Walfang

Auf Vorschlag der Kommission sollen die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten eine koordinierte Vorgehensweise auf internationaler Ebene vereinbaren, um einen wirksamen Schutz der Wale zu gewährleisten, dabei sollen sie sich dazu vor allem gegen den kommerziellen Walfang stellen.

VORSCHLAG

Vorschlag für einen Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2007 über den Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft auf Sitzungen der Internationalen Walfangkommission.

Mitteilung der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 19. Dezember 2007 über Gemeinschaftsmaßnahmen auf dem Gebiet des Walfangs [KOM(2007) 823 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

ZUSAMMENFASSUNG

Die Europäische Union (EU) hat Maßnahmen erlassen, , um Tiere der Ordnung Cetacea (Wale, Delphine usw.) gegen die Bejagung, den Fang oder die Haltung in Gefangenschaft sowie gegen jegliche absichtliche Störung oder den Handel mit ihnen und mit Erzeugnissen, die aus diesen Tieren hergestellt werden und aus Drittländern stammen, zu schützen.

Der Schutz der Wale wird auf europäischer Ebene durch mehrere Rechtsakte und Strategien sichergestellt:

Wale gehören jedoch zu den wandernden Arten, weshalb sie nur dann wirksam geschützt werden können, wenn auf internationaler Ebene ebenfalls Erhaltungsmaßnahmen ergriffen werden, die denen der EU gleichwertig sind.

International ist der Walfang seit der Fangsaison 1985/1986 verboten. Dieses Moratorium wurde von der Internationalen Walfangkommission (International Whaling Commission, IWC) hauptsächlich verfügt, weil keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse über die weltweiten Walbestände vorlagen.

Die IWC ist das für die Erhaltung und das Management der Walbestände zuständige internationale Gremium, das durch das Internationale Übereinkommen zur Regelung des Walfangs von 1946 eingesetzt wurde. Im November 2011 umfasst sie 89 Mitglieder; die Europäische Union hat dort Beobachterstatus.

Aufgrund mehrerer Ausnahmeregelungen brauchen bestimmte Länder in der Praxis das von der IWC angeordnete Moratorium nicht einzuhalten. So ist für Norwegen und Island nach dem Übereinkommen von 1946 das Verbot nicht verbindlich, weil beide Länder einen Einspruch/Vorbehalt erhoben haben. Ferner kann Walfang mit Sondergenehmigungen nationaler Behörden zu wissenschaftlichen Zwecken betrieben werden. Vor allem Japan führt so genannte „wissenschaftliche Programme" durch und kann dann das Fleisch der im Rahmen dieser Programme gefangenen Tiere in den Handel bringen. Schließlich ist auch der indigene Subsistenz-Walfang nach wie vor zugelassen.

Zum Mandat der IWC gehören sowohl Management des Walfangs als auch die Erhaltung der Walbestände. Dieses doppelte Mandat hat zu extrem verhärteten Positionen zwischen den Befürwortern und den Gegnern des Walfangs geführt. Diese festgefahrene Situation beeinträchtigt die internationale Zusammenarbeit und verhindert echte Erfolge beim Schutz aller Walarten.

Zur Stärkung der Position der Walschützer fordert die EU alle Mitgliedstaaten auf, die dem Übereinkommen von 1946 noch nicht beigetreten sind, dies zu tun. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden mit den anderen Ländern zusammenarbeiten und sie davon überzeugen, den Walfang zu bekämpfen.

Die Kommission schlägt vor, dass die Mitgliedstaaten in der IWC einen gemeinsamen politischen Standpunkt der EU vertreten, um so die Schaffung eines wirksamen internationalen Regelungsrahmens für den Walschutz zu erreichen. Nach diesem Standpunkt sollen sich die Mitgliedstaaten insbesondere gegen die teilweise oder ganze Aufhebung des Moratoriums für den Walfang sowie die Ausweitung der geheimen Abstimmungen innerhalb der IWC aussprechen. Ferner sollen sie folgende Maßnahmen unterstützen:

Bezug und verfahren

Vorschlag

Amtsblatt

Verfahren

KOM(2007) 821

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Letzte Änderung: 09.11.2011