Zigaretten: Annäherung der Steuersätze
Mit dieser Richtlinie wird eine Mindestverbrauchsteuer auf Zigaretten festgelegt, die für eine ordnungsgemäßes Funktionieren des Binnenmarktes der Europäischen Union (EU) erforderlich ist.. Die EU-Mitgliedstaaten erhalten eine gewisse Flexibilität, um die Inzidenz der globalen Mindestverbrauchsteuer an bestimmte Änderungen anzupassen, einschließlich der für Mehrwertsteuer geltenden Änderungen.
RECHTSAKT
Richtlinie 92/79/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten [Vgl. ändernde(r) Rechtsakt(e)].
ZUSAMMENFASSUNG
In der Richtlinie wird die globale Mindestverbrauchsteuer für Zigaretten im Sinne der Richtlinie 72/464/EWG festgesetzt:
Jeder EU-Mitgliedstaat wendet eine globale Mindestverbrauchsteuer von 57 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises der Zigaretten an, die in den freien Verkehr überführt wurden.
Diese Verbrauchsteuer beträgt unabhängig vom gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis mindestens 64 EUR je 1000 Zigaretten. Jedoch sind Mitgliedstaaten, die Verbrauchsteuern von mindestens 101 EUR je 1000 Zigaretten auf der Grundlage des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises erheben, nicht an die festgelegte Mindestbesteuerung von 57 % gebunden.
Ab 1. Januar 2014 entspricht die globale Verbrauchsteuer auf Zigaretten mindestens 60 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten. Diese Verbrauchsteuer beträgt unabhängig vom gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis mindestens 90 EUR je 1000 Zigaretten. Jedoch sind Mitgliedstaaten, die Verbrauchsteuern von mindestens 115 EUR je 1000 Zigaretten auf der Grundlage des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises erheben, nicht an die festgelegte Mindestbesteuerung von 60 % gebunden.
Bulgarien, Estland, Griechenland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen und Rumänien wird ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2017 zugestanden, um den festgelegten Anforderungen nachzukommen. Für Portugal (betreffend die Azoren und Madeira) und Frankreich (betreffend Korsika) gelten Ausnahmeregelungen.
Erhöht ein EU-Mitgliedstaat den Mehrwertsteuersatz für Zigaretten, kann er die globale Verbrauchsteuer zu demselben Satz senken, wie die Mehrwertsteuer erhöht wurde (wenn beide als Prozentsatz des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis angegeben werden), auch wenn dadurch die globale Verbrauchsteuer unter das festgesetzte Niveau sinkt. In diesem Fall kann der EU-Mitgliedstaat diese Steuer im folgenden Jahr wieder anheben, um das erforderliche Niveau zu erreichen.
Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Steuersätze oder -beträge auf der Grundlage eines Kommissionsberichts.
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 92/79/EWG |
10.11.1992 |
31.12.1992 |
ABl. L 316 vom 31.10.1992 |
Ändernde(r) Rechtsakt(e) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 1999/81/EG |
11.8.1999 |
1.1.1999 |
ABl. L 211 vom 11.8.1999 |
Richtlinie 2002/10/EG |
8.3.2002 |
1.7.2002DE : 1.1.2008ES/EL : 1.1.2008 |
ABl. L 46 vom 16.2.2002 |
Richtlinie 2003/117/EG |
20.12.2003 |
31.12.2003 |
ABl. L 333 vom 20.12.2003 |
Richtlinie 2010/12/EU |
27.2.2010 |
1.1.2011 |
ABl. L 50 vom 27.2.2010 |
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Richtlinie 92/80/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten [Amtsblatt L 316 vom 31.10.1992].
Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer [Amtsblatt L 291 vom 6.12.1995].
Letzte Änderung: 09.07.2010