Programm „Kultur“ (2007-2013)

Mit dem Beschluss wird ein einheitliches Finanzierungs- und Planungsinstrument für die kulturelle Zusammenarbeit geschaffen, das sich über den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 erstreckt. Der Beschluss sieht eine Mittelausstattung von 400 Mio. Euro vor, um die länderübergreifende kulturelle Zusammenarbeit zwischen Akteuren aus der Europäischen Union (EU) und Nicht-EU-Ländern auszubauen. Ziel des Programms „Kultur“ ist die Unterstützung von kulturellen Kooperationsvorhaben und von auf europäischer Ebene tätigen Kultureinrichtungen sowie die Sammlung und Verbreitung von Informationen.

RECHTSAKT

Beschluss Nr. 1855/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm Kultur (2007-2013) [Vgl. ändernde(r) Rechtsakt(e)].

ZUSAMMENFASSUNG

Das Hauptziel dieses Programms besteht – wie auch bei den früheren Kulturprogrammen – darin, zur Förderung eines den Europäern gemeinsamen Kulturraums beizutragen und damit die Entstehung einer Unionsbürgerschaft zu begünstigen.

Drei Zielsetzungen

Das Programm ist auf drei Ziele mit hohem europäischem Mehrwert ausgerichtet:

Für eine Unterstützung durch die Europäische Union (EU) kommen nur Projekte in Frage, die eine oder mehrere dieser Zielsetzungen verfolgen.

Drei Aktionsbereiche

Zur Verwirklichung der genannten Ziele schafft die Kommission drei Aktionsbereiche, die unterschiedliche Bedürfnisse abdecken.

Vereinfachte Handhabung des Programms

Die Kommission überträgt die Programmverwaltung einer Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ und schafft einfachere Modalitäten für die Zuschussempfänger. Sie beabsichtigt, die Formulare zu vereinfachen und für eine größere Transparenz des Vergabeverfahrens zu sorgen. Ferner befürwortet sie die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsprinzips unter gleichzeitiger Beachtung der geltenden Haushaltsordnung.

Betrugsbekämpfung

Die Kommission stützt sich weiterhin auf ein Prüfsystem, in dessen Rahmen die Verwendung der Zuschüsse kontrolliert wird und entsprechende Belege von den Zuschussempfängern fünf Jahre aufbewahrt werden müssen. Außerdem wird ihr Zugang zu den Räumlichkeiten der Empfänger sowie zu allen erforderlichen Informationen gewährt. Gegebenenfalls kann die Kommission auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfungen eine Einziehung anordnen. Der Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) haben in dieser Hinsicht die gleichen Rechte wie die Kommission.

Zusammenarbeit mit Nicht-EU-Ländern

Unter bestimmten Voraussetzungen steht das Programm folgenden Ländern zur Teilnahme offen:

Das Programm ermöglicht auch die Zusammenarbeit mit weiteren Nicht-EU-Ländern, die mit der EU bilaterale Übereinkünfte mit kulturellen Bestimmungen geschlossen haben.

Verwaltung, Finanzrahmen und Evaluierung

Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Die meisten der Durchführungsmaßnahmen, insbesondere die zur Unterstützung kultureller Projekte, müssen gemäß den Verfahrensmodalitäten erlassen werden. 10. Für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2007 bis 2013 wurde ursprünglich ein Finanzrahmen in Höhe von 400 Mio. EUR vorgeschlagen.:

Zur Halbzeit, spätestens jedoch am 31. Dezember 2010, veröffentlicht die Kommission einen ersten Zwischenbericht zur Evaluierung des Programms. Auf diesen Bericht folgt bis zum 31. Dezember 2011 eine Mitteilung über die Fortführung des Programms. Danach legt die Kommission bis spätestens 31. Dezember 2015 einen abschließenden Evaluierungsbericht vor.

Hintergrund

Artikel 167 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bildet die Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der EU- im kulturellen Bereich. Dieser Artikel sieht die Förderung der kulturellen Vielfalt und die Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes unter Wahrung des Subsidaritätsprinzips vor. In diesem Sinne wurde das Programm „Kultur“ geschaffen, das die Fortsetzung des Programms „Kultur 2000“ und der früheren Programme „Raphael“, „Ariane“ und „Kaleidoskop“ bildet.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens – Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss Nr. 1855/2006/EG

28.12.2006 – 31.12.2013

-

ABl. L 372 vom 27.12.2006

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens – Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss Nr. 1352/2008/EG

25.12.2008 – 31.12.2013

-

ABl. L 348 vom 24.12.2008

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Zwischenbericht über die Evaluierung der Durchführung des Programms Kultur [KOM(2010) 810 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Letzte Änderung: 12.04.2011