Förder- und Austauschprogramm für den Bereich des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung von Kindern (STOP)

1) ZIEL

Schaffung eines Rahmens für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Kindern.

2) RECHTSAKT

Gemeinsame Maßnahme 96/700/JI vom 29. November 1996 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - zur Aufstellung eines Förder- und Austauschprogramms für Personen, die für Maßnahmen gegen den Menschenhandel und die sexuelle Ausbeutung von Kindern zuständig sind [Amtsblatt L 322 vom 12.12.1996].

3) ZUSAMMENFASSUNG

Mit dieser Maßnahme wird für den Zeitraum 1996-2000 ein Programm für die Förderung koordinierter Initiativen zur Bekämpfung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung von Kindern, zur Auffindung vermisster Minderjähriger und zum Einsatz von Telekommunikationsmitteln im Bereich Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Kindern aufgestellt.

Im Sinne dieser gemeinsamen Maßnahme sind unter "Personen, die für Maßnahmen gegen den Menschenhandel und die sexuelle Ausbeutung von Kindern zuständig sind" folgende Personengruppen zu verstehen, sofern sie eine entsprechende Zuständigkeit haben: Richter, Staatsanwälte, Angehörige von Polizeidiensten, Beamte, Angehörige von öffentlichen Dienststellen, die für die Einwanderung und die Grenzkontrollen, das Sozialrecht, das Steuerrecht, die Verhütung oder Bekämpfung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung von Kindern, die Betreuung der Opfer oder die Behandlung der Täter zuständig sind.

Das Programm umfasst folgende Maßnahmenkategorien:

Die Kommission ist für die Durchführung der in dieser gemeinsamen Maßnahme vorgesehenen Maßnahmen verantwortlich; sie erlässt insbesondere hinsichtlich der Kriterien für die Finanzierungsfähigkeit der Kosten die entsprechenden Durchführungsbestimmungen.

Die Kommission erarbeitet mit Hilfe von Sachverständigen aus den einschlägigen Fachkreisen den Entwurf eines Jahresprogramms zur Durchführung dieser gemeinsamen Maßnahme hinsichtlich der thematischen Prioritäten und der Aufteilung der verfügbaren Mittel auf die Maßnahmenbereiche. Sie bewertet jährlich die Maßnahmen des zurückliegenden Jahres zur Durchführung des Programms.

Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus einem Vertreter je Mitgliedstaat zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die Durchführung des Programms Bericht. Der erste Bericht wird am Ende des Haushaltsjahres 1996 unterbreitet.

Zusätzliche Information zur zweiten Phase des Programms finden Sie im Merkblatt STOP II.

5) durchführungsmassnahmen

Jahresprogramm 1999 - Amtsblatt C 12 vom 16.1.1999Jahresprogramm 2000 - Amtsblatt C 355 vom 8.12.1999 Es handelt sich hierbei um die Vorstellung der jährlichen Prioritäten bei der Durchführung des Programms und um die Lieferung von Informationen allgemeiner und praktischer Art an zukünftige Antragsteller von Projekten, die eine Finanzierung anstreben.

4) weitere arbeiten