Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik (2007-2013)

Zur Unterstützung der Verbraucherpolitik in dem Zeitraum vom 31. Dezember 2006 und dem 31. Dezember 2013 hat die Europäische Union einen Finanzrahmen in Höhe von 156,8 Mio. Euro festgelegt. Damit sollen 11 Maßnahmen finanziert werden, die auf Sicherstellung eines hohen Verbraucherschutzniveaus und wirksame Anwendung der entsprechenden Rechtsvorschriften ausgerichtet sind.

RECHTSAKT

Beschluss Nr. 1926/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik (2007-2013).

ZUSAMMENFASSUNG

Mit diesem Beschluss ist ein verbraucherpolitisches Aktionsprogramm der Gemeinschaft für den Zeitraum 2007 bis 2013 mit einem dazugehörigen Finanzrahmen in Höhe von 156,8 Mio. Euro für die 27 Mitgliedstaaten der EU festgelegt worden.

Das Aktionsprogramm 2007-2013 ersetzt das bisherige Programm 2004-2007.

Gesamtziel des Programms ist es, die Politik der Mitgliedstaaten zu ergänzen, zu unterstützen und zu begleiten und zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen der Verbraucher sowie zur Förderung ihres Rechts auf Information, Bildung und Wahrung ihrer Interessen beizutragen.

Diese Gesamtziel unterteilt sich in folgende zwei Einzelziele:

Zur Verwirklichung dieser beiden Ziele sind insgesamt 11 Maßnahmen vorgesehen, u. a. in Bezug auf das Ziel 1 das Sammeln, den Austausch und die Analyse von Daten und Informationen, die Entwicklung von Evaluierungsinstrumenten, die verstärkte Nutzung von juristischem und technischem Fachwissen, wozu auch Studien, Seminare und Konferenzen gehören, und die Unterstützung des operationellen Funktionierens der europäischen Verbraucherverbände.

Für das Ziel 2 stellen die entsprechenden Maßnahmen auf effektive Anwendung des Gemeinschaftsrechts ab, und zwar durch Aktionen zur Koordinierung der Überwachung und durch Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden, laufende Verfolgung und Bewertung der Sicherheit von Non-Food-Erzeugnissen und Dienstleistungen, Maßnahmen in den Bereichen Information, Beratung und Rechtsschutz sowie Aktionen zur Verbraucherbildung.

Finanzielle Unterstützung

Eine Finanzhilfe der Gemeinschaft kann öffentlichen wie auch privaten Einrichtungen ohne Erwerbszweck aus den EU-Mitgliedstaaten gewährt werden, die im Wege transparenter Verfahren von der zuständigen Behörde oder dem betreffenden Mitgliedstaat designiert werden.

Als Begünstigte der Finanzhilfe in Frage kommen gemäß Artikel 4 des Beschlusses Hochschuleinrichtungen, Studierende und Lehrkräfte, Bedienstete der für die Durchsetzung des Verbraucherrechts zuständigen Behörden und europäische Verbraucherorganisationen.

Jährliches Arbeitsprogramm

Die Durchführung des Aktionsprogramms 2007-2013 erfolgt auf der Grundlage jährlicher Arbeitsprogramme, die von der Kommission erstellt werden und der Billigung durch die Mitgliedstaaten in dem gemäß Artikel 10 des Beschlusses eingesetzten Ausschuss für die Finanzierung des Verbraucherschutzprogramms bedürfen. In diesem Ausschuss sind alle 27 EU-Mitgliedstaaten vertreten. Die EFTA/EWR-Länder (Island, Norwegen und Liechtenstein) beteiligen sich zwar an der Finanzierung des Programms und nehmen an den Ausschusssitzungen teil, dürfen aber nicht über das jeweilige jährliche Arbeitsprogramm mit abstimmen.

Drei Jahre nach Beginn der Durchführung des Aktionsprogramms, d.h. Anfang 2010, und nach Ende seiner Laufzeit im Jahr 2013 wird die Kommission das Programm einer Evaluierung unterziehen.

Weitere Informationen zum Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik 2007-2013 sind auf der Website der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz (EN) (FR) zu finden.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss Nr.1926/2006/EG

31.12.200631.12.2013

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ABl. L 404 vom 30.12.2006

Letzte Änderung: 28.03.2007