Mw.St-Erstattung: nicht in der EWG ansässige Steuerpflichtige (dreizehnte MwSt.-Richtlinie)

Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Erstattung der Mehrwertsteuer an Steuerpflichtige, die außerhalb der Gemeinschaft ansässig sind

RECHTSAKT

Dreizehnte Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige [Amtsblatt L 326 vom 21.11.1986]

ZUSAMMENFASSUNG

Als nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässiger Steuerpflichtiger gilt diejenige Person, die in einem von den Mitgliedstaaten festzulegenden Zeitraum in diesem Gebiet weder den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit noch einen festen Wohnsitz gehabt hat und die in dem genannten Mitgliedstaat keine Gegenstände geliefert oder Dienstleistungen erbracht hat, mit Ausnahme von Beförderungsumsätzen oder Dienstleistungen, bei denen die Steuer lediglich vom Empfänger geschuldet wird.

Im Allgemeinen erstatten die Mitgliedstaaten jede MwSt., mit der ein nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässiger Steuerpflichtiger für von anderen Steuerpflichtigen im Inland erbrachte Dienstleistungen oder gelieferte Ware belastet worden ist. Diese Erstattungen können von der Gewährung vergleichbarer Vorteile durch Drittländer abhängig gemacht werden (Reziprozität).

Die nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen müssen die Erstattungen beantragen. Die Mitgliedstaaten entscheiden über die Modalitäten der Antragstellung, insbesondere über Fristen, Mindestbeträge der Erstattungen usw. Auch können sie die Benennung eines Steuervertreters verlangen. Sie unternehmen alle erforderlichen Schritte zur Vermeidung von Steuerhinterziehungen.

Die Erstattungen dürfen nicht zu günstigeren Bedingungen erfolgen als für in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige.

Der Anspruch auf Erstattung wird nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten über MwSt.-Abzüge bestimmt, obgleich bestimmte Ausgaben ausgenommen oder bestimmte Auflagen gemacht werden können.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie Nr. 86/560/EG

11.12.1986

1.1.1988

ABl. L 326 vom 21.11.1986

Letzte Änderung: 31.08.2006