Allgemeines System, Besitz und Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren

Die vorliegende Richtlinie harmonisiert auf Gemeinschaftsebene das allgemeine System für verbrauchsteuerpflichtige Waren, um deren freien Verkehr zu sichern.

RECHTSAKT

Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Die vorliegende Richtlinie werden die Richtlinien zur Regelung der Verbrauchsteuern und der anderen indirekten Steuern mit Ausnahme der Mehrwertsteuer und der von der Gemeinschaft festgelegten Abgaben zusammengefasst.

Die Richtlinie definiert das Gebiet, in dem diese Richtlinien und die besonderen Richtlinien über die Sätze und die Struktur der Verbrauchsteuern auf steuerpflichtige Waren gelten.

Die von den Richtlinien erfassten Waren sind Mineralöle, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Tabakwaren, auf die andere indirekte Steuern mit besonderer Zielsetzung erhoben werden können.

Die Mitgliedstaaten können Steuern auf andere als die oben genannten Waren einführen oder beibehalten, sofern sie keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich ziehen.

Land der Verbrauchsteuererhebung:

Jeder Mitgliedstaat regelt die Herstellung, die Verarbeitung und den Besitz verbrauchsteuerpflichtiger Waren vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Richtlinie. Ist die Verbrauchsteuer noch nicht entrichtet, werden Herstellung und Besitz der Waren im Rahmen der Steuerlagerregelung überwacht.

Beförderung der von diesen Richtlinien erfassten Waren in Verfahren der Steueraussetzung: Unterrichtung der Steuerbehörden der Mitgliedstaaten durch die Wirtschaftsteilnehmer, die Lieferungen vornehmen oder erhalten, auf der Grundlage eines begleitenden Verwaltungs- oder Handelsdokuments.

Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren, die sich im steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats befinden, durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu einem Bestimmungsort im erstgenannten Mitgliedstaat befördert, so ist dieses Begleitdokument zu verwenden.

Die Angaben, die in den für die zuständigen Behörden der Abgangs- und Bestimmungsmitgliedstaaten bestimmten Ausfertigungen des Begleitdokuments enthalten sind, können auf elektronischem Wege übermittelt werden.

Die Anmeldung zur Überführung in ein internes Versandverfahren oder in das Verfahren des TIR-oder ATA-Übereinkommens gilt als Begleitdokument für Verbrauchsteuerzwecke.

Die Hinterlegung einer Sicherheit für die mit der Beförderung verbundenen Risiken ist vorgeschrieben. Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus Vorschriften vorsehen, nach denen Sicherheiten für die mit der Herstellung und dem Besitz dieser Waren verbundenen Risiken geleistet werden müssen.

Der Versender kann unter bestimmten Bedingungen Namen und Anschrift des Empfängers auf dem Begleitdokument ändern.

Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren häufig und regelmäßig unter Steueraussetzung befördert, so können die Mitgliedstaaten eine Vereinfachung des Verfahrens für die Erledigung des Begleitdokuments vorsehen.

Die Streitkräfte und internationalen Einrichtungen sind ermächtigt, Waren zu beziehen, die im Verfahren der Verbrauchsteueraussetzung befördert werden, sofern neben dem Begleitdokument eine Freistellungsbescheinigung mitgeführt wird.

Kleine Weinerzeuger können von gewissen Verpflichtungen in Verbindung mit dem allgemeinen Verbrauchsteuersystem befreit werden.

Einsetzung eines Verbrauchsteuerausschusses zur Prüfung der notwendigen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Durchführung der Verbrauchsteuerbestimmungen.

Die Richtlinie 92/12/EG wird gemäß Richtlinie 2008/118/EG mit Wirkung vom 1. April 2010 aufgehoben.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 92/12/CEE

06.03.1992

01.01.1993

ABl. L 76 vom 23.03.1992

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 92/108/CEE

28.12.1992

31.12.1992

ABl. L 390 vom 31.12.1992

Richtlinie 94/74/CE

20.1.1995

1.7.1995

ABl. L 365 vom 31.12.1994

Richtlinie 96/99/CE

1.1.1997

1.1.1997

ABl. L 8 vom 11.1.1997

Richtlinie 2000/44/CE

1.7.2000

1.7.2000

ABl. L 161 vom 1.7.2000

Richtlinie 2000/47/CE

31.7.2000

-

ABl. L 193 vom 29.7.2000

Richtlinie (CE) n° 807/2003

5.6.2003

-

ABl. L 122 vom 16.5.2003

Richtlinie (CE) n° 2004/106/CE

24.12.2004

29.6.2005

ABl. L359 vom 4.12.2004

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Bericht der Kommission vom 2. April 2004 an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Anwendung der Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 92/12/EWG [KOM(2003) 227-1 Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren [Amtsblatt L 162 vom 1.7.2003].

Mit dieser Entscheidung wird ein EDV-gestütztes System zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, d. h. Mineralöle, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Tabakwaren, eingeführt. Das EDV-gestützte System soll zum einen die elektronische Übermittlung des begleitenden Verwaltungsdokuments, das der Versender der Waren ausfüllen muss, und eine Verbesserung der Kontrollen ermöglichen; zum anderen soll es das Funktionieren des Binnenmarkts verbessern, indem es die innergemeinschaftliche Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung vereinfacht und die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt, die Bewegungen in Echtzeit zu verfolgen und gegebenenfalls die erforderlichen Kontrollen durchzuführen. Das EDV-gestützte System besteht aus Gemeinschaftskomponenten und Nicht-Gemeinschaftskomponenten.

Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission vom 10. Januar 1996 über die Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung [Amtsblatt L 8 vom 11.1.1996].

Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden [Amtsblatt L 369 vom 18.12.1992].

Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung [Amtsblatt L 276 vom 19.9.1992].

Letzte Änderung: 29.07.2009