Harmonisierung der Umsatzsteuern

1) ZIEL

Schrittweise Einführung eines gemeinsamen Mehrwertsteuersystems.

2) GEMINSCHAFTSMASSNAHME

Erste Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer.

Geändert durch folgende Maßnahmen:

Richtlinie 69/463/EWG des Rates vom 9. Dezember 1969;

Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977.

3) INHALT

Die konsolidierte Fassung der Richtlinien zur Einführung eines gemeinsamen Mehrwertsteuersystems läßt sich wie folgt zusammenfassen.

Jeder Mitgliedstaat ersetzt spätestens zum 1. Januar 1972 sein Umsatzsteuerrecht durch das gemeinsame Mehrwertsteuersystem; eine gleichzeitige Vereinheitlichung der Steuersätze und der Ausnahmebestimmungen ist damit nicht verbunden.

Grundsatz des gemeinsamen Systems ist die steuerliche Neutralität: Innerhalb eines Mitgliedstaates unterliegen gleichwertige Waren und Dienstleistungen dem gleichen Steuersatz unabhängig von Produktion und Vertrieb.

Struktur und Anwendungsmodalitäten des gemeinsamen MwSt.-Systems werden in einer zweiten Richtlinie geregelt.

In einem zweiten Schritt beschließt der Rat auf Vorlage der Kommission, die bis zum 1. Januar 1969 eingereicht sein muß, die erforderlichen Maßnahmen zur Abschaffung der Steuerkontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft.

4) frist für den erlaß einzelstaatlicher umsetzungsvorschriften

5) zeitpunkt des inkrafttretens (falls abweichend von 4)

6) quellen

Amtsblatt L 71 vom 14.04.1967Amtsblatt L 320 vom 20.12.1969Amtsblatt L 145 vom 23.05.1977

7) weitere arbeiten

8) durchführungsmassnahmen der kommission