Besteuerung von Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2003/49/EG – gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener EU-Länder

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Der Zweck liegt darin, für eine faire Besteuerung von Zahlungen zwischen verbundenen Unternehmen* in unterschiedlichen EU-Ländern zu sorgen und gleichzeitig die Doppelbesteuerung zwischen EU-Ländern zu vermeiden. Sie gilt für:

WICHTIGE ECKPUNKTE

Der Zweck dieser Richtlinie ist es, Steuern, die im EU-Quellenstaat und gleichzeitig im EU-Empfängerland erhoben werden, abzuschaffen.

Das Hauptziel liegt daher darin, dafür zu sorgen, dass Zahlungen ausschließlich in einem Land besteuert werden (Doppelbesteuerung).

In einem EU-Land angefallene Einkünfte in Form von Zinsen oder Lizenzgebühren werden von allen in diesem Land darauf erhebbaren Steuern befreit, sofern der Nutzungsberechtigte* der Zinsen oder Lizenzgebühren:

Der Anhang der Richtlinie umfasst eine Liste von Unternehmensarten, für die diese Richtlinie gilt. Die Richtlinie wurde geändert, um die Unternehmensarten in den Ländern, die der EU in den Jahren 2004, 2007 und 2013 beigetreten sind, zu berücksichtigen.

Wenn ein verbundenes Unternehmen oder eine Betriebsstätte zu viel Steuer auf Zinsen und Lizenzgebühren in einem anderen EU-Land als seinem entrichtet, muss es eine Erstattung beantragen. Das Land muss die zu viel einbehaltene Steuer innerhalb eines Jahres nach dem ordnungsgemäßen Erhalt des Antrags und der rechtfertigenden Angaben, die es billigerweise von dem Unternehmen oder der Betriebsstätte verlangen kann, erstatten. Erfolgt die Erstattung der einbehaltenen Steuer nicht innerhalb dieser Frist, so hat das Unternehmen bzw. die Betriebsstätte (nach Ablauf dieses Jahres) Anspruch auf eine Verzinsung der Steuer. Die Zinsen werden entsprechend dem in vergleichbaren Fällen nach dem innerstaatlichen Recht des betreffenden Landes anwendbaren nationalen Zinssatz berechnet.

Diese Richtlinie schließt die Anwendung nationaler Vorschriften oder der Bestimmungen von Doppelbesteuerungsabkommen, die zur Vorbeugung gegen Betrug und Missbrauch notwendig sind, nicht aus. Die EU-Länder können den Rechtsvorteil dieser Richtlinie entziehen bzw. die Anwendung dieser Richtlinie verweigern, wenn es sich um Transaktionen handelt, bei denen der hauptsächliche Beweggrund oder einer der hauptsächlichen Beweggründe die Steuerhinterziehung, die Steuerumgehung oder der Missbrauch ist.

Bestimmte Länder profitierten eine Zeit lang von Übergangsregelungen, gemäß denen die Anwendung dieser Richtlinie verschoben wurde.

Das Internationale Steuerdokumentationsbüro führte im Auftrag der Europäischen Kommission im Jahr 2006 eine Studie über die Umsetzung der Richtlinie durch und die Kommission veröffentlichte im Jahr 2009 ihren eigenen Bericht über die Funktionsweise. 2011 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Neufassung der Richtlinie an, mit dem Ziel, ihren Anwendungsbereich zu erweitern und Situationen zu vermeiden, in denen Steuererleichterungen gewährt werden, aber das entsprechende Einkommen nicht wirksam besteuert wird (doppelte Nichtbesteuerung).

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 26. Juni 2003 in Kraft getreten und musste bis spätestens 1. Januar 2004 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Zinsen: Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind. Dazu zählen Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen (langfristige Obligationen, die einen Festzinssatz einbringen, von einem Unternehmen gezeichnet und mit Vermögenswerten besichert sind), und damit verbundene Aufgelder und Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen.
Lizenzgebühren: Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken gezahlt werden, einschließlich:

Zahlungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen gelten als Lizenzgebühren.

Verbundene Unternehmen: 2 Unternehmen gelten als verbundene Unternehmen:
Nutzungsberechtigter: Unternehmen, das Zahlungen zu eigenen Gunsten und nicht nur als Zwischenträger, etwa als Vertreter, Treuhänder oder Bevollmächtigter für eine andere Person erhält.

Betriebsstätten werden als Nutzungsberechtigte behandelt, wenn die Zahlungen mit der Betriebsstätte in einem konkreten Zusammenhang stehen.

Unternehmen eines anderen EU-Landes: dieses Unternehmen muss die folgenden 3 Kriterien erfüllen:
Betriebsstätte: feste Geschäftseinrichtung in einem Mitgliedstaat, über die ein Unternehmen eines anderen Mitgliedstaates ganz oder teilweise wirtschaftlich tätig ist.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 49-54)

Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 2003/49/EG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat lediglich informativen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Vorschlag für Richtlinie des Rates über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (KOM(2011) 714 endg., 11.11.2011)

Letzte Aktualisierung: 04.07.2018