endgültigen Abschluss des Programms.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

* Unregelmäßigkeit: Handlung oder Unterlassung eines Empfängers von EU-Mitteln, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der EU bewirkt, sei es durch die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, die direkt für Rechnung der EU erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte Ausgabe.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95

26.12.1995

-

ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1-4

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2-5)

Letzte Aktualisierung: 08.09.2015