Koordinierung der Regelungen der Mitgliedstaaten zu den direkten Steuern

Die in dieser Mitteilung beschriebenen Initiativen sollen einen Beitrag zur Koordinierung der Regelungen für direkte Steuern in den Mitgliedstaaten leisten, damit steuerliche Hindernisse wie Diskriminierungen und Doppelbesteuerung in der Europäischen Union (EU) beseitigt werden. Durch die Koordinierung der nicht harmonisierten Regelungen der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern sollen diese Regelungen in eine mit dem Gemeinschaftsrecht und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vereinbare Form gebracht werden. Zwei dieser Initiativen betreffen die Teilaspekte der Wegzugsbesteuerung und des grenzübergreifenden Verlustausgleichs für Unternehmen und Konzerne.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vom 19. Dezember 2006: „Koordinierung der Regelungen der Mitgliedstaaten zu den direkten Steuern im Binnenmarkt" [KOM(2006) 823 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

ZUSAMMENFASSUNG

Die Europäische Kommission kündigt verschiedene Initiativen an, die eine bessere Koordinierung der einzelstaatlichen Regelungen für direkte Steuern in der EU bewirken sollen. Damit soll erreicht werden, dass die einzelstaatlichen Steuerregelungen mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen und auf in sich schlüssige Weise zusammenwirken. Ziel dieser Initiativen ist, zum einen die Diskriminierung und Doppelbesteuerung von Einzelpersonen und Unternehmen zu beseitigen und zum anderen den Missbrauch von Steuervorschriften und die Erosion der Steuerbasis zu verhindern.

Die wichtigsten Ziele eines kohärenten und koordinierten Steuerkonzepts sind:

Parallel zu dieser Mitteilung wurden von der Kommission zwei weitere, damit zusammenhängende Mitteilungen über den grenzübergreifenden Verlustausgleich sowie über die Wegzugsbesteuerung angenommen. Diese Mitteilungen sind die beiden ersten Beispiele für Bereiche, in denen ein koordiniertes Vorgehen nützlich wäre.

Hintergrund

Im EU-Recht ist es den Mitgliedstaaten weitgehend freigestellt, ihre Steuersysteme im Bereich der direkten Steuern so zu gestalten, dass sie ihren innenpolitischen Zielen und Erfordernissen entsprechen. Einzelstaatliche Steuervorschriften, die ausschließlich oder überwiegend mit Blick auf die innerstaatliche Situation konzipiert worden sind, können allerdings in einem grenzübergreifenden Zusammenhang zu inkohärenter steuerlicher Behandlung führen. So kann eine Einzelperson oder ein Unternehmen in grenzübergreifenden Sachverhalten Diskriminierungen ausgesetzt sein oder doppelt besteuert werden oder aber zusätzliche Befolgungskosten zu tragen haben.

Aus der starken Zunahme der Klagen, die Steuerpflichtige in den letzten Jahren vor nationalen Gerichten und beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften angestrengt haben, wird deutlich, dass Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten verbessert werden müssen.

Ziele

Die Europäische Kommission möchte mit ihrer Initiative Lösungen für die gemeinsamen Probleme fördern, die aufgrund der Interaktion einer großen Zahl von Steuersystemen im Binnenmarkt entstanden sind. Sie verdeutlicht mit dieser Initiative ihre Bereitschaft, die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung von Grundsätzen für koordinierte Lösungen und bei der Verbesserung der praktischen Maßnahmen zur Verwaltungszusammenarbeit zu unterstützen.

Diese Initiative der Europäischen Kommission zielt nicht darauf ab, die einzelstaatlichen Steuersysteme durch eine einheitliche Regelung für die gesamte Gemeinschaft abzulösen. Vielmehr soll durch diese Initiative die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten untereinander gestärkt und die Koordinierung ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften verbessert werden, damit das einwandfreie Funktionieren der 27 verschiedenen einzelstaatlichen Steuersysteme gewährleistet werden kann.

Neben den Sonderbereichen, die in den beiden anderen Mitteilungen behandelt werden, deckt diese Mitteilung noch weitere Bereiche der direkten Steuern (Quellensteuern, Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidung, Erbschaftssteuern) ab, in denen nach Auffassung der Kommission eine Koordinierung erforderlich ist.

Koordinierung und Harmonisierung der Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage

Die Initiative zur Koordinierung der Steuersysteme ergänzt die Legislativinitiativen der Kommission im Bereich der direkten Steuern. Nach Ansicht der Kommission können die steuerlichen Hindernisse, mit denen sich in mehr als einem Mitgliedstaat tätige Körperschaftsteuerpflichtige auseinandersetzen müssen, nur durch eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage für EU-weite Tätigkeiten multinationaler Konzerne auf systematische Weise angegangen werden. Die Kommission hat angekündigt, 2008 einen umfassenden Legislativvorschlag für eine solche gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) vorlegen zu wollen. Die GKKB soll allerdings nur für Unternehmen gelten, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen und die sich auch für diese Besteuerungsform entscheiden. Generell ist es nach wie vor erforderlich, für steuerpflichtige Einzelpersonen und Unternehmen eine bessere Koordinierung der einzelstaatlichen Steuersysteme zu gewährleisten und eine Aushöhlung der Steuerbemessungsgrundlagen zu verhindern.

MÖGLICHE BEREICHE EINER KOORDINIERUNG DER MITGLIEDSTAATEN

Im Zusammenhang mit dieser Mitteilung hat die Kommission zwei weitere Mitteilungen zu den Themen Wegzugsbesteuerung und grenzübergreifender Verlustausgleich von Unternehmen und Konzernen veröffentlicht.

Wegzugsbesteuerung

Die Frage der Wegzugsbesteuerung betrifft insbesondere die Besteuerung der Verlegung von Wirtschaftsgütern in den steuerlichen Zuständigkeitsbereich eines anderen Mitgliedstaats. In der Mitteilung zur Wegzugsbesteuerung, die die Besteuerung von Einzelpersonen und Unternehmen betrifft, unterbreitet die Kommission Vorschläge, wie die Mitgliedstaaten ihre Maßnahmen koordinieren können, um Diskriminierung und Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Grenzübergreifender Verlustausgleich

Solange ein grenzübergreifender Verlustausgleich für Unternehmen und Konzerne nicht möglich ist, besteht bei Gewinnen und Verlusten die Gefahr, dass diese unterschiedlichen Steuergerichtsbarkeiten unterliegen. Der grenzübergreifende Verlustausgleich beschränkt sich bei Unternehmen und Konzernen auf Gewinne in dem Mitgliedstaat, in dem die Investitionen getätigt wurden. Die Unternehmen und Konzerne laufen also Gefahr, dass sie Steuern nach einer Bemessungsgrundlage entrichten müssen, welche die Gesamthöhe ihrer EU-weiten Betriebsergebnisse überschreitet. Dieser Umstand führt zugleich zu einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit. Die Kommission schlägt daher ein koordiniertes Vorgehen der Mitgliedstaaten in diesem Bereich vor.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

WEGZUGSBESTEUERUNG UND GRENZÜBERGREIFENDER VERLUSTGLEICH

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vom 19. Dezember 2006: „Wegzugsbesteuerung und die Notwendigkeit einer Koordinierung der Steuerpolitiken der Mitgliedstaaten" [KOM(2006) 825 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vom 19. Dezember 2006: „Steuerliche Behandlung von Verlusten bei grenzübergreifenden Sachverhalten" [KOM(2006) 824 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

See also

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Generaldirektion Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission

Letzte Änderung: 04.06.2007