Energieeffizienz von Bürogeräten: Programm „Energy Star“ (EU-USA)

Das Energiesparprogramm „Energy Star“ wurde gemeinsam mit den Vereinigten Staaten beschlossen, um Anreize für die Herstellung von energieeffizienten Bürogeräten zu schaffen. Das Energy-Star-Emblem ermöglicht den Verbrauchern, energiesparende Geräte zu erkennen, die einen Beitrag zur Sicherstellung der Energieversorgung und zum Umweltschutz leisten.

RECHTSAKT

Beschluss 2006/1005/EG des Rates vom 18. Dezember 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte.

Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte [Amtsblatt L 381 vom 28.12.2006].

ZUSAMMENFASSUNG

Die Europäische Union (EU) und die Vereinigten Staaten (USA) haben am 28. Dezember 2006 ein neues ENERGY-STAR *-Abkommen unterzeichnet, das die Hersteller von Bürogeräten dazu animieren soll, freiwillig gemeinsame Stromsparspezifikationen für diese Geräte anzuwenden.

Das Abkommen wurde für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen.

Das Emblem „ENERGY STAR®“ darf bei Bürogeräten verwendet werden, die die erwähnten Spezifikationen erfüllen, und ermöglicht den Verbrauchern, problemlos diese Strom sparenden Geräte zu erkennen. Folgende Gerätetypen sind betroffen: Computer, Computerbildschirme, Kopierer, Drucker, Digitalvervielfältiger, Faxgeräte, Frankiermaschinen, Multifunktionsgeräte und Scanner.

Die neuen technischen Spezifikationen für Computer enthalten auch Bestimmungen für den aktiven Betriebsmodus, im Gegensatz zum Vorläuferabkommen, in dem nur der Ruhezustand Berücksichtigung fand.

Freiwillige Teilnahme der Hersteller

Hersteller von Bürogeräten, wie auch Verkäufer und Wiederverkäufer können am Programm „Energy Star“ teilnehmen und das gemeinsame Emblem „ENERGY STAR® *“ verwenden. Geräte, die dieses Emblem tragen, müssen den gemeinsamen Spezifikationen (Anhang C) entsprechen. Sie können werksintern vom Hersteller oder durch unabhängige Testlabors geprüft werden.

Verwaltung und Überwachung des Programms

Die Vereinigten Staaten und die EU verfügen über je ein Verwaltungsorgan für die Durchführung dieses Programms: Für die Vereinigten Staaten ist dies das Umweltbundesamt der USA (United States Environmental Protection Agency, EPA) und für die EU das ENERGY-STAR-Büro der Europäischen Gemeinschaft (EGESB), das 2003 gegründet wurde (siehe nachstehende Rubrik „Verbundene Rechtsakte“).

Das Abkommen beinhaltet Leitlinien zur ordnungsgemäßen Verwendung des Namens und des Emblems ENERGY STAR.

Im gesamten EU-Raum ist die Kommission dafür verantwortlich, durch ihr Verwaltungsorgan Bürogeräte, die dieses Emblem tragen, zu prüfen oder zu untersuchen, um festzustellen, ob sie den Anforderungen entsprechen.

Wenn ein Produkt den Anforderungen nicht entspricht, unternimmt das EGESB folgende Schritte:

Änderung und Kündigung des Abkommens

Sowohl die EU als auch die Vereinigten Staaten können im gegenseitigen Einvernehmen das Programm der Verwaltungsorgane ändern. Dabei kann es um eine Änderung der technischen Spezifikationen gehen oder um die Aufnahme einer neuen Gerätekategorie, falls sich daraus Energieeinsparungen ergeben.

Das Abkommen kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung darf die EU das Emblem „ENERGY STAR®“ nicht mehr verwenden.

Beschluss der Gemeinschaft

Der Beschluss der Gemeinschaft legt die internen Verfahren zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Abkommens fest.

Dieser Beschluss ermächtigt die Kommission, die technischen Spezifikationen regelmäßig zu prüfen und anzupassen. Die Kommission wird von einem gemeinschaftlichen Beratungsgremium aus Vertretern der Mitgliedstaaten und allen betroffenen Parteien unterstützt.

Hintergrund

Im Jahr 2001 wurde das erste ENERGY-STAR-Abkommen mit den Vereinigten Staaten für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen. Das neue Abkommen ist eine Verlängerung seines Vorgängers, enthält jedoch einige Änderungen an den technischen Spezifikationen und den von den Vertragsparteien eingegangenen Verpflichtungen.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens – Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Entscheidung 2006/1005/EG [Annahme: ACC/2006/0186]

18.12.200618.12.2011

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ABl. L 381 vom 28.12.2006

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte (Neufassung), [ABl. L 39 vom 13.2.2008]: Diese Verordnung enthält die neuen Durchführungsbestimmungen für das Programm „Energy Star“. Darin werden die allgemeinen Grundsätze des Programms, die Umsetzungsstrategie, die Bedingungen für die Teilnahme am Programm und die Rolle des EGESB festgelegt.

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Durchführung des Energy-Star-Programms in der Europäischen Gemeinschaft im Zeitraum 2001-2005 [KOM(2006) 140 endgültig- nicht im Amtsblatt veröffentlicht]: In dieser Mitteilung wird darauf hingewiesen, dass die im Vorläufer-Abkommen festgelegten technischen Spezifikationen insbesondere auf die Anforderungen an Bürogeräte im Ruhezustand, also in einem Modus mit reduziertem Energieverbrauch, ausgerichtet waren, während der Energieverbrauch im aktiven Betriebsmodus immer wichtiger wird. Die Leistungsfähigkeit der Geräte steigt ständig, und durch die verstärkte Nutzung von Internetanwendungen bleiben sie länger eingeschaltet. (Die Bedeutung des aktiven Betriebsmodus wurde im neuen Abkommen berücksichtigt.)

Beschluss Nr. 2003/168/EG der Kommission vom 11. März 2003 zur Errichtung des Energy-Star-Büros der Europäischen Gemeinschaft [Amtsblatt L 67 vom 12.3.2003]: Durch diesen Beschluss wird das Energy-Star-Büro der Europäischen Gemeinschaft (EGESB) eingerichtet. Im seinem Anhang befindet sich eine Liste der nationalen Vertreter.

Das Büro übernimmt die Verwaltung des ENERGY-STAR-Programms, in dessen Rahmen es sich regelmäßig mit Mitgliedstaaten und Herstellern, den Energieagenturen der Mitgliedstaaten und den Verbraucherorganisationen berät. Das EGESB hat übrigens an der Überarbeitung der technischen Spezifikationen mitgewirkt.

Beschluss Nr. 2003/367/EG der Kommission vom 15. Mai 2003 über die Geschäftsordnung des Energy-Star-Büros der Europäischen Gemeinschaft [Amtsblatt L 125 vom 21.5.2003].

See also

Weitere Informationen zum Programm ENERGY STAR finden Sie auf der diesbezüglich von der Kommission eingerichteten Website. Dort werden die Vorteile des Programms für den Verbraucher, die Unternehmen und den öffentlichen Sektor im Einzelnen erläutert.

Letzte Änderung: 11.03.2008