Ein allgemeiner Rahmen für die Gemeinschaftstätigkeiten zugunsten der Verbraucher

1) ZIEL

Schaffung eines allgemeinen Rahmens für Tätigkeiten und Prioritäten in der Verbraucherpolitik und im Gesundheitsschutz, auf dessen Grundlage es möglich sein wird, spezifische Projekte anzunehmen und aus Gemeinschaftsmitteln zu fördern.

2) RECHTSAKT

Beschluss Nr. 283/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 1999 über einen allgemeinen Rahmen für Gemeinschaftstätigkeiten zugunsten der Verbraucher [Amtsblatt L 34 vom 9.2.1999]

3) ZUSAMMENFASSUNG

Allgemeine Ziele und Ausrichtung

Mit dem Beschluss wird auf Gemeinschaftsebene ein allgemeiner Rahmen für Tätigkeiten geschaffen, die die Interessen der Verbraucher fördern und ihnen ein hohes Schutzniveau sichern sollen. Die Maßnahmen sollen zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher sowie zur Förderung ihres Rechtes auf Information, Bildung und Zusammenschluss beitragen.

Dieser allgemeine Rahmen, der für einen fünf Jahreszeitraum (vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2003) gilt, ist mit 112,5 Millionen Euro ausgestattet. Er steht auch den assoziierten mittel- und osteuropäischen Ländern sowie Zypern und den Ländern des europäischen Wirtschaftsraums offen.

Die Tätigkeiten im Rahmen dieses Beschlusses umfassen:

Die Kommission sorgt für die Kohärenz mit anderen Gemeinschaftsprogrammen und -initiativen.

Im Beschluss werden vier Bereiche genannt, in denen Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene notwendig sind:

Durchführung

Folgenden europäischen Verbraucherorganisationen kann eine Finanzbeihilfe gewährt werden:

Die Finanzbeihilfe darf 50 % der Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen.

Eine finanzielle Unterstützung in Höhe von bis zu 50 % der Gesamtkosten des Vorhabens (mit Ausnahme der nicht unmittelbar mit dem Vorhaben zusammenhängenden Funktionskosten) kann natürlichen und juristischen Personen wie auch Zusammenschlüssen von natürlichen Personen gewährt werden, die von Industrie und Handel unabhängig handeln und denen die tatsächliche Durchführung der Vorhaben obliegt, sofern die Vorhaben im Wesentlichen die Förderung und den Schutz der Verbraucherinteressen und der Verbrauchergesundheit zum Ziel haben.

Unentgeltliche Arbeit oder Sachspenden können bis zur Höhe von 20 % der zuschussfähigen Kosten berücksichtigt werden.

Für die Gewährung einer Finanzbeihilfe werden die Projekte nach folgenden Kriterien ausgewählt:

Verfahren, Evaluierung und Begleitung

Jedes Jahr veröffentlicht die Kommission Ausschreibungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Nach Prüfung der Vorschläge wählt sie die Projekte aus, denen eine finanzielle Unterstützung zukommt.

Die Kommission sorgt für die Begleitung und Kontrolle der Durchführung der von ihr finanzierten Tätigkeiten. Außerdem sorgt sie für die regelmäßige Evaluierung der von der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen.

Falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden oder falls das Projekt in seiner Durchführung von den vereinbarten Zielen abrückt, kann die Kommission die dafür gewährte Finanzbeihilfe kürzen, einstellen oder zurückfordern.

Wird das Projekt nicht innerhalb der vereinbarten Frist abgeschlossen, so kann die Kommission den noch verbleibenden Betrag der Finanzbeihilfe streichen und die Erstattung bereits ausgezahlter Beträge verlangen.

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich Bericht über die Umsetzung dieses allgemeinen Rahmens für Tätigkeiten zugunsten der Verbraucher. Außerdem legt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 30. Juni 2002 einen Evaluierungsbericht über die ersten drei Jahre der Durchführung der unter diesen allgemeinen Rahmen fallenden Tätigkeiten vor.

Rechtsakt

Zeitpunktdes Inkrafttretens

Umsetzungsfrist in den Mitgliedstaaten

Beschluss 283/1999/EG

9.2.1999

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4) durchführungsmassnahmen

5) weitere arbeiten

ALLGEMEINER FINANZRAHMEN 2004-2007

Beschluss Nr. 20/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Dezember 2003 über einen allgemeinen Rahmen für die Finanzierung von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Unterstützung der Verbraucherpolitik im Zeitraum 2004-2007 [Amtsblatt L 5 vom 9.1.2004]

Letzte Änderung: 17.02.2004