Fertigpackungen – Abfüllung und Kennzeichnung

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 76/211/EWG über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Sie führt einheitliche Richtlinien für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) über die Bedingungen für die Abfüllung von ℮-markierten Fertigverpackungen* ein. Sie soll gewährleisten, dass die auf der Verpackung eines fertig verpackten Erzeugnisses* angegebene Menge korrekt ist und dass die Verpackung angemessen gekennzeichnet ist.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Richtlinie wurde im Laufe der Jahre geändert. Diese Zusammenfassung spiegelt den aktuellen Stand wieder.

Anwendungsbereich

Die Richtlinie gilt für Fertigpackungen von Erzeugnissen, die einzeln mit konstantem Gewicht oder Volumen vertrieben werden, die im Voraus festgelegt wurden und nicht kleiner als 5 g oder 5 ml und nicht größer als 10 kg oder 10 l sind.

Das ℮-Zeichen

Angabe des Gewichts oder des Volumens

Delegierte Rechtsakte

Die Verordnung (EU) 2019/1243 zur Änderung ermächtigt die Europäische Kommission, delegierte Rechtsakte zur Anpassung der Richtlinie 76/211/EWG an technischen Fortschritt zu erlassen.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Fertigpackungen. Ein Erzeugnis und die Umschließung, in die es fertigverpackt ist.
Verpacktes Erzeugnis. Ein Erzeugnis ist fertig verpackt, wenn es sich in einer Umschließung beliebiger Art befindet, die in Abwesenheit des Käufers abgefüllt und verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses einen vorausbestimmten Wert besitzt und ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Packung nicht verändert werden kann.
Nennfüllmenge. Die Nennfüllmenge (Nenngewicht oder Nennvolumen) des Inhalts einer Fertigpackung ist das auf der Packung angegebene Gewicht oder Volumen, also die Menge des Produkts, die enthalten sein soll.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 76/211/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen (ABl. L 46 vom 21.2.1976, S. 1-11).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 76/211/EWG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18-63).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24-28).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 10.05.2022