Zigaretten: Annäherung der Steuersätze

Mit dieser Richtlinie wird eine Mindestverbrauchsteuer auf Zigaretten festgelegt, die für eine ordnungsgemäßes Funktionieren des Binnenmarktes der Europäischen Union (EU) erforderlich ist.. Die EU-Mitgliedstaaten erhalten eine gewisse Flexibilität, um die Inzidenz der globalen Mindestverbrauchsteuer an bestimmte Änderungen anzupassen, einschließlich der für Mehrwertsteuer geltenden Änderungen.

RECHTSAKT

Richtlinie 92/79/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten [Vgl. ändernde(r) Rechtsakt(e)].

ZUSAMMENFASSUNG

In der Richtlinie wird die globale Mindestverbrauchsteuer für Zigaretten im Sinne der Richtlinie 72/464/EWG festgesetzt:

Jeder EU-Mitgliedstaat wendet eine globale Mindestverbrauchsteuer von 57 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises der Zigaretten an, die in den freien Verkehr überführt wurden.

Diese Verbrauchsteuer beträgt unabhängig vom gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis mindestens 64 EUR je 1000 Zigaretten. Jedoch sind Mitgliedstaaten, die Verbrauchsteuern von mindestens 101 EUR je 1000 Zigaretten auf der Grundlage des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises erheben, nicht an die festgelegte Mindestbesteuerung von 57 % gebunden.

Ab 1. Januar 2014 entspricht die globale Verbrauchsteuer auf Zigaretten mindestens 60 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten. Diese Verbrauchsteuer beträgt unabhängig vom gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis mindestens 90 EUR je 1000 Zigaretten. Jedoch sind Mitgliedstaaten, die Verbrauchsteuern von mindestens 115 EUR je 1000 Zigaretten auf der Grundlage des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises erheben, nicht an die festgelegte Mindestbesteuerung von 60 % gebunden.

Bulgarien, Estland, Griechenland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen und Rumänien wird ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2017 zugestanden, um den festgelegten Anforderungen nachzukommen. Für Portugal (betreffend die Azoren und Madeira) und Frankreich (betreffend Korsika) gelten Ausnahmeregelungen.

Erhöht ein EU-Mitgliedstaat den Mehrwertsteuersatz für Zigaretten, kann er die globale Verbrauchsteuer zu demselben Satz senken, wie die Mehrwertsteuer erhöht wurde (wenn beide als Prozentsatz des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis angegeben werden), auch wenn dadurch die globale Verbrauchsteuer unter das festgesetzte Niveau sinkt. In diesem Fall kann der EU-Mitgliedstaat diese Steuer im folgenden Jahr wieder anheben, um das erforderliche Niveau zu erreichen.

Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Steuersätze oder -beträge auf der Grundlage eines Kommissionsberichts.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 92/79/EWG

10.11.1992

31.12.1992

ABl. L 316 vom 31.10.1992

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 1999/81/EG

11.8.1999

1.1.1999

ABl. L 211 vom 11.8.1999

Richtlinie 2002/10/EG

8.3.2002

1.7.2002DE : 1.1.2008ES/EL : 1.1.2008

ABl. L 46 vom 16.2.2002

Richtlinie 2003/117/EG

20.12.2003

31.12.2003

ABl. L 333 vom 20.12.2003

Richtlinie 2010/12/EU

27.2.2010

1.1.2011

ABl. L 50 vom 27.2.2010

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 92/80/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten [Amtsblatt L 316 vom 31.10.1992].

Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer [Amtsblatt L 291 vom 6.12.1995].

See also

Letzte Änderung: 09.07.2010