Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten

1) ZIEL

Intensivierung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Drogenhandels.

2) RECHTSAKT

Gemeinsame Maßnahme 96/699/JI vom 29. November 1996 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend den Austausch von Informationen über die Erstellung chemischer Profile von Drogen im Hinblick auf die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des illegalen Drogenhandels [Amtsblatt L 322 vom 12.12.1996].

3) ZUSAMMENFASSUNG

Mit dieser Maßnahme soll ein kohärenterer Mechanismus für die Übermittlung und Verbreitung der Ergebnisse der Erstellung chemischer Profile von Drogen in den Mitgliedstaaten geschaffen werden. Sie sieht den Austausch von Informationen über die Erstellung der chemischen Profile von Kokain, Heroin, LSD, Amphetaminen und ihren ecstasyartigen Derivaten MDA, MDMA und MDEA sowie von sonstigen Drogen und psychotropen Stoffen vor, bei denen die Mitgliedstaaten dies für angebracht halten.

Die Europol-Drogenstelle wird als die Behörde benannt, an die die Informationen der Mitgliedstaaten über die Erstellung der chemischen Profile zu übermitteln sind.

Europol übermittelt diese Informationen an alle Mitgliedstaaten.

Rechtsakt

Zeitpunktdes Inkrafttretens

Umsetzungsfrist in den Mitgliedstaaten

Gemenisame massnahme 96/699/JI

12.12.1996

-

4) durchführungsmassnahmen

5) weitere arbeiten

Letzte Änderung: 07.10.2005