Europäische beratende Verbrauchergruppe

Die „Europäische beratende Verbrauchergruppe" kann zu allen mit dem Schutz der Verbraucherinteressen auf Ebene der Europäischen Union (EU) zusammenhängenden Fragen von der Kommission gehört werden. Die Gruppe setzt sich zusammen aus je einem Vertreter der nationalen Verbraucherverbänden und der europäischen Verbraucherorganisationen. Die Gruppe ersetzt den bisherigen „Verbraucherausschuss".

RECHTSAKT

Beschluss 2003/709/EG der Kommission vom 9. Oktober 2003 zur Einsetzung einer Europäischen beratenden Verbrauchergruppe.

ZUSAMMENFASSUNG

Die Europäische beratende Verbrauchergruppe vertritt die Verbraucher aus der gesamten Europäischen Union (einschließlich der Konsumenten aus den Beitrittsländern, sobald diese EU-Mitglied sind). Die Kommission kann die Gruppe in Fragen, die die Verbraucherinteressen auf Gemeinschaftsebene betreffen, zur Stellungnahme konsultieren.

Zusammensetzung

Die Gruppe setzt sich zusammen aus

Neu an dem Beschluss ist im Vergleich zu den früheren Beschlüssen über die Einsetzung entsprechender Gremien, dass darin der Begriff „europäische Verbraucherorganisation" in Übereinstimmung mit anderen Rechtsakten harmonisiert wird (Artikel 2 des Beschlusses).

Außerdem können dem Beschluss zufolge nunmehr auch Vertreter anderer Organisationen, deren Zweck die Förderung der Verbraucherinteressen ist, und Sachverständige in die Tätigkeiten der Gruppe einbezogen werden.

Mandatsdauer

Die Amtszeit der Mitglieder der Gruppe beträgt drei Jahre. Dem Beschluss zufolge ist mehrmalige Wiederernennung nicht mehr möglich. Die Mitglieder der Gruppe, die nationale Verbraucherverbände vertreten, können nur einmal wieder ernannt werden (in der Vergangenheit konnten die Mitglieder beliebig oft wieder ernannt werden).

Arbeitsweise

Die Europäische beratende Verbrauchergruppe hält in der Regel jährlich vier Sitzungen ab. Sie kann jederzeit von der Kommission konsultiert werden, wenn diese eine Anhörung für zweckmäßig erachtet. Diese Konsultation erfolgt in vielen Fällen im „schriftlichen Verfahren", mitunter allerdings auch im Wege von Arbeitsgruppen. Der Gruppe fällt eine wesentliche Aufgabe im Informationsaustausch zwischen der Kommission und den Verbraucherorganisationen vor Ort zu. Die Tätigkeiten der Gruppe werden unter dem Vorsitz der Kommission wahrgenommen, die auch die Arbeiten organisiert und das Sekretariat führt.

Einmal jährlich legt die Gruppe anlässlich der Jahresversammlung der Verbraucherorganisationen, die von der Kommission einberufen wird, einen Tätigkeitsbericht vor.

Hintergrund

Mit dem Beschluss 2003/709/EG ist der Beschluss 2000/323/EG der Kommission vom 4. Mai 2000 aufgehoben worden, und zwar in erster Linie zum Zwecke einer Harmonisierung des Begriffs "Verbraucherorganisation" im Hinblick auf die anstehende Aufstockung der Zahl der in dieser Gruppe vertretenen Mitglieder ab 2004 im Zuge der Erweiterung der EU um zehn neue Mitgliedstaaten.

Nach dem aufgehobenen Beschluss 2000/323/EG konnte die Zahl der Mitglieder erhöht werden, da dieser Beschluss keine Beschränkung auf höchstens 20 Mitglieder mehr vorsah. Bis dahin konnten laut früherem Kommissionsbeschluss je ein Vertreter pro europäischer Verbraucherorganisation (seinerzeit 5) und je ein Vertreter pro Mitgliedstaat (d. h. 15 nationale Vertreter) dem beratenden Verbrauchergremium angehören.

Bezug

Rechtsakt

Tag des Inkrafttretens

Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss 2003/709/EG

09.10.2003

-

ABl. L 258 vom 10.10.2003

VERWANDTE RECHTSAKTE

Neue Zusammensetzung der Europäischen beratenden Verbrauchergruppe [Amtsblatt C 150 vom 5.6.2004]

Verordnung (EG) Nr. 260/2004 der Kommission vom 6. Februar 2004 zur Änderung der Anhänge I, III, V und VII zu der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern [Amtsblatt L 51 vom 9.1.2004].

See also

Nähere Informationen über die Europäische beratende Verbrauchergruppe sind auf der Website der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz zu finden.

Letzte Änderung: 26.05.2005