Zusammenarbeit der Personen mit den Justizbehörden

Justizbehörden brauchen Beweise, um Straftäter verurteilen zu können. Gelegentlich sind Personen, gegen die Ermittlungen laufen, oder verurteilte Personen zur Zusammenarbeit mit den Justizbehörden insbesondere mit ihrer Zeugenaussage bereit. Man bezeichnet sie als „Personen, die mit den Justizbehörden zusammenarbeiten". Um diese Personen zu ermutigen, mit den Justizbehörden im Rahmen der Bekämpfung der organisierten Kriminalität zusammenzuarbeiten, hat der Rat im Dezember 1996 diese Entschließung angenommen.

RECHTSAKT

Entschließung 97/C 10/01 des Rates vom 20. Dezember 1996 über Personen, die im Rahmen der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität mit den Justizbehörden zusammenarbeiten.

ZUSAMMENFASSUNG

Der Rat ersucht die Mitgliedstaaten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Personen, die sich an einer kriminellen Vereinigung oder einer anderen kriminellen Organisation oder an der organisierten Kriminalität beteiligen oder beteiligt haben, zur Zusammenarbeit mit den Justizbehörden zu ermutigen.

Für die Zwecke dieser Entschließung umfasst die „Zusammenarbeit mit den Justizbehörden" folgendes:

Die betreffenden Personen

- die Zusammensetzung, die Gliederung oder die Tätigkeiten krimineller Vereinigungen,

- die Verbindungen - auch auf internationaler Ebene - zu anderen kriminellen Vereinigungen,

- die Straftaten, die diese Vereinigungen begangen haben oder begehen könnten;

Die Mitgliedstaaten werden außerdem ersucht, im Rahmen der vorstehend dargelegten Ziele zu prüfen, ob einer Person, die sich von einer kriminellen Organisation lossagt und mit ihrer Mitarbeit zur Verhinderung weiterer Straftaten beiträgt oder den Polizei- und Justizbehörden in konkreter Weise hilft, entscheidende Erkenntnisse für die Aufklärung des Tathergangs und für die Ermittlung oder Festnahme der Täter zu gewinnen, im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des jeweiligen innerstaatlichen Rechts Vergünstigungen eingeräumt werden können.

Der Rat ersucht die Mitgliedstaaten ferner, für jede Person und erforderlichenfalls für deren Eltern, Kinder und sonstige ihr nahe stehende Personen geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, wenn sie aufgrund ihrer Bereitschaft, mit den Justizbehörden zusammenzuarbeiten, erheblich und unmittelbar gefährdet ist oder gefährdet sein könnte; bei der Prüfung dieser Maßnahmen sollten die Mitgliedstaaten die Entschließung vom 23. November 1995 beachten..

Schließlich werden die Mitgliedstaaten ersucht, die Rechtsbeihilfe bei der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität in Fällen, die mit den Justizbehörden zusammenarbeitende Personen betreffen, zu erleichtern und insbesondere

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Entschließung des Rates 97/C 10/01

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ABl. C 10 vom 11.1.1997

See also

Nähere Informationen finden Sie auf der Website der Generaldirektion (GD) Justiz, Freiheit und Sicherheit der Europäischen Kommission.

Letzte Änderung: 03.11.2005