Vertragsabschlüsse im Fernabsatz

Die europäischen Verbraucher genießen ein hohes Schutzniveau beim Kauf von Waren und Dienstleistungen im Fernabsatz. Dabei sind eine Reihe von Rechten und Vorschriften auf europäischer Ebene harmonisiert.

RECHTSAKT

Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Februar 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Die Richtlinie findet Anwendung auf Vertragsabschlüsse im Fernabsatz, die zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher für eine Warenlieferung oder Dienstleistung getätigt werden. Ein solcher Vertrag kann auf verschiedene Weise geschlossen werden (telefonisch, per E-Mail, per Katalog, usw.), ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig physisch beim Abschluss anwesend sein müssen.

Die Richtlinie gilt jedoch nicht für Verträge:

Zudem können Gewerbetreibende in den Genuss partieller Ausnahmeregelungen (hinsichtlich der Verpflichtung zur Unterrichtung, des Widerrufsrechts und der Vertragserfüllung) kommen. Dies betrifft:

Unterrichtung der Verbraucher

Der Gewerbetreibende muss den Verbraucher rechtzeitig vor Vertragsabschluss klar und verständlich informieren. Er beachtet die Grundsätze der Lauterkeit bei Handelsgeschäften und des Schutzes nicht geschäftsfähiger Personen (vor allem Minderjähriger).

Die vorvertraglichen Informationen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

Bei Abschlüssen per Telefon muss der Gewerbetreibende zu Beginn des Gesprächs seine Identität und den kommerziellen Zweck offenlegen.

Der Gewerbetreibende muss die vorvertraglichen Informationen bei der Erfüllung des Vertrags oder spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung, falls die Waren für den Verbraucher direkt bestimmt sind, schriftlich oder auf einem dauerhaften Datenträger (wie elektronische Post) bestätigen.

Die schriftliche Bestätigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Erfüllung des Vertrags durch Einsatz einer Fernkommunikationstechnik erfolgt, die Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Kommunikationstechnik abgerechnet werden.

Der Verbraucher erhält zudem schriftliche Informationen über:

Widerrufsrecht

Der Verbraucher kann den Vertrag innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die ihm auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

Der Beginn der Frist des Widerrufsrechts variiert. Hat der Lieferer seine Verpflichtungen hinsichtlich der schriftlichen Information erfüllt, beginnt die Frist:

Hat der Lieferer seine Verpflichtungen hinsichtlich der schriftlichen Information nicht erfüllt, wird die Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts auf drei Monate verlängert. Sie beginnt:

Übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen so bald wie möglich und spätestens binnen 30 Tagen zu erstatten.

Der Verbraucher kann das Widerrufsrecht allerdings nicht bei allen Arten von Verträgen ausüben, es sei denn, die Parteien haben dies in einer Vertragsklausel anders vereinbart. Das Widerrufsrecht gilt in der Regel nicht bei:

Hat der Verbraucher zum Erwerb einer Ware oder Dienstleistung einen Kreditvertrag geschlossen, wird dieser entschädigungsfrei aufgelöst, falls der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.

Erfüllung des Vertrags

Grundsätzlich hat der Lieferer eine Bestellung binnen 30 Tagen auszuführen. Ist die bestellte Ware oder Dienstleistung nicht verfügbar, sind dem Verbraucher bereits geleistete Zahlungen binnen 30 Tagen zu erstatten. Der Lieferer kann dem Verbraucher eine qualitätsmäßig und preislich gleichwertige Ware liefern oder eine qualitätsmäßig und preislich gleichwertige Dienstleistung erbringen, wenn diese Möglichkeit im Vertrag vorgesehen wurde.

Unbestellte Waren oder Dienstleistungen

Die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, die vom Verbraucher nicht bestellt wurden, ist untersagt. Eine solche Lieferung gilt als unlautere Geschäftspraktik, auch wenn der Verbraucher sie nicht offenkundig abgelehnt hat.

Kommunikationstechniken

Verwendet der Lieferer Automaten als Gesprächspartner (Voice-Mail-System) oder Telekopie/Telefax-Technik, muss er vorab die Zustimmung des Verbrauchers einholen.

Er kann jedoch andere Fernkommunikationstechniken benutzen, es sei denn, der Verbraucher lehnt ihre Verwendung offenkundig ab.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 97/7/EG

4.6.1997

4.6.2000

ABl. L 144, 4.6.1997

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2002/65/EG

9.10.2002

9.10.2004

ABl. L 271, 9.10.2002

Richtlinie 2005/29/EG

12.6.2005

12.6.2007

ABl. L 149, 11.6.2005

Richtlinie 2007/64/EG

25.12.2007

1.11.2009

ABl. L 319, 5.12.2007

Die vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 97/7/EG wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung hat rein dokumentarischen Wert.

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Letzte Änderung: 12.05.2011